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Okay, die Frage ist etwas zynisch, spiegelt aber doch die Empfindungen vieler Betroffener wider.

Wie versprochen wollen wir Sie über die neue Coronahilfe für Soloselbständige informieren.

Seit 16.02.21 können Soloselbständige die sogenannte Neustarthilfe beantragen.
Zu den Soloselbständigen gehören auch Künstler und Schauspieler.
Wichtig gleich vorab: Man muss sich entscheiden, zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III.

Zeitraum, Höhe und Voraussetzungen
Die Neustarthilfe gilt für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021. Sie beträgt maximal € 7.500,-.
Dabei muss ein Umsatzeinbruch von mindestens 60% im Vergleich zum Referenzzeitraum vorhanden sein. Referenzzeitraum ist der Durchschnittsumsatz des Jahres 2019 für diese Monate und wird wie folgt berechnet:
Umsatz 2019 geteilt durch 12 mal 6
Also z. B. €  30.000,- durch 12 = € 2.500,- x 6 = € 15.000,-

Von dem so errechneten Umsatz erhält man 50% als Fördersumme, maximal aber € 7.500,-
In diesem Rechenbespiel passt das genau. 50% von € 15.000,- ergeben € 7.500,-

Dieser Betrag wird auf Antrag als Vorschuss gewährt und ausgezahlt.

Nach Ende des Zeitraumes (also nach dem 30.06.2021) muss eine Endabrechnung gemacht werden.
Hat der Einbruch tatsächlich mehr als 60% betragen, darf man die Förderung behalten.
Hat der Einbruch weniger betragen, muss die Förderung anteilig oder ganz zurückgezahlt werden.

Das Ganze ist also als Investitions- oder Überlebenszuschuss zu sehen. Daher sicher auch der Name „Neustarthilfe“. Wir sind mal optimistisch und hoffen, dass wirklich in dieser Zeit ein Neustart möglich wird.

Wichtig: Im Gegensatz zu vielen anderen Hilfen, darf diese Neustarthilfe auch als Unternehmerlohn für private Zwecke genutzt werden!
Ein Nachweis über die Verwendung wird nicht verlangt.

Antragstellung und Ablauf

Der Antrag kann über die schon bekannte Plattform gestellt werden. Zu erreichen über diesen Link zum Direktantrag zur Neustarthilfe (klick)
Soloselbständige dürfen den Antrag auch ohne Steuerberater stellen. Es ist nur ein Elster Online Zugang notwendig. Einmal eingerichtet, ist der Antrag relativ simpel gehalten.
Man gibt kurz persönliche Daten ein und den Beginn der Tätigkeit. Wählt die Tätigkeit aus einem Katalog aus, und gibt den Umsatz ein. Das Programm errechnet die Fördersumme, hätte gern noch eine Bankverbindung und eine Reihe von Bestätigungen und das war es auch schon.
Wichtig ist: der Antrag kann nur einmal gestellt werden.  Er kann auch nicht geändert oder berichtigt werden. Die Umsatzzahlen sollten also gewissenhaft ermittelt werden.

Für den Antrag hat man bis 31.08.2021 Zeit.

Ab Juli bis spätestens Ende 2021 muss dann die Endabrechnung eingereicht werden. Sollte etwas zurück zu zahlen sein, hat man dafür bis 30.06.2022 Zeit.

 Wer ist eigentlich Soloselbständig und was gilt es noch zu beachten?

Wer kann denn nun den Antrag stellen?
Soloselbständige, die:

– ihr freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit hauptberuflich ausüben (mindestens 51% des Einkommens)
– weniger als eine Vollzeitangestellte/en beschäftigen. Wobei hier z.B. Minijobber zusammengezählt werden.
– die selbständige Tätigkeit vor dem 01.05.2020 aufgenommen haben. Wer danach gestartet ist, bekommt nichts. Der Zeitpunkt des Beginns wird im Formular abgefragt.
– keine Überbrückungshilfe 3 beantragt haben oder beantragen werden. Die Überbrückungshilfe 2 ist unschädlich

Im Moment ist das Verfahren nur für natürliche Personen offen. Wer Umsätze aus Personen- oder Kapitalgesellschaften  (z.B. GbR und GmbH) hat, kann den Antrag erst später stellen.
Achtung: In die Endabrechnung fließen diese Umsätze aber mit ein, auch in den Referenzzeitraum 2019.

