Am 16.02.2022 gab es wieder ein Treffen der Chefs aller Bundesländer.
Die in Aussicht gestellten Lockerungen in Etappen bis zum völligen Wegfall nahezu aller Beschränkungen bis zum 20.03.2022 hat für ein landesweites Aufatmen gesorgt.

Fast unter gegangen ist dabei, dass unseren Politiker/innen durchaus klar ist, dass die Wirtschaft damit nicht gleich automatisch wieder im grünen Bereich liegt.

Und so wurde Die Überbrückungshilfe IV bis 30.06.2022 verlängert.
Und auch die Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige geht bis Ende Juni in die Verlängerung.

Bei beiden Förderinstrumenten bleiben die Bedingungen unverändert.

Schon vorher verhandelt wurde die Verlängerung der Kurzarbeit Regelung:
Auch diese wird bis 30.06.2022 verlängert.
Die maximale Bezugsdauer steigt damit auf insgesamt 28 Monate, genau wie der erleichterte Zugang.

Alle Maßnahmen müssen noch endgültig beschlossen, bzw. umgesetzt werden.

Das Licht am Horizont wird aber immer heller.

Das neue Jahr 2022 ist da. Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht: Aber ich bin vorsichtig optimistisch. Nein, eigentlich sogar sehr optimistisch. Zumindest was das leidliche Thema Corona angeht.
 
Ja, wir plagen uns gerade mit Omikron rum. Und wer kann schon sagen, welche Variante dann kommt. Aber es scheint in die Richtung zu gehen, dass wir damit leben können.
Vorausgesetzt, man lässt sich impfen. Aber das soll hier nicht das Thema sein.

Auch die neue Regierung hat erkannt, dass die Wirtschaft weiterhin Unterstützung benötigt.
Und daher werden die schon bekannten Haupthilfsmaßnahmen verlängert:

Die Überbrückungshilfe und die Neustarthilfe Plus gehen bis 31.03.2022 weiter. Ebenso die Sonderregel für die Kurzarbeit.

Die Überbrückungshilfe bekommt nun den Namen Überbrückungshilfe IV.
Viel hat sich nicht geändert. Nach wie vor muss der Umsatzeinbruch im Vergleich zum Zeitraum 2019 mindestens 30 % betragen.
Neu ist die Kürzung der maximalen Förderrate: Es werden nur noch bis zu 90% der förderfähigen Kosten erstattet. Vorher waren es 100%.

Dafür kommen betroffene Unternehmer/innen früher an den zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss von 30% der Fixkosten: Der Umsatzrückgang im Dezember und Januar muss nur noch 50% betragen.

Sind Kosten entstanden für die Prüfung der 2G/2G Plus Regel im Betrieb, sind diese auch förderfähig.


Auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige wird bis 31.03.22 verlängert. Wieder können bis zu € 1.500,- monatlich beantragt werden.
Im Gegensatz zur Überbrückungshilfe kann der Antrag auch wieder selbst gestellt werden.

Stand heute (14.01.2022) sind die Portale für die Überbrückungshilfe 4 frei geschaltet.
Die Neustarthilfe Plus für die Monate Januar bis März 2022 noch nicht.

 

Und auch die Kurzarbeit kann vereinfacht fortgesetzt werden. Für viele wahrscheinlich das wichtigste Hilfspaket. Zunächst bis 31.03.2022. Eine Verlängerung wird schon diskutiert.

Bleibt die Hoffnung, dass weitere Pakete nicht notwendig werden, zumindest ab Mitte des Jahres nicht mehr. Wie gesagt: Ich schaue voller Freude ins neue Jahr…

Anfang des Jahres 2020 dachte ich: Corona, na das wird uns ein paar Wochen beschäftigen.
Weit gefehlt, denn nun wissen wir, es handelt sich eher um Jahre.

Die Auswirkungen, in gesundheitlicher und wirtschaftlicher Sicht, gehen auch ins Jahr 2022.
Gut, dass das wohl auch für die Förderungen gelten wird. Denn gerade hat die Europäische Kommission grünes Licht für eine Verlängerung der Maßnahmen bis 30.06.2022 gegeben.

Was das genau bedeutet, wird sich in den nächsten Wochen zeigen. Auf Grund der Aussagen der noch amtierenden Bundeswirtschaftsministers Peter Altmaier dürfen wir mit einer Verlängerung der Überbrückungshilfen rechnen.

