die Energiepreispauschale (EPP) ist in aller Munde. Die Regierung möchte damit weite Teile der Bevölkerung ein wenig bei den immens ansteigenden Energiekosten entlasten.

Erhalten werden die EPP aktive Angestellte und Beamte. Aktiv ist auch, wer in Elternzeit ist (sofern in 2022 Elterngeld gezahlt wird) oder Krankengeld von der Krankenkasse erhält.

Ebenso kommen Bürger in den Genuss, die eine der drei ersten Einkunftsarten lt. Einkommensteuergesetz haben: Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbständige.

Ausgeschlossen sind Pensionäre und Rentner. Warum man gerade diese besonders betroffenen Gruppen ausnimmt, bleibt ein Rätsel. Die soziale Ungerechtigkeit wird stark kritisiert und wird evtl. noch Gerichte beschäftigen.
Liegt es eventuell daran, dass viele Rentner keine Steuern zahlen und deshalb tatsächlich € 300,- erhalten?
Denn der Betrag von 300,- ist Brutto und muss versteuert werden.

Leider wird der Aufwand für dieses Vorhaben auf die Arbeitgeber übertragen.
Sie sollen die EPP an ihre Arbeitnehmer/innen (AN) auszahlen.
Das verauslagte Geld wird über die Lohnsteueranmeldung erstattet.
Und zwar bei monatlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung mit der Augustanmeldung. Die EP Pauschale wird im September an die AN ausgezahlt.

Bei vierteljährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung mit der Anmeldung für das 3. Quartal. Die Pauschale wird im Oktober an die AN ausgezahlt.

Arbeitgeber, die jährlich die Lohnsteueranmeldung abgeben, zahlen die EPP gar nicht aus.
Aber auch deren AN gehen nicht leer aus. Sie erhalten die EPP mit der Einkommensteuererklärung für 2022.
Zeitpunkt für die EPP ist der 01.09.2022. Das ist aber keine Deadline. Die EPP bekommen alle, die irgendwann in 2022 die Voraussetzungen erfüllt haben.

Die EPP erhalten alle nur einmal. Bei Angestellten zahlt der Hauptarbeitgeber die Pauschale aus. Bei den Lohnsteuerklassen 1-6 ist klar, wer der Hauptarbeitgeber ist.
Allerdings können Minijobber auch anderweitig arbeiten.
Minijobber müssen daher bescheinigen, dass dieser Minijob die Haupttätigkeit darstellt.
Liegt die Bescheinigung nicht vor, wird die EPP nicht ausgezahlt.
Ein Muster für die Bescheinigung finden Sie in dem Link des BFM unten.

Wer doch die EPP doppelt erhält, muss sie einmal zurück zahlen. Ansonsten macht man sich strafbar.

Mitarbeiter/innen in Elternzeit müssen nachweisen, dass sie in 2022 Elterngeld erhalten haben.  Ein Beleg sollte der Arbeitgeber zur Akte nehmen.

Bezieher der ersten 3 Einkunftsarten ziehen die € 300,- bei den Einkommensteuer Vorauszahlungen für das 3. Quartal 2022 ab.
Einige Bundesländer informieren Ihre Steuerzahler per geänderten Vorauszahlungsbescheid. Hamburg macht es zum Beispiel so.
Die Bundesländer können aber auch die Herabsetzung per Allgemeinverfügung herabsetzen. Dann können Sie die € 300,- einfach von den Vorauszahlungen abziehen. Vergessen Sie es, sollen die Finanzbehörden von sich aus die € 300,- erstatten.
€ 300,-? Ja richtig, es wird erst Mal der volle Betrag abgezogen. Und sicher mit dem Einkommensteuerbescheid 2022 dann versteuert.

Umsatz- und Gewerbesteuer fallen auf die EPP nicht an.

Auf die Arbeitgeber kommen somit eine immense Mehrarbeit und dadurch erhebliche Mehrkosten zu. Die EPP an sich wird zwar erstattet, die Mehrkosten aber nicht.

Immerhin hat das Finanzministerium eine gute Hilfestellung gegeben, inkl. einem Bescheinigungsmuster:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

Endlich ist es da, das € 9 Ticket für die Bahn und den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV).
Millionen haben es sich schon gesichert. Eine Entlastung, die, im Gegensatz zur Steuersenkung bei den Benzinpreisen, auch voll beim Bürger ankommt.