Sogenannte unständige Beschäftigungsverhältnisse und kurz befristetete Beschäftigungsverhältnisse von darstellenden Künstlern können ebenfalls einen Antrag stellen. Es sei denn, sie haben in 2021 Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld erhalten.

 

Bildnachweis: Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Das sehnsüchtige Warten hat ein Ende: Seit dem 10.02.21 kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden.
Und Soloselbständige erhalten zusätzlich die „Neustarthilfe“. Allerdings gibt es nur eines von beiden.

Was ist die Überbrückungshilfe 3?

Wie der Name es schon vermuten lässt, ist es eine Fortführung der bisherigen Überbrückungshilfen I und II. Allerdings zu modifizierten Konditionen.
Es ist also nicht vergleichbar mit der November- und Dezemberhilfe. Diese entsprach tatsächlich der von Minister Scholz viel zitierten Bazooka. Die allerdings erhebliche Ladehemmungen hat. Denn gerade die Dezemberhilfe wird kaum ausgezahlt. Nun gut, wir haben ja auch erst Ende Februar…

Bei der Überbrückungshilfe III geht es wieder um die anteilige Erstattung von fixen Kosten.

Wer kann die Überbrückungshilfe III beantragen?

Alle Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von € 750,- Millionen.
Vorausgesetzt, sie haben einen Umsatzrückgang von mindestens 30% im Vergleich zum jeweiligen Monat in 2019.
Auch Soloselbständige, die damit ihren Lebensunterhalt verdienen, dürfen die ÜH3 beantragen. Allerdings müssen Sie sich zwischen der neugeschaffenen Neustarthilfe und der ÜH3 entscheiden. Beides geht nicht.
Wichtig ist noch: Das Unternehmen muss bis 30.04.2020 gegründet worden sein. Wurde später gegründet, gibt es keinen Anspruch auf die ÜH3.

Zeitraum und Voraussetzungen

Die Überbrückungshilfe III gilt für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
Sie überlappt sich somit mit der Überbrückungshilfe 2 und der November- und Dezemberhilfe.
Evtl. schon beantragte Hilfen werden verrechnet. Doppelte Hilfen gehen also nicht.

Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat in 2019.
Das ist neu, denn bei der ÜH 2 wurde ein anderer Vergleichszeitraum gewählt. So kann es also sein, dass einem Unternehmen die ÜH 2 für November und Dezember nicht zu stand, die ÜH 3 aber schon.
Und zwar wird die ÜH III gewährt für jeden Monat, in dem diese Voraussetzung vorlag.
Für spätere Monate, in dem wieder geöffnet wird, muss die Förderung also zurück gezahlt werden.

Es muss zum Schluss eine Endabrechnung gemacht werden.

Was wird in welcher Höhe gefördert?

Die Förderhöhe ist ähnlich wie bisher. Je Höher der Umsatzeinbruch, je Höher die Erstattung.
Und zwar wie folgt:

Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent: bis zu 40% der förderfähigen Fixkosten
Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent: bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten
Umsatzrückgang von 70 bis 100 Prozent: bis zu 90% der förderfähigen Fixkosten

Und was sind die förderfähigen Fixkosten?
Im Wesentlichen die laufenden Kosten. Hier nur ein kleiner Auszug aus dem Katalog:

– Mieten und Mietnebenkosten wie Strom, Wärme usw.
– weitere Mieten und Leasing z.B. für KFZ, Maschinen usw,
– Zinsaufwendungen (aber keine Tilgungsraten)
– Ausgaben für notwendige Reparaturen
– Lizenzgebühren, z.B. Software Abos
– Versicherungen
– Lohnkosten (ohne Kurzarbeitergeld), aber nur pauschal 20% der übrigen Fixkosten
– Steuerberaterkosten im Zusammenhang mit der Beantragung der ÜH III

Einen ausführlichen Katalog finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums unter Punkt 2.4:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html

Hilfe beantragen und Auszahlung

Wie bisher auch, wird der Antrag über die Antragsplattform der Bundesregierung gestellt.
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/ueberbrueckungshilfe.html

Und wieder muss der Antrag von einem Steuerberater (Wirtschaftsprüfer, Notar, Anwalt o.ä.) gestellt werden. Soloselbständige dürfen den Antrag allerdings selbst stellen, wenn die Fördersumme maximal € 7.500,- beträgt. Der Link ist der gleiche.

