Okay, die Frage ist etwas zynisch, spiegelt aber doch die Empfindungen vieler Betroffener wider.

Wie versprochen wollen wir Sie über die neue Coronahilfe für Soloselbständige informieren.

Seit 16.02.21 können Soloselbständige die sogenannte Neustarthilfe beantragen.
Zu den Soloselbständigen gehören auch Künstler und Schauspieler.
Wichtig gleich vorab: Man muss sich entscheiden, zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III.

Zeitraum, Höhe und Voraussetzungen
Die Neustarthilfe gilt für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021. Sie beträgt maximal € 7.500,-.
Dabei muss ein Umsatzeinbruch von mindestens 60% im Vergleich zum Referenzzeitraum vorhanden sein. Referenzzeitraum ist der Durchschnittsumsatz des Jahres 2019 für diese Monate und wird wie folgt berechnet:
Umsatz 2019 geteilt durch 12 mal 6
Also z. B. €  30.000,- durch 12 = € 2.500,- x 6 = € 15.000,-

Von dem so errechneten Umsatz erhält man 50% als Fördersumme, maximal aber € 7.500,-
In diesem Rechenbespiel passt das genau. 50% von € 15.000,- ergeben € 7.500,-

Dieser Betrag wird auf Antrag als Vorschuss gewährt und ausgezahlt.

Nach Ende des Zeitraumes (also nach dem 30.06.2021) muss eine Endabrechnung gemacht werden.
Hat der Einbruch tatsächlich mehr als 60% betragen, darf man die Förderung behalten.
Hat der Einbruch weniger betragen, muss die Förderung anteilig oder ganz zurückgezahlt werden.

Das Ganze ist also als Investitions- oder Überlebenszuschuss zu sehen. Daher sicher auch der Name „Neustarthilfe“. Wir sind mal optimistisch und hoffen, dass wirklich in dieser Zeit ein Neustart möglich wird.

Wichtig: Im Gegensatz zu vielen anderen Hilfen, darf diese Neustarthilfe auch als Unternehmerlohn für private Zwecke genutzt werden!
Ein Nachweis über die Verwendung wird nicht verlangt.

Antragstellung und Ablauf

Der Antrag kann über die schon bekannte Plattform gestellt werden. Zu erreichen über diesen Link zum Direktantrag zur Neustarthilfe (klick)
Soloselbständige dürfen den Antrag auch ohne Steuerberater stellen. Es ist nur ein Elster Online Zugang notwendig. Einmal eingerichtet, ist der Antrag relativ simpel gehalten.
Man gibt kurz persönliche Daten ein und den Beginn der Tätigkeit. Wählt die Tätigkeit aus einem Katalog aus, und gibt den Umsatz ein. Das Programm errechnet die Fördersumme, hätte gern noch eine Bankverbindung und eine Reihe von Bestätigungen und das war es auch schon.
Wichtig ist: der Antrag kann nur einmal gestellt werden.  Er kann auch nicht geändert oder berichtigt werden. Die Umsatzzahlen sollten also gewissenhaft ermittelt werden.

Für den Antrag hat man bis 31.08.2021 Zeit.

Ab Juli bis spätestens Ende 2021 muss dann die Endabrechnung eingereicht werden. Sollte etwas zurück zu zahlen sein, hat man dafür bis 30.06.2022 Zeit.

 Wer ist eigentlich Soloselbständig und was gilt es noch zu beachten?

Wer kann denn nun den Antrag stellen?
Soloselbständige, die:

– ihr freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit hauptberuflich ausüben (mindestens 51% des Einkommens)
– weniger als eine Vollzeitangestellte/en beschäftigen. Wobei hier z.B. Minijobber zusammengezählt werden.
– die selbständige Tätigkeit vor dem 01.05.2020 aufgenommen haben. Wer danach gestartet ist, bekommt nichts. Der Zeitpunkt des Beginns wird im Formular abgefragt.
– keine Überbrückungshilfe 3 beantragt haben oder beantragen werden. Die Überbrückungshilfe 2 ist unschädlich

Im Moment ist das Verfahren nur für natürliche Personen offen. Wer Umsätze aus Personen- oder Kapitalgesellschaften  (z.B. GbR und GmbH) hat, kann den Antrag erst später stellen.
Achtung: In die Endabrechnung fließen diese Umsätze aber mit ein, auch in den Referenzzeitraum 2019.

Sogenannte unständige Beschäftigungsverhältnisse und kurz befristetete Beschäftigungsverhältnisse von darstellenden Künstlern können ebenfalls einen Antrag stellen. Es sei denn, sie haben in 2021 Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld erhalten.

 

Bildnachweis: Bild von Gerd Altmann auf Pixabay