Die Überbrückungshilfe 3 Plus und die Neustarthilfe Plus wurden bereist bis 31.12.2021 verlängert.
Am Prozedere wurde nichts geändert.
Soloselbständige können die Neustarthilfe Plus weiterhin selbst beantragen (hier klicken).
Der Antrag muss bis 31.12.2021 vorliegen.
Für den Zeitraum von Juli bis Dezember wurde der monatliche Maximal Betrag sogar noch erhöht auf nunmehr € 1.500,-.
Höchstens gibt es € 4.500,-
Voraussetzung ist, dass der Umsatzeinbruch aktuell zum Referenzzeitraum in 2019 mindestens 60% betragen muss. Und, dass die Selbständigkeit hauptberuflich ausgeübt wird (mind. 51% des Einkommens).
Die Hilfe wird als Vorschuss angesehen. Der Antrag ist leicht auszufüllen und die Auszahlung geht erstaunlich schnell.
Nach Ablauf des Zeitraumes muss eine Endabrechnung durchgeführt werden. Stellt sich dabei heraus, dass der Umsatzeinbruch geringer war als 60%, muss die Hilfe anteilig oder ganz zurück gezahlt werden.

Auch die Überbrückungshilfe III Plus wurde bis Jahresende verlängert. Und auch dort ist im Prinzip alles gleichgeblieben.
Beantragt wird sie über einen „prüfenden Dritten“, meist der Steuerberater.
Es werden wieder die Fixkosten erstattet in unterschiedlicher prozentualer Höhe, ja nach Umsatzeinbruch.  Hier noch Mal kurz die Höhen:
-100 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang
-60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent
-40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von 30 Prozent bis 50 Prozent

Es wird eine Schätzung der Umsätze und der Ausgaben im Antrag eingereicht. Und hinterher wird alles an Hand der tatsächlichen Zahlen überprüft. Je nach Ergebnis kann die Förderung sogar erhöht werden, wenn bisher zu wenig ausgezahlt wurde. Oder die Ergebnisse waren besser als gedacht, dann wird anteilig oder alles zurückgefordert.


Für viele Firmen ist die Sonderregelung für Kurzarbeit das wichtigste Instrument. Auch diese Förderung wurde bis Ende des Jahres 2021 verlängert. Die Bedingungen sind die ebenfalls gleichgeblieben. Auch hier wird nach Abschluss der Förderung die zuständige Behörde die Berechtigung prüfen.
Eine Erweiterung der Förderung ins Jahr 2022 wurde bisher nicht beschlossen oder angekündigt.

Der Sommer 2021 kommt mit Volldampf und die Inzidenzzahlen sinken täglich.
Aber natürlich haben Selbständige und Gewerbetreibende mit den Folgen der Pandemie zu kämpfen.

Das hat auch die Bundesregierung erkannt und schickt daher die Überbrückungs- und Neustarthilfe in die Verlängerung.
Unter den schönen Namen Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus werden diese in den Monaten Juli bis September 2021 fortgesetzt. Huch ist da nicht Wahl? Ach, bestimmt nur Zufall…

Im Prinzip gilt alles wie vorher aber mit dem besonderen Plus versehen.

Schauen wir uns das genauer an: Weiterhin ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% Bedingung.
Und wieder freuen sich Steuerberater und Co. über mehr Umsatz aber auch mehr Arbeit. Denn die Anträge müssen über prüfende Dritte über die bekannten  Portale laufen.

Und ebenfalls gleich sind die ansteigenden prozentualen Fördersätze.

Und was ist mit dem Plus?
Neu hinzu kommt die sogenannte Restart-Prämie. Sie belohnt die Neuanstellung von Personal, bzw. das Rückholen aus der Kurzarbeit. Auch wer Personal mehr beschäftigt als vorher, wird bezuschusst.
Und zwar so:
Die Differenz der tatsächlichen Personalkosten vom Juli 2021 zum Mai 2021 wird zu 60% übernommen.
Im August gibt es noch 40%, im September 20%. Danach endet der Zuschuss.
In der Tat ein lobenswerter Ansatz. Wohl dem, der Personal findet.

Wer seine Firma umstrukturieren muss, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz abzuwehren, bekommt bis zu € 20.000,- Anwalts- und Gerichtskosten erstattet.

Und auch die Soloselbständigen werden bedacht: Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis September verlängert. Und ab Juli 2021 sogar auf € 1.500,- (statt bisher € 1.250,-) erhöht.
Die Bedingungen bleiben ansonsten gleich.

Wir haben darüber in früheren Blogbeiträgen berichtet

Am Rande sei erwähnt, dass die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe 3 Plus auf bis zu 10 Mio Euro steigt.

Wir hoffen, dass Sie die Hilfe gar nicht mehr benötigen und schauen frohen Mutes in die Zukunft.

Alle reden nur über die einheitliche „Notbremse“ für ganz Deutschland. Nebenbei: Einheitlich ist da kaum etwas, denn die Länder haben wieder Möglichkeiten, daraus auszuscheren…und haben das auch schon angekündigt.  Sorry, das muss mal sein: Der Lerneffekt in Bund und Land ist nicht besonders hoch.

