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Am 16.02.2022 gab es wieder ein Treffen der Chefs aller Bundesländer.
Die in Aussicht gestellten Lockerungen in Etappen bis zum völligen Wegfall nahezu aller Beschränkungen bis zum 20.03.2022 hat für ein landesweites Aufatmen gesorgt.

Fast unter gegangen ist dabei, dass unseren Politiker/innen durchaus klar ist, dass die Wirtschaft damit nicht gleich automatisch wieder im grünen Bereich liegt.

Und so wurde Die Überbrückungshilfe IV bis 30.06.2022 verlängert.
Und auch die Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige geht bis Ende Juni in die Verlängerung.

Bei beiden Förderinstrumenten bleiben die Bedingungen unverändert.

Schon vorher verhandelt wurde die Verlängerung der Kurzarbeit Regelung:
Auch diese wird bis 30.06.2022 verlängert.
Die maximale Bezugsdauer steigt damit auf insgesamt 28 Monate, genau wie der erleichterte Zugang.

Alle Maßnahmen müssen noch endgültig beschlossen, bzw. umgesetzt werden.

Das Licht am Horizont wird aber immer heller.

Der Sommer 2021 kommt mit Volldampf und die Inzidenzzahlen sinken täglich.
Aber natürlich haben Selbständige und Gewerbetreibende mit den Folgen der Pandemie zu kämpfen.

Das hat auch die Bundesregierung erkannt und schickt daher die Überbrückungs- und Neustarthilfe in die Verlängerung.
Unter den schönen Namen Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus werden diese in den Monaten Juli bis September 2021 fortgesetzt. Huch ist da nicht Wahl? Ach, bestimmt nur Zufall…

Im Prinzip gilt alles wie vorher aber mit dem besonderen Plus versehen.

Schauen wir uns das genauer an: Weiterhin ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% Bedingung.
Und wieder freuen sich Steuerberater und Co. über mehr Umsatz aber auch mehr Arbeit. Denn die Anträge müssen über prüfende Dritte über die bekannten  Portale laufen.

Und ebenfalls gleich sind die ansteigenden prozentualen Fördersätze.

Und was ist mit dem Plus?
Neu hinzu kommt die sogenannte Restart-Prämie. Sie belohnt die Neuanstellung von Personal, bzw. das Rückholen aus der Kurzarbeit. Auch wer Personal mehr beschäftigt als vorher, wird bezuschusst.
Und zwar so:
Die Differenz der tatsächlichen Personalkosten vom Juli 2021 zum Mai 2021 wird zu 60% übernommen.
Im August gibt es noch 40%, im September 20%. Danach endet der Zuschuss.
In der Tat ein lobenswerter Ansatz. Wohl dem, der Personal findet.

Wer seine Firma umstrukturieren muss, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz abzuwehren, bekommt bis zu € 20.000,- Anwalts- und Gerichtskosten erstattet.

Und auch die Soloselbständigen werden bedacht: Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis September verlängert. Und ab Juli 2021 sogar auf € 1.500,- (statt bisher € 1.250,-) erhöht.
Die Bedingungen bleiben ansonsten gleich.

Wir haben darüber in früheren Blogbeiträgen berichtet

Am Rande sei erwähnt, dass die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe 3 Plus auf bis zu 10 Mio Euro steigt.

Wir hoffen, dass Sie die Hilfe gar nicht mehr benötigen und schauen frohen Mutes in die Zukunft.

Okay, die Frage ist etwas zynisch, spiegelt aber doch die Empfindungen vieler Betroffener wider.

Wie versprochen wollen wir Sie über die neue Coronahilfe für Soloselbständige informieren.

Seit 16.02.21 können Soloselbständige die sogenannte Neustarthilfe beantragen.
Zu den Soloselbständigen gehören auch Künstler und Schauspieler.
Wichtig gleich vorab: Man muss sich entscheiden, zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III.