Wer schon immer den ÖPNV nutzt, bekommt sogar den Differenzbetrag für die drei Monate erstattet.  Und genau hier kann eine Falle liegen, die Arbeitnehmer teuer zu stehen kommt.

Viele Arbeitgeber zahlen Ihren Mitarbeiter/innen einen Zuschuss von € 50,- zum ÖPNV Ticket. Bis zu dieser Höhe ist dieser nämlich abgabenfrei.
Allerdings nur dann, wenn die Ausgaben auch diese Höhe betragen (oder höher sind). Sind sie dagegen niedriger, nimmt der Arbeitnehmer mehr ein, und muss diese Differenz, sprich € 41 versteuern.

Ändert der Arbeitgeber den Zuschuss für die drei Monate auf € 9,- herunter, ist das natürlich kein Problem. Das werden viele Arbeitgeber aber nicht machen.
Das Bundesfinanzministerium hat das Problem erkannt und in seinem Schreiben vom 30.05.2022, quasi in letzter Sekunde, bekannt gegeben, dass diese Mehrzahlung im Monat nicht versteuert werden muss.

Also alles gut? Leider nein.
Denn liest man etwas weiter, steht dort, dass es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wird, wenn in diesen Monaten der Zuschuss die Kosten überstiegt.
Aber in der Jahresabrechnung dürfen alle Zuschüsse zusammen die gesamten Kosten des Jahres nicht übersteigen. Wenn doch, muss dieser Mehrzuschuss wieder versteuert werden. Das Verfahren nennt sich Jahresbetrachtung.

Fazit:
Achten Sie bei den Zuschüssen darauf, dass diese die Kosten nicht übersteigen um unliebsame Versteuerungen zu vermeiden.

Man glaubt es kaum, aber das erste Halbjahr 2021 ist schon rum.

Die 2. Hälfte startet gleich mit einigen wichtigen Änderungen.

Vor allem im Lohnbereich:

Mindestlohn:
Die nächste Stufe im Mindestlohn zündet. Er steigt auf nunmehr € 9,60

Das gilt wieder für ein halbes Jahr. Die nächsten Erhöhungen kommen zum 01.01.22 (€ 9,82) und 01.07.2022 (€ 10,45).

 

Pfändungsfreigrenze

Und wie immer steigt alle 2 Jahre die Pfändungsfreigrenze. Nunmehr sind € 1.259,99 Einkommen unpfändbar.
Wer Kinder hat, darf sogar noch mehr behalten.
Wer schauen möchte, wieviel vom Nettoeinkommen bleibt, kann hier in der Tabelle nachschauen:
https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_24.pdf#page=19
Dort bitte nach unten scrollen bis ca. Seite 20.

Wichtig: Der Betrag bestimmt das Nettolohneinkommen, dass direkt beim Arbeitgeber gepfändet wird. Wird der Lohn ausgezahlt, ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nötig.

Und zusätzlich wird die Homeoffice Pflicht beendet.

Die Firmen können also ihre Mitarbeiter wieder zurück ins Büro holen. Müssen es aber natürlich nicht. Auch die verschärften Corona Regeln (Masken tragen, maximale Raumbelegung) entfallen.
Es muss aber nach wie vor 2 Mal die Woche eine Testmöglichkeit angeboten werden.
Und natürlich muss der Arbeitgeber das Ansteckungsrisiko so gering wie möglich halten.

 

Verpackungsgesetz

Auch das Verpackungsgesetz wurde geändert. Betroffen sind vor allem die sogenannten Serviceverpackungen. Das sind Verpackungen, mit denen der Kunde seine Ware mitnehmen kann. Z.B. auch die Brötchentüte beim Bäcker.
Diese Verpackungen sollten ab dem 03.07.21 vom Händler registriert werden. Das ist u.a. über das duale System möglich.
Außerdem müssen Endkunden über die Rückgabemöglichkeiten informiert werden.
Doch keine Panik, wenn Sie dies zum ersten Mal lesen und betroffen sind:
Die Regelung wurde auf den 01.07.2022 verschoben.

 

Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt

Die sicher größte Änderung betrifft die Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt. Hier ändert sich so viel, dass wir hier in Kürze in einem gesonderten Artikel darauf eingehen möchten.