Aber ganz nebenbei wurden bereits vorher einige wichtige Punkte geändert, die erhebliche Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben. Hier die Wichtigsten:

Verlängerung der erleichterten Kurzarbeit Regelung
Wer bis 30.06.21 mit Kurzarbeit begonnen hat, kann die vereinfachten Regeln bis Ende des Jahres 2021 beibehalten. Es reicht immer noch, dass mind. 10% der Beschäftigten betroffen sind (statt sonst 30%).  Es müssen also weiterhin keine Minusstunden aufgebaut werden, die Auszahlungssätze bleiben erhöht und es darf weiter dazu verdient werden.

Tests müssen Angeboten werden
Seit dem 20.04.21, vorerst befristet bis 30.06.21, müssen Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern regelmäßige Corona Tests anbieten. Regelmäßig bedeutet einmal die Woche, bei erhöhtem Ansteckung Risiko zweimal in der Woche. Ausgenommen sind Mitarbeiter, die im Homeoffice arbeiten.
Der Arbeitnehmer muss das Testangebot nicht annehmen.  Auch dürfen Sie als Arbeitgeber das Ergebnis nicht kontrollieren. Bei positivem Ergebnis muss sich aber ein jeder bei der Gesundheitsbehörde melden.
Als Beweis reicht die Rechnung über die gelieferten Tests oder des beauftragten Dienstleisters.
Es ist aber sicher auch zu empfehlen, die Information an die Arbeitnehmer zu protokollieren.

Und wer trägt die nicht unerheblichen Kosten? Die Bundesregierung lehnt eine Übernahme ab, so dass die Arbeitgeber darauf „sitzen“ bleiben.
Ausnahmen gibt es aber. Z.B. im Gesundheitsbereich (z.B. Arztpraxen aber auch Physiotherapiepraxen) bekommen die Tests von der Kassenärztlichen Vereinigung erstattet.  
Übrigens geht die Bundesregierung davon aus, dass die Beschaffung der Tests mittlerweile kein Problem darstellt. Das mag bei wenigen Angestellten stimmen, stellt sich aber bei z.B. 500 Mitarbeitern schon ganz anders dar…

Homeoffice Pflicht
War es zunächst freiwillig, wurde es bereits zur Pflicht für Arbeitgeber: Sie müssen Ihren Arbeitnehmern/innen einen Homeoffice Arbeitsplatz anbieten. Bisher konnten Arbeitnehmer dies ablehnen. Das hat sich nun geändert: Ab Inkrafttreten der Notbremse (vermutlich am 24.04.21) müssen Arbeitnehmer das Angebot annehmen und im Homeoffice arbeiten. Man braucht schon triftige private Gründe, dies abzulehnen.

Elternkrankentage
Durch die ständigen Schließungen der Kitas und Schulen, müssen Eltern öfter zu Hause bleiben. Dafür stehen Ihnen pro Elternteil, rückwirkend zum Januar 2021, 30 Tage im Jahr zur Verfügung. Alleinerziehende Mütter oder Väter bekommen 60 Tage im Jahr.
In diesen Tagen wird Kinderkrankengeld gezahlt und so der Arbeitgeber nicht belastet. Abgesehen von dem Ausfall des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin natürlich.

Corona und kein Ende – das ist leider keine Floskel, sondern eine Tatsache, mit der sich die Wirtschaft und Politik auseinandersetzen muss.
Unternehmen und Selbständige brauchen ein immer längeres Durchhaltevermögen.
Damit das gelingt, verbessert die Regierung in Berlin die Überbrückungshilfe 3.
Und schafft gleich noch eine neue Hilfe.

Kurz zur Erinnerung: Die Überbrückungshilfe III (ÜH3) dürfen Unternehmen beantragen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Zeitraum in 2019 erlitten haben.
Im Moment wird die ÜH3 von November 2020 bis Juni 2021 gewährt.
Soloselbständige haben die Wahl zwischen der Neustarthilfe und der ÜH3.
Alles weitere finden Sie in unseren Blogbeiträgen vom 04.03.21 und 23.02.21.

Was wurde verbessert?

Die ÜH3 darf nun auch von Firmen beantrag werden, die bis spätestens 31.10.2020 gegründet wurden.

Bisher mussten Soloselbständige sich bei der Antragstellung entscheiden, ob sie die Neustarthilfe oder die ÜH3 beantragen. Nun wurde eine Günstigerprüfung im Rahmen der Schlussabrechnung eingeführt. Nach Ende des Zeitraumes (derzeit Juni 2021) muss eine Schlussabrechnung vorgelegt werden. So wird dargelegt, wie die Entwicklung wirklich war. Stellt sich dabei heraus, dass die jeweils andere Fördermöglichkeit besser ist, kann nachträglich gewechselt werden.