Zeitraum, Höhe und Voraussetzungen
Die Neustarthilfe gilt für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021. Sie beträgt maximal € 7.500,-.
Dabei muss ein Umsatzeinbruch von mindestens 60% im Vergleich zum Referenzzeitraum vorhanden sein. Referenzzeitraum ist der Durchschnittsumsatz des Jahres 2019 für diese Monate und wird wie folgt berechnet:
Umsatz 2019 geteilt durch 12 mal 6
Also z. B. €  30.000,- durch 12 = € 2.500,- x 6 = € 15.000,-

Von dem so errechneten Umsatz erhält man 50% als Fördersumme, maximal aber € 7.500,-
In diesem Rechenbespiel passt das genau. 50% von € 15.000,- ergeben € 7.500,-

Dieser Betrag wird auf Antrag als Vorschuss gewährt und ausgezahlt.

Nach Ende des Zeitraumes (also nach dem 30.06.2021) muss eine Endabrechnung gemacht werden.
Hat der Einbruch tatsächlich mehr als 60% betragen, darf man die Förderung behalten.
Hat der Einbruch weniger betragen, muss die Förderung anteilig oder ganz zurückgezahlt werden.

Das Ganze ist also als Investitions- oder Überlebenszuschuss zu sehen. Daher sicher auch der Name „Neustarthilfe“. Wir sind mal optimistisch und hoffen, dass wirklich in dieser Zeit ein Neustart möglich wird.

Wichtig: Im Gegensatz zu vielen anderen Hilfen, darf diese Neustarthilfe auch als Unternehmerlohn für private Zwecke genutzt werden!
Ein Nachweis über die Verwendung wird nicht verlangt.

Antragstellung und Ablauf

Der Antrag kann über die schon bekannte Plattform gestellt werden. Zu erreichen über diesen Link zum Direktantrag zur Neustarthilfe (klick)
Soloselbständige dürfen den Antrag auch ohne Steuerberater stellen. Es ist nur ein Elster Online Zugang notwendig. Einmal eingerichtet, ist der Antrag relativ simpel gehalten.
Man gibt kurz persönliche Daten ein und den Beginn der Tätigkeit. Wählt die Tätigkeit aus einem Katalog aus, und gibt den Umsatz ein. Das Programm errechnet die Fördersumme, hätte gern noch eine Bankverbindung und eine Reihe von Bestätigungen und das war es auch schon.
Wichtig ist: der Antrag kann nur einmal gestellt werden.  Er kann auch nicht geändert oder berichtigt werden. Die Umsatzzahlen sollten also gewissenhaft ermittelt werden.

Für den Antrag hat man bis 31.08.2021 Zeit.

Ab Juli bis spätestens Ende 2021 muss dann die Endabrechnung eingereicht werden. Sollte etwas zurück zu zahlen sein, hat man dafür bis 30.06.2022 Zeit.

 Wer ist eigentlich Soloselbständig und was gilt es noch zu beachten?

Wer kann denn nun den Antrag stellen?
Soloselbständige, die:

– ihr freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit hauptberuflich ausüben (mindestens 51% des Einkommens)
– weniger als eine Vollzeitangestellte/en beschäftigen. Wobei hier z.B. Minijobber zusammengezählt werden.
– die selbständige Tätigkeit vor dem 01.05.2020 aufgenommen haben. Wer danach gestartet ist, bekommt nichts. Der Zeitpunkt des Beginns wird im Formular abgefragt.
– keine Überbrückungshilfe 3 beantragt haben oder beantragen werden. Die Überbrückungshilfe 2 ist unschädlich

Im Moment ist das Verfahren nur für natürliche Personen offen. Wer Umsätze aus Personen- oder Kapitalgesellschaften  (z.B. GbR und GmbH) hat, kann den Antrag erst später stellen.
Achtung: In die Endabrechnung fließen diese Umsätze aber mit ein, auch in den Referenzzeitraum 2019.

Sogenannte unständige Beschäftigungsverhältnisse und kurz befristetete Beschäftigungsverhältnisse von darstellenden Künstlern können ebenfalls einen Antrag stellen. Es sei denn, sie haben in 2021 Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld erhalten.