Auszahlung:
Wer kann das schon sagen, wann die kommt? Fest steht, dass zunächst nur Abschlagzahlungen geleistet werden.  Öffentlichkeit wirksam wurden erste Abschlagzahlungen schon geleistet.
Wann welche Zahlung erfolgen werden, möchten wir hier nicht mutmaßen.
Sicher gilt: Je eher der Antrag da ist, umso eher kann mit einer Zahlung gerechnet werden.
Wobei hier schon die Probleme anfangen: Beraterkanzleien können sich nicht registrieren, sondern nur einzelne Steuerberater. So steht vielen Kanzleien nur ein Zugang zu. Eine möglichst schnelle Bearbeitung mit möglichst vielen Mitarbeitern/innen geht also leider systembedingt nicht!?!

Neustarthilfe:

Diese neue Hilfe für Soloselbständige stellen wir in einem gesonderten Artikel vor

Da ist er nun, der zweite harte Lockdown.
Es ist müßig darüber zu reden, dass dieser früher hätte kommen müssen und der Sommer leider nicht zur Vorbereitung genutzt wurde.
Wir müssen damit leben.

Vor allem die Gewerbetreibenden und Selbständigen trifft dies erneut hart.
Die Regierung verspricht großzügige Hilfen und legt einige Programme auf.
Novemberhilfen, Dezemberhilfen, Überbrückungshilfe I-III, Neustart…. da schwirrt einem schnell der Kopf. Daher hier eine kleine Übersicht, über die größten Hilfen und was sonst noch geboten wird.

Novemberhilfe:

Sie kann seit Ende November beantragt werden, und zwar hier:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html

Beantragt wird sie über einen Steuerberater. Soloselbständige, die nicht mehr als € 5.000,- Förderung beantragen, können dies sogar alleine vornehmen. Es reicht ein gültiger Elster Online Zugang.

Firmen/Soloselbständige, die seit November geschlossen haben müssen (Restaurants, Fitness Studios, Kinos usw.) erhalten 75% des Umsatzes aus November 2019, berechnet auf die geschlossenen Tage (im November 29, da der Teillockdown ab 02.11.20 galt).
Wer nachweislich 80% des Umsatzes mit den o.g. Kunden macht, erhält ebenfalls die Hilfe.

Zunächst wird nur ein Abschlag gezahlt. Dieser soll kurzfristig kommen, wobei tendenziell es wohl Ende Dezember werden kann.
Die Hauptförderung kann im Januar erwartet werden.

Dezemberhilfe:

Die Voraussetzungen sind die gleichen, wie bei der Novemberhilfe. Jedoch ist der Zeitraum der Hilfe erst mal nur bis 20.12.20, dem vorläufigen Ende des erweiterten Teillockdowns.
Beantragt kann sie ab vermutlich Ende(!) Dezember werden.
Es wird wieder nur eine Abschlagzahlung geben, und später den Rest. Wann ist nicht bekannt.

Überbrückungshilfe II

Diese Hilfe kann schon länger beantragt werden (bis 31.02.2021) und umfasst die Monate September bis Dezember.
Im Prinzip können alle Unternehmer/Soloselbständige diese Hilfe beantragen wenn sie:
– einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monat im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den gleichen Monaten aus 2019
-einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem gleichen Zeitraum in 2019 erlitten haben.

Erstattet werden hier die Fixkosten. Und zwar:
90% wenn der Umsatzeinbruch mehr als 70% betragen hat
60% wenn der Umsatzeinbruch mehr als50% aber weniger als 70% betragen hat
40% wenn der Umsatzeinbruch mehr als 30% aber weniger als 50% betragen hat