Antragsteller können in „begründeten Härtefällen“ einen alternativen Zeitraum wählen, um den Umsatzrückgang zu 2019 zu ermitteln.

Liegt der Umsatzrückgang über 7o Prozent, werden nun 100% der förderfähigen Fixkosten erstattet (statt vorher 90%).

Die größte Änderung ist der neue Eigenkapitalzuschuss.
Dieser soll Unternehmen unterstützen, die über einen langen Zeitraum Umsatzeinbrüche erleiden.
Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur ÜH3 gewährt.
Beantragen können ihn Unternehmen, die seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mindestens 50% erlitten haben. Und zwar in mindestens drei Monaten.

Der Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40% der in der ÜH3 erstattungsfähigen Fixkosten (größtenteils zumindest, einige besondere Kosten sind ausgenommen) . Und wird gestaffelt nach der Länge des Umsatzeinbruches.

Umsatzeinbruch

Monat  1  und 2: kein Zuschuss
Monat  3  Zuschuss in Höhe von 25%
Monat  4  Zuschuss in Höhe von 35%
Monat  5  Zuschuss in Höhe von 40%
Bei weiteren Monaten bleibt der Zuschuss bei 40%

Die Monate müssen dabei nicht aufeinander folgen. Beträgt z.B. der Einbruch in den Monaten November bis Februar 60%,, im teilgeöffneten März aber nur 30%, im geschlossenen April aber 70%, werden die einzelnen Monate mit 50% und mehr gezählt. Der März führt nicht dazu, dass das Zählwerk auf 0 gestellt wird.

Gewährt wird der Eigenkapitalzuschuss nur für Monate, in denen auch die ÜH34 beantragt wurde. Wurde die November- und Dezemberhilfe beantragt, wird von einem Umsatzrückgang von 50% ausgegangen, die Monate gehen also nicht verloren.

 

Und wie geht es nach Juni 2021 weiter?
So langsam dürfte klar werden, dass die Hoffnung auf ein normales Leben ab dem Sommer 2021 dahinschwindet. Selbst wenn alles geöffnet werden würde, haben die Betriebe noch über Monate mit den Folgen zu kämpfen.
Daher wird in Berlin schon sehr laut über die Verlängerung der Maßnahmen bis Ende 2021 nachgedacht.
Es bleibt also spannend und wir am Ball

Okay, die Frage ist etwas zynisch, spiegelt aber doch die Empfindungen vieler Betroffener wider.

Wie versprochen wollen wir Sie über die neue Coronahilfe für Soloselbständige informieren.

Seit 16.02.21 können Soloselbständige die sogenannte Neustarthilfe beantragen.
Zu den Soloselbständigen gehören auch Künstler und Schauspieler.
Wichtig gleich vorab: Man muss sich entscheiden, zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III.

Zeitraum, Höhe und Voraussetzungen
Die Neustarthilfe gilt für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021. Sie beträgt maximal € 7.500,-.
Dabei muss ein Umsatzeinbruch von mindestens 60% im Vergleich zum Referenzzeitraum vorhanden sein. Referenzzeitraum ist der Durchschnittsumsatz des Jahres 2019 für diese Monate und wird wie folgt berechnet:
Umsatz 2019 geteilt durch 12 mal 6
Also z. B. €  30.000,- durch 12 = € 2.500,- x 6 = € 15.000,-

Von dem so errechneten Umsatz erhält man 50% als Fördersumme, maximal aber € 7.500,-
In diesem Rechenbespiel passt das genau. 50% von € 15.000,- ergeben € 7.500,-

Dieser Betrag wird auf Antrag als Vorschuss gewährt und ausgezahlt.

Nach Ende des Zeitraumes (also nach dem 30.06.2021) muss eine Endabrechnung gemacht werden.
Hat der Einbruch tatsächlich mehr als 60% betragen, darf man die Förderung behalten.
Hat der Einbruch weniger betragen, muss die Förderung anteilig oder ganz zurückgezahlt werden.

Das Ganze ist also als Investitions- oder Überlebenszuschuss zu sehen. Daher sicher auch der Name „Neustarthilfe“. Wir sind mal optimistisch und hoffen, dass wirklich in dieser Zeit ein Neustart möglich wird.

Wichtig: Im Gegensatz zu vielen anderen Hilfen, darf diese Neustarthilfe auch als Unternehmerlohn für private Zwecke genutzt werden!
Ein Nachweis über die Verwendung wird nicht verlangt.