 

Bildnachweis: Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Schon seit Beginn der Fördermaßnahmen für Selbständige und Unternehmer sind die Forderungen laut, auch endlich Soloselbständige zu unterstützen.
Denn die bisherigen Fördermaßnahmen zielten alle auf eine Unterstützung bei den Ausgaben ab. Diese haben Soloselbständige kaum, da sie oft Ihr Büro im eigenen Heim haben und auch sonst wenig laufende Kosten generieren.
Somit ging diese Gruppe leer aus.
Die Förderungen durften nicht für die privaten Kosten genutzt werden, den sogenannten Unternehmer Lohn. Aber dafür arbeitet ein Soloselbständiger nun einmal.

Nun wurden sie erhört. Wenn auch teils widerwillig. Und einige können gleich doppelt auf Hilfen hoffen:

1. Novemberhilfe:
Soloselbständige, die auf Grund des Beschlusses vom 28.10.2020 Ihren Betrieb schließen mussten können 75% des Umsatzes aus dem November 2019 als Förderung beantragen. Alternativ dazu kann auch der Durchschnittsumsatz des Jahres 2019 heran gezogen werden.

Ebenfalls können indirekt Betroffene (mind. 80% des Umsatzes wird mit direkt Betroffenen gemacht) die Förderung erhalten.

Und jetzt das Besondere: Wer maximal € 5.000,- Fördersumme bekommt, kann den Antrag auch ohne Steuerberater selbst stellen. Zwingend erforderlich ist dazu ein Elster Online Zugang. Den kann man hier beantragen: https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/hinweis2
Da ein Brief geschickt wird, dauert das ca. 1 Woche.

Ob dieses Geld auch für den Unternehmerlohn genutzt werden darf, ist noch nicht hundertprozentig klar. Wird aber allgemein vermutet, da es eine pauschalierte Förderung ist.
Mögliche andere bereits gewährte Hilfen werden angerechnet.

Beantragt kann die Förderung vermutlich ab dem 25.11.2020 werden.

2.
Neustarthilfe im Rahmen Überbrückungshilfe III

Diese Hilfe ist gerade noch im Entstehen und deckt den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 ab.
Es gibt einen Zuschuss von bis zu € 5.000,-. Berechnet wird es auf einen noch zu benennenden Zeitraum (vermutlich das Jahr 2019) und davon dann 25%.
Man muss mindestens 51% seines Einkommens als Soloselbständiger erzielen.
Dieser Zuschuss darf explizit als Unternehmerlohn genutzt werden.
Er wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Ist der Einbruch des Umsatzes allerdings im Laufe der Zeit geringer, muss der Zuschuss zurück gezahlt werden (anteilig).
Der Umsatzeinbruch von Dezember 2020 bis Juni 2021 muss mehr als fünfzig Prozent betragen.

Die Neustarthilfe soll ab Anfang 2021 beantrag werden können.
Weitere Infos gibt es beim Ministerium selbst:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201113-mehr-hilfe-fuer-soloselbstaendige-und-die-kultur-und-veranstaltungsbranche.html

Viele Soloselbständige werden sich sicher über die Hilfen freuen.
Trotzdem ist auch Kritik zu hören:

Hauptsächlich wegen der Höhe. So bemängelt der vgsd (klick), dass die Förderung im Vergleich zu den anderen Förderungen sehr gering ausfällt.
In der Tat entspricht er nur maximal € 714,29 (5000 für 7 Monate). Andere Hilfen, wie die Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld sind deutlich höher.
Auch dürfen keine weiteren Überbrückungshilfen beantrag werden.

Und die Neustarthilfe kommt sehr spät. Sie wird frühestens ab Januar 2021 ausgezahlt.
Kommt der Impfstoff wirklich, und gehen dadurch die Infektionszahlen zurück, werden sicher viele Maßnahmen zurückgenommen werden können. Dadurch wird auch die Konsumfreude wieder steigen. Die Umsätze steigen wieder, die Förderung muss anteilig zurückgezahlt werden.

Es bleibt das Credo: Besser spät als nie. Die Anerkennung der Wichtigkeit von Soloselbständigen wird vielen nicht munden.