Und was sind nun Fixkosten?
-Mieten  (Räume, Häuser aber auch Autos und Maschinen usw.)
-Mietnebenkosten (Strom, Wasser, Gas, Reinigung usw.)
-Zinsaufwendungen für betriebliche Darlehen/Kredite
-Finanzierungskostenanteil von Leasingraten (Mietkaufvertrag siehe erster Punkt Mieten)
-Aufwendungen für notwendige Instandhaltungen
-Grundsteuern
-Lizenzgebühren (z.B. Software)
-Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben (z.B. Franchisekosten, Buchhaltungskosten, Gewerbesteuer, Künstlersozialkasse usw.)
-Kosten des Steuerberaters für diesen Antrag
-Lohnkosten, es werden pauschal 20% der o.g. Fixkosten, Personalkosten müssen aber entstanden sein, Angestellte dürfen also nicht vollständig in Kurzarbeit sein
-Kosten für Auszubildende
-nur für Reisebüros: zurückzuzahlende oder ausbleibende Provisionen oder Margen für Reiseveranstalter bei bestimmten Pauschalreisen

Wer von zu Hause aus ohne Angestellte arbeitet, geht leider weitgehend leer aus.
Beantragt wird diese Hilfe über den Steuerberater/vereidigten Buchprüfer unter dem beide r Novemberhilfe genannten Portal.

Am Ende muss eine Schlussabrechnung erstellt werden. Diese führt dann zu erhöhten Erstattungen oder Rückzahlungen.

Überbrückungshilfe III

Diese Hilfe führt die Überbrückungshilfe II fort, und zwar bis Ende Juni 2021.
Genaue Daten sind noch im Gespräch, jedoch stehen erste Eckdaten fest:
Wieder müssen die gleichen Umsatzeinbrüche vorherrschen.

Ganz aktuell (Stand 14.12.20) wurde der Katalog der Antragsberechtigten erweitert: Alle Firmen, die auf Grund des Beschlusses vom 13.12.20 schließen müssen, können diese Hilfe nun ebenfalls beantragen.
Insbesondere also der Einzelhandel.
Allerdings bleibt es wohl bei der Erstattung der Fixkosten. Die November/Dezemberhilfen werden also wohl nicht fortgesetzt.

Der Katalog der Fixkosten wurde erweitert. Und zwar um:
-bauliche Modernisierungs- Renovierungs- Hygienemaßnahmen bis zu € 20.000,-
-Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu 50%
-Reisebüros können weiterhin Ihre ausgefallenen Provisionen fördern lassen, die Einschränkung auf Pauschalreisen entfällt aber
-Unternehmen aus der Veranstaltungs- und Kulturbranche dürfen Ausfallkosten geltend machen (Zeitraum Märt bis Dezember 2020)
-Sonderfonds für die Kulturbranche  (Näheres ist noch nicht bekannt)

Die Beantragung wiederum über Steuerberater über das bekannt Portaldurchgeführt.
Ab wann das möglich ist und wann die Auszahlungen starten ist noch unklar. Sicher nicht vor Januar.
Wichtig ist noch: Diese Hilfe setzt voraus, dass die o.g. November- und Dezemberhilfe nicht beantragt wurde.

Neustarthilfe für Soloselbständige

Sie ist Teil der Überbrückungshilfe III und wie der Name sagt, nur für Soloselbständige gedacht
Es wird einmalig bis zu € 5.000,- gezahlt und zwar für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021.
Berechnet wird es wie folgt:
25% des Umsatzes aus dem Vorjahresvergleichszeitraum.
Diese Förderung darf für den Unternehmerlohn genommen werden und ist nicht zurück zu zahlen. Es sei denn, der Einbruch fällt geringer aus.
Vermutlich wird die Hilfe ab Januar 2021 beantragt werden können und zwar auch ohne Steuerberater.
Die Kritik der Selbständigen an dieser Förderung reißt nicht ab, denn in der Tat fällt sie sehr gering aus. Und wird sehr spät gezahlt.

Und der große Rest

Einige Maßnahmen werden fortgeführt.
Vor allem die Kurzarbeit wird in ganz 2021 möglich sein (zu den vereinfachten Bedingungen).
Es gibt auch von einigen Bundesländern spezielle Förderungen wie besonders günstige Kredite.

Auch viele Landkreise und Gemeinden (z.B. Lüneburg bei Hamburg als besonders Gutes Beispiel) unterstützen Ihre Gewerbetreibenden mit besonderen Fördermaßnahmen.

Auch der vereinfachte Zugang zum ALGII soll bestehen bleiben.

Die nächsten Wochen bleiben spannend. Wir bleiben am Ball…

 

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