Antragstellung und Ablauf

Der Antrag kann über die schon bekannte Plattform gestellt werden. Zu erreichen über diesen Link zum Direktantrag zur Neustarthilfe (klick)
Soloselbständige dürfen den Antrag auch ohne Steuerberater stellen. Es ist nur ein Elster Online Zugang notwendig. Einmal eingerichtet, ist der Antrag relativ simpel gehalten.
Man gibt kurz persönliche Daten ein und den Beginn der Tätigkeit. Wählt die Tätigkeit aus einem Katalog aus, und gibt den Umsatz ein. Das Programm errechnet die Fördersumme, hätte gern noch eine Bankverbindung und eine Reihe von Bestätigungen und das war es auch schon.
Wichtig ist: der Antrag kann nur einmal gestellt werden.  Er kann auch nicht geändert oder berichtigt werden. Die Umsatzzahlen sollten also gewissenhaft ermittelt werden.

Für den Antrag hat man bis 31.08.2021 Zeit.

Ab Juli bis spätestens Ende 2021 muss dann die Endabrechnung eingereicht werden. Sollte etwas zurück zu zahlen sein, hat man dafür bis 30.06.2022 Zeit.

 Wer ist eigentlich Soloselbständig und was gilt es noch zu beachten?

Wer kann denn nun den Antrag stellen?
Soloselbständige, die:

– ihr freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit hauptberuflich ausüben (mindestens 51% des Einkommens)
– weniger als eine Vollzeitangestellte/en beschäftigen. Wobei hier z.B. Minijobber zusammengezählt werden.
– die selbständige Tätigkeit vor dem 01.05.2020 aufgenommen haben. Wer danach gestartet ist, bekommt nichts. Der Zeitpunkt des Beginns wird im Formular abgefragt.
– keine Überbrückungshilfe 3 beantragt haben oder beantragen werden. Die Überbrückungshilfe 2 ist unschädlich

Im Moment ist das Verfahren nur für natürliche Personen offen. Wer Umsätze aus Personen- oder Kapitalgesellschaften  (z.B. GbR und GmbH) hat, kann den Antrag erst später stellen.
Achtung: In die Endabrechnung fließen diese Umsätze aber mit ein, auch in den Referenzzeitraum 2019.

Sogenannte unständige Beschäftigungsverhältnisse und kurz befristetete Beschäftigungsverhältnisse von darstellenden Künstlern können ebenfalls einen Antrag stellen. Es sei denn, sie haben in 2021 Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld erhalten.

 

Bildnachweis: Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Das sehnsüchtige Warten hat ein Ende: Seit dem 10.02.21 kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden.
Und Soloselbständige erhalten zusätzlich die „Neustarthilfe“. Allerdings gibt es nur eines von beiden.

Was ist die Überbrückungshilfe 3?

Wie der Name es schon vermuten lässt, ist es eine Fortführung der bisherigen Überbrückungshilfen I und II. Allerdings zu modifizierten Konditionen.
Es ist also nicht vergleichbar mit der November- und Dezemberhilfe. Diese entsprach tatsächlich der von Minister Scholz viel zitierten Bazooka. Die allerdings erhebliche Ladehemmungen hat. Denn gerade die Dezemberhilfe wird kaum ausgezahlt. Nun gut, wir haben ja auch erst Ende Februar…

Bei der Überbrückungshilfe III geht es wieder um die anteilige Erstattung von fixen Kosten.

Wer kann die Überbrückungshilfe III beantragen?

Alle Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von € 750,- Millionen.
Vorausgesetzt, sie haben einen Umsatzrückgang von mindestens 30% im Vergleich zum jeweiligen Monat in 2019.
Auch Soloselbständige, die damit ihren Lebensunterhalt verdienen, dürfen die ÜH3 beantragen. Allerdings müssen Sie sich zwischen der neugeschaffenen Neustarthilfe und der ÜH3 entscheiden. Beides geht nicht.
Wichtig ist noch: Das Unternehmen muss bis 30.04.2020 gegründet worden sein. Wurde später gegründet, gibt es keinen Anspruch auf die ÜH3.

Zeitraum und Voraussetzungen

Die Überbrückungshilfe III gilt für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
Sie überlappt sich somit mit der Überbrückungshilfe 2 und der November- und Dezemberhilfe.
Evtl. schon beantragte Hilfen werden verrechnet. Doppelte Hilfen gehen also nicht.

Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat in 2019.
Das ist neu, denn bei der ÜH 2 wurde ein anderer Vergleichszeitraum gewählt. So kann es also sein, dass einem Unternehmen die ÜH 2 für November und Dezember nicht zu stand, die ÜH 3 aber schon.
Und zwar wird die ÜH III gewährt für jeden Monat, in dem diese Voraussetzung vorlag.
Für spätere Monate, in dem wieder geöffnet wird, muss die Förderung also zurück gezahlt werden.

