Das sehnsüchtige Warten hat ein Ende: Seit dem 10.02.21 kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden.
Und Soloselbständige erhalten zusätzlich die „Neustarthilfe“. Allerdings gibt es nur eines von beiden.
Was ist die Überbrückungshilfe 3?
Wie der Name es schon vermuten lässt, ist es eine Fortführung der bisherigen Überbrückungshilfen I und II. Allerdings zu modifizierten Konditionen.
Es ist also nicht vergleichbar mit der November- und Dezemberhilfe. Diese entsprach tatsächlich der von Minister Scholz viel zitierten Bazooka. Die allerdings erhebliche Ladehemmungen hat. Denn gerade die Dezemberhilfe wird kaum ausgezahlt. Nun gut, wir haben ja auch erst Ende Februar…
Bei der Überbrückungshilfe III geht es wieder um die anteilige Erstattung von fixen Kosten.
Wer kann die Überbrückungshilfe III beantragen?
Alle Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von € 750,- Millionen.
Vorausgesetzt, sie haben einen Umsatzrückgang von mindestens 30% im Vergleich zum jeweiligen Monat in 2019.
Auch Soloselbständige, die damit ihren Lebensunterhalt verdienen, dürfen die ÜH3 beantragen. Allerdings müssen Sie sich zwischen der neugeschaffenen Neustarthilfe und der ÜH3 entscheiden. Beides geht nicht.
Wichtig ist noch: Das Unternehmen muss bis 30.04.2020 gegründet worden sein. Wurde später gegründet, gibt es keinen Anspruch auf die ÜH3.
Zeitraum und Voraussetzungen
Die Überbrückungshilfe III gilt für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
Sie überlappt sich somit mit der Überbrückungshilfe 2 und der November- und Dezemberhilfe.
Evtl. schon beantragte Hilfen werden verrechnet. Doppelte Hilfen gehen also nicht.
Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat in 2019.
Das ist neu, denn bei der ÜH 2 wurde ein anderer Vergleichszeitraum gewählt. So kann es also sein, dass einem Unternehmen die ÜH 2 für November und Dezember nicht zu stand, die ÜH 3 aber schon.
Und zwar wird die ÜH III gewährt für jeden Monat, in dem diese Voraussetzung vorlag.
Für spätere Monate, in dem wieder geöffnet wird, muss die Förderung also zurück gezahlt werden.
Es muss zum Schluss eine Endabrechnung gemacht werden.
Was wird in welcher Höhe gefördert?
Die Förderhöhe ist ähnlich wie bisher. Je Höher der Umsatzeinbruch, je Höher die Erstattung.
Und zwar wie folgt:
Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent: bis zu 40% der förderfähigen Fixkosten
Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent: bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten
Umsatzrückgang von 70 bis 100 Prozent: bis zu 90% der förderfähigen Fixkosten
Und was sind die förderfähigen Fixkosten?
Im Wesentlichen die laufenden Kosten. Hier nur ein kleiner Auszug aus dem Katalog:
– Mieten und Mietnebenkosten wie Strom, Wärme usw.
– weitere Mieten und Leasing z.B. für KFZ, Maschinen usw,
– Zinsaufwendungen (aber keine Tilgungsraten)
– Ausgaben für notwendige Reparaturen
– Lizenzgebühren, z.B. Software Abos
– Versicherungen
– Lohnkosten (ohne Kurzarbeitergeld), aber nur pauschal 20% der übrigen Fixkosten
– Steuerberaterkosten im Zusammenhang mit der Beantragung der ÜH III
Einen ausführlichen Katalog finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums unter Punkt 2.4:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html
Hilfe beantragen und Auszahlung
Wie bisher auch, wird der Antrag über die Antragsplattform der Bundesregierung gestellt.
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/ueberbrueckungshilfe.html
Und wieder muss der Antrag von einem Steuerberater (Wirtschaftsprüfer, Notar, Anwalt o.ä.) gestellt werden. Soloselbständige dürfen den Antrag allerdings selbst stellen, wenn die Fördersumme maximal € 7.500,- beträgt. Der Link ist der gleiche.
Auszahlung:
Wer kann das schon sagen, wann die kommt? Fest steht, dass zunächst nur Abschlagzahlungen geleistet werden. Öffentlichkeit wirksam wurden erste Abschlagzahlungen schon geleistet.
Wann welche Zahlung erfolgen werden, möchten wir hier nicht mutmaßen.
Sicher gilt: Je eher der Antrag da ist, umso eher kann mit einer Zahlung gerechnet werden.
Wobei hier schon die Probleme anfangen: Beraterkanzleien können sich nicht registrieren, sondern nur einzelne Steuerberater. So steht vielen Kanzleien nur ein Zugang zu. Eine möglichst schnelle Bearbeitung mit möglichst vielen Mitarbeitern/innen geht also leider systembedingt nicht!?!
Neustarthilfe:
Diese neue Hilfe für Soloselbständige stellen wir in einem gesonderten Artikel vor
Überbrückungshilfe III kann beantragt werden