Mit Hardware und Software Steuern sparen

Die seit über einem Jahr tobende Pandemie hat eines in Deutschland gezeigt: In Punkto Digitalisierung sind wir, freundlich ausgedrückt, nicht ganz vorn dabei.
Das Worte hier nicht mehr helfen, wurde in Berlin erkannt. Und so hat man Anfang 2021 einen großen Anreiz geschaffen:
Hard- und Software muss nicht mehr über die Nutzungsdauer (in der Regel 3 Jahre) abgeschrieben werden. Die Kosten sind sofort im Jahr der Anschaffung (oder Herstellung) voll abzugsfähig. Und zwar unabhängig von der Höhe der Kosten!

Sie planen die Anschaffung einer neuen Software für € 10.000,-? Kein Problem, diese zehntausend Euro sind sofortige Betriebsausgaben in 2021.

Weiter unten finden Sie eine Aufstellung der betroffenen Geräte. Außerdem den Link zum BMF Schreiben, dass weiter ausführt, was jeweils gemeint ist.

Die Regelung gilt für alle ab dem 01.01.21 angeschafften Geräte und Software.
Es kommt aber noch besser: Auch wenn Sie 2020 oder 2019 Entsprechende Ausgaben hatten und diese noch nicht vollständig abgeschrieben sind, können Sie den Restbetrag in 2021 voll absetzen.

Hier wird eindeutig von können gesprochen. Das bedeutet also nicht müssen.
Das bringt uns auch zu der Schattenseite, den Verlierern der Regel:
Es steht noch nicht genau fest. Aber im Moment gehen die meisten Juristen und Fachleute davon aus, dass für die Anschaffungen ab 01.01.2021 kein Wahlrecht für die Abschreibung existiert.

Hat man also, z.B.Corona bedingt, sowieso ein schlechteres Jahr mit geringem Gewinn, würde man gern die Kosten über die Jahre verteilen, und profitiert dann in besseren Jahren von einer höheren Ersparnis (je höher der Gewinn, je höher die prozentuale Einkommen- oder Körperschaftsteuer).
Aber genau das ist nicht möglich. Der Zeitpunkt der Anschaffung will also wohl überlegt sein.

Ein bisschen mehr Flexibilität bei diesen und anderen Abschreibungsregeln würde die Wirtschaft sicher mehr ankurbeln.

Hier die Liste der betroffenen Wirtschaftsgüter:

  • Computer
  • Desktop-Computer
  • Notebook-Computer (z.B.Tablet, Slate, oder mobiler Thin-Client),
  • Desktop-Thin-Client
  • Workstation
  • mobile Workstation
  • Small-Scale-Server
  • Dockingstation
  • externes Netzteil
  • Peripherie-Geräte (wie z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headsets, externe Speicher (Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer)
  • Ausgabegeräte (wie z.B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display)
  • Drucker (Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker)
  • Software

Vorausgesetzt wird, dass die Hardware nach der EU-Norm umweltgerecht gestaltet ist.

Wir versprochen, hier der Link zum BMF Schreiben: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-02-26-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.html

Wer ein Unternehmen gründet, sollte im Rahmen der Gründung unbedingt ein Geschäftskonto anlegen.
Klingt logisch, wird aber oft nicht gemacht. Aber warum ist das so wichtig?
Sobald eine Prüfung kommt —und die kommt früher oder später auf jeden Fall—, schaut sich das Finanzamt die Konten sehr genau an. Dabei geht das Finanzamt davon aus, dass alle Eingänge auf dem Konto betriebliche Einnahmen sind.
Nun stellen Sie sich vor, Ihr bester Freund/Freundin hat Geburtstag. Na klar, da muss ein riesen Geschenk her. Und alle wollen sich beteiligen. Sie besorgen das Geschenk und Ihre Bekannten überweisen je € 30,- an Sie. Vielleicht mit dem Verwendungszweck: Vielen Dank für deine Mühen.
Das ganz passiert 20 Mal. Sie nehmen also € 600,- ein.
Das Finanzamt fragt nun, wo denn die Rechnungen für diese Einnahmen sind?
Und schon fangen die Probleme an. Sie müssen dar erklären und nachweisen.

Erschwerend kommt dazu, dass Oma Waltraud Ihnen jeden Monat € 200,- überweist. Das ist eine Unterstützung, damit Ihre Tochter den Traum eines eigenen Pferdes leben kann.

So wachsen Ihre Einnahmen an, bei denen Sie in Erklärungsnot sind.

Evtl. sind auch Ausgaben auf dem Konto, die nicht für die Blicke des Finanzamtes sind. Nicht weil sie illegal wären. Sondern weil man daraus etwas ableiten kann, das für die Firma negativ sein könnte. Die Prüfer/innen sind da sehr einfallsreich und geschult.