Es muss zum Schluss eine Endabrechnung gemacht werden.

Was wird in welcher Höhe gefördert?

Die Förderhöhe ist ähnlich wie bisher. Je Höher der Umsatzeinbruch, je Höher die Erstattung.
Und zwar wie folgt:

Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent: bis zu 40% der förderfähigen Fixkosten
Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent: bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten
Umsatzrückgang von 70 bis 100 Prozent: bis zu 90% der förderfähigen Fixkosten

Und was sind die förderfähigen Fixkosten?
Im Wesentlichen die laufenden Kosten. Hier nur ein kleiner Auszug aus dem Katalog:

– Mieten und Mietnebenkosten wie Strom, Wärme usw.
– weitere Mieten und Leasing z.B. für KFZ, Maschinen usw,
– Zinsaufwendungen (aber keine Tilgungsraten)
– Ausgaben für notwendige Reparaturen
– Lizenzgebühren, z.B. Software Abos
– Versicherungen
– Lohnkosten (ohne Kurzarbeitergeld), aber nur pauschal 20% der übrigen Fixkosten
– Steuerberaterkosten im Zusammenhang mit der Beantragung der ÜH III

Einen ausführlichen Katalog finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums unter Punkt 2.4:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html

Hilfe beantragen und Auszahlung

Wie bisher auch, wird der Antrag über die Antragsplattform der Bundesregierung gestellt.
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/ueberbrueckungshilfe.html

Und wieder muss der Antrag von einem Steuerberater (Wirtschaftsprüfer, Notar, Anwalt o.ä.) gestellt werden. Soloselbständige dürfen den Antrag allerdings selbst stellen, wenn die Fördersumme maximal € 7.500,- beträgt. Der Link ist der gleiche.

Auszahlung:
Wer kann das schon sagen, wann die kommt? Fest steht, dass zunächst nur Abschlagzahlungen geleistet werden.  Öffentlichkeit wirksam wurden erste Abschlagzahlungen schon geleistet.
Wann welche Zahlung erfolgen werden, möchten wir hier nicht mutmaßen.
Sicher gilt: Je eher der Antrag da ist, umso eher kann mit einer Zahlung gerechnet werden.
Wobei hier schon die Probleme anfangen: Beraterkanzleien können sich nicht registrieren, sondern nur einzelne Steuerberater. So steht vielen Kanzleien nur ein Zugang zu. Eine möglichst schnelle Bearbeitung mit möglichst vielen Mitarbeitern/innen geht also leider systembedingt nicht!?!

Neustarthilfe:

Diese neue Hilfe für Soloselbständige stellen wir in einem gesonderten Artikel vor

Da ist er nun, der zweite harte Lockdown.
Es ist müßig darüber zu reden, dass dieser früher hätte kommen müssen und der Sommer leider nicht zur Vorbereitung genutzt wurde.
Wir müssen damit leben.

Vor allem die Gewerbetreibenden und Selbständigen trifft dies erneut hart.
Die Regierung verspricht großzügige Hilfen und legt einige Programme auf.
Novemberhilfen, Dezemberhilfen, Überbrückungshilfe I-III, Neustart…. da schwirrt einem schnell der Kopf. Daher hier eine kleine Übersicht, über die größten Hilfen und was sonst noch geboten wird.

Novemberhilfe:

Sie kann seit Ende November beantragt werden, und zwar hier:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html

Beantragt wird sie über einen Steuerberater. Soloselbständige, die nicht mehr als € 5.000,- Förderung beantragen, können dies sogar alleine vornehmen. Es reicht ein gültiger Elster Online Zugang.

Firmen/Soloselbständige, die seit November geschlossen haben müssen (Restaurants, Fitness Studios, Kinos usw.) erhalten 75% des Umsatzes aus November 2019, berechnet auf die geschlossenen Tage (im November 29, da der Teillockdown ab 02.11.20 galt).
Wer nachweislich 80% des Umsatzes mit den o.g. Kunden macht, erhält ebenfalls die Hilfe.

Zunächst wird nur ein Abschlag gezahlt. Dieser soll kurzfristig kommen, wobei tendenziell es wohl Ende Dezember werden kann.
Die Hauptförderung kann im Januar erwartet werden.

Dezemberhilfe:

Die Voraussetzungen sind die gleichen, wie bei der Novemberhilfe. Jedoch ist der Zeitraum der Hilfe erst mal nur bis 20.12.20, dem vorläufigen Ende des erweiterten Teillockdowns.
Beantragt kann sie ab vermutlich Ende(!) Dezember werden.
Es wird wieder nur eine Abschlagzahlung geben, und später den Rest. Wann ist nicht bekannt.

Überbrückungshilfe II

Diese Hilfe kann schon länger beantragt werden (bis 31.02.2021) und umfasst die Monate September bis Dezember.
Im Prinzip können alle Unternehmer/Soloselbständige diese Hilfe beantragen wenn sie:
– einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monat im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den gleichen Monaten aus 2019
-einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem gleichen Zeitraum in 2019 erlitten haben.

Erstattet werden hier die Fixkosten. Und zwar:
90% wenn der Umsatzeinbruch mehr als 70% betragen hat
60% wenn der Umsatzeinbruch mehr als50% aber weniger als 70% betragen hat
40% wenn der Umsatzeinbruch mehr als 30% aber weniger als 50% betragen hat

Und was sind nun Fixkosten?
-Mieten  (Räume, Häuser aber auch Autos und Maschinen usw.)
-Mietnebenkosten (Strom, Wasser, Gas, Reinigung usw.)
-Zinsaufwendungen für betriebliche Darlehen/Kredite
-Finanzierungskostenanteil von Leasingraten (Mietkaufvertrag siehe erster Punkt Mieten)
-Aufwendungen für notwendige Instandhaltungen
-Grundsteuern
-Lizenzgebühren (z.B. Software)
-Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben (z.B. Franchisekosten, Buchhaltungskosten, Gewerbesteuer, Künstlersozialkasse usw.)
-Kosten des Steuerberaters für diesen Antrag
-Lohnkosten, es werden pauschal 20% der o.g. Fixkosten, Personalkosten müssen aber entstanden sein, Angestellte dürfen also nicht vollständig in Kurzarbeit sein
-Kosten für Auszubildende
-nur für Reisebüros: zurückzuzahlende oder ausbleibende Provisionen oder Margen für Reiseveranstalter bei bestimmten Pauschalreisen

Wer von zu Hause aus ohne Angestellte arbeitet, geht leider weitgehend leer aus.
Beantragt wird diese Hilfe über den Steuerberater/vereidigten Buchprüfer unter dem beide r Novemberhilfe genannten Portal.

Am Ende muss eine Schlussabrechnung erstellt werden. Diese führt dann zu erhöhten Erstattungen oder Rückzahlungen.

Überbrückungshilfe III

Diese Hilfe führt die Überbrückungshilfe II fort, und zwar bis Ende Juni 2021.
Genaue Daten sind noch im Gespräch, jedoch stehen erste Eckdaten fest:
Wieder müssen die gleichen Umsatzeinbrüche vorherrschen.

Ganz aktuell (Stand 14.12.20) wurde der Katalog der Antragsberechtigten erweitert: Alle Firmen, die auf Grund des Beschlusses vom 13.12.20 schließen müssen, können diese Hilfe nun ebenfalls beantragen.
Insbesondere also der Einzelhandel.
Allerdings bleibt es wohl bei der Erstattung der Fixkosten. Die November/Dezemberhilfen werden also wohl nicht fortgesetzt.

Der Katalog der Fixkosten wurde erweitert. Und zwar um:
-bauliche Modernisierungs- Renovierungs- Hygienemaßnahmen bis zu € 20.000,-
-Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu 50%
-Reisebüros können weiterhin Ihre ausgefallenen Provisionen fördern lassen, die Einschränkung auf Pauschalreisen entfällt aber
-Unternehmen aus der Veranstaltungs- und Kulturbranche dürfen Ausfallkosten geltend machen (Zeitraum Märt bis Dezember 2020)
-Sonderfonds für die Kulturbranche  (Näheres ist noch nicht bekannt)

Die Beantragung wiederum über Steuerberater über das bekannt Portaldurchgeführt.
Ab wann das möglich ist und wann die Auszahlungen starten ist noch unklar. Sicher nicht vor Januar.
Wichtig ist noch: Diese Hilfe setzt voraus, dass die o.g. November- und Dezemberhilfe nicht beantragt wurde.

Neustarthilfe für Soloselbständige

Sie ist Teil der Überbrückungshilfe III und wie der Name sagt, nur für Soloselbständige gedacht
Es wird einmalig bis zu € 5.000,- gezahlt und zwar für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021.
Berechnet wird es wie folgt:
25% des Umsatzes aus dem Vorjahresvergleichszeitraum.
Diese Förderung darf für den Unternehmerlohn genommen werden und ist nicht zurück zu zahlen. Es sei denn, der Einbruch fällt geringer aus.
Vermutlich wird die Hilfe ab Januar 2021 beantragt werden können und zwar auch ohne Steuerberater.
Die Kritik der Selbständigen an dieser Förderung reißt nicht ab, denn in der Tat fällt sie sehr gering aus. Und wird sehr spät gezahlt.

Und der große Rest

Einige Maßnahmen werden fortgeführt.
Vor allem die Kurzarbeit wird in ganz 2021 möglich sein (zu den vereinfachten Bedingungen).
Es gibt auch von einigen Bundesländern spezielle Förderungen wie besonders günstige Kredite.

Auch viele Landkreise und Gemeinden (z.B. Lüneburg bei Hamburg als besonders Gutes Beispiel) unterstützen Ihre Gewerbetreibenden mit besonderen Fördermaßnahmen.

Auch der vereinfachte Zugang zum ALGII soll bestehen bleiben.

Die nächsten Wochen bleiben spannend. Wir bleiben am Ball…

 

Bild von cromaconceptovisual auf Pixabay

Schon seit Beginn der Fördermaßnahmen für Selbständige und Unternehmer sind die Forderungen laut, auch endlich Soloselbständige zu unterstützen.
Denn die bisherigen Fördermaßnahmen zielten alle auf eine Unterstützung bei den Ausgaben ab. Diese haben Soloselbständige kaum, da sie oft Ihr Büro im eigenen Heim haben und auch sonst wenig laufende Kosten generieren.
Somit ging diese Gruppe leer aus.
Die Förderungen durften nicht für die privaten Kosten genutzt werden, den sogenannten Unternehmer Lohn. Aber dafür arbeitet ein Soloselbständiger nun einmal.

Nun wurden sie erhört. Wenn auch teils widerwillig. Und einige können gleich doppelt auf Hilfen hoffen:

1. Novemberhilfe:
Soloselbständige, die auf Grund des Beschlusses vom 28.10.2020 Ihren Betrieb schließen mussten können 75% des Umsatzes aus dem November 2019 als Förderung beantragen. Alternativ dazu kann auch der Durchschnittsumsatz des Jahres 2019 heran gezogen werden.

Ebenfalls können indirekt Betroffene (mind. 80% des Umsatzes wird mit direkt Betroffenen gemacht) die Förderung erhalten.

Und jetzt das Besondere: Wer maximal € 5.000,- Fördersumme bekommt, kann den Antrag auch ohne Steuerberater selbst stellen. Zwingend erforderlich ist dazu ein Elster Online Zugang. Den kann man hier beantragen: https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/hinweis2
Da ein Brief geschickt wird, dauert das ca. 1 Woche.

Ob dieses Geld auch für den Unternehmerlohn genutzt werden darf, ist noch nicht hundertprozentig klar. Wird aber allgemein vermutet, da es eine pauschalierte Förderung ist.
Mögliche andere bereits gewährte Hilfen werden angerechnet.

Beantragt kann die Förderung vermutlich ab dem 25.11.2020 werden.

2.
Neustarthilfe im Rahmen Überbrückungshilfe III

Diese Hilfe ist gerade noch im Entstehen und deckt den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 ab.
Es gibt einen Zuschuss von bis zu € 5.000,-. Berechnet wird es auf einen noch zu benennenden Zeitraum (vermutlich das Jahr 2019) und davon dann 25%.
Man muss mindestens 51% seines Einkommens als Soloselbständiger erzielen.
Dieser Zuschuss darf explizit als Unternehmerlohn genutzt werden.
Er wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Ist der Einbruch des Umsatzes allerdings im Laufe der Zeit geringer, muss der Zuschuss zurück gezahlt werden (anteilig).
Der Umsatzeinbruch von Dezember 2020 bis Juni 2021 muss mehr als fünfzig Prozent betragen.

Die Neustarthilfe soll ab Anfang 2021 beantrag werden können.
Weitere Infos gibt es beim Ministerium selbst:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201113-mehr-hilfe-fuer-soloselbstaendige-und-die-kultur-und-veranstaltungsbranche.html

Viele Soloselbständige werden sich sicher über die Hilfen freuen.
Trotzdem ist auch Kritik zu hören:

Hauptsächlich wegen der Höhe. So bemängelt der vgsd (klick), dass die Förderung im Vergleich zu den anderen Förderungen sehr gering ausfällt.
In der Tat entspricht er nur maximal € 714,29 (5000 für 7 Monate). Andere Hilfen, wie die Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld sind deutlich höher.
Auch dürfen keine weiteren Überbrückungshilfen beantrag werden.

Und die Neustarthilfe kommt sehr spät. Sie wird frühestens ab Januar 2021 ausgezahlt.
Kommt der Impfstoff wirklich, und gehen dadurch die Infektionszahlen zurück, werden sicher viele Maßnahmen zurückgenommen werden können. Dadurch wird auch die Konsumfreude wieder steigen. Die Umsätze steigen wieder, die Förderung muss anteilig zurückgezahlt werden.

Es bleibt das Credo: Besser spät als nie. Die Anerkennung der Wichtigkeit von Soloselbständigen wird vielen nicht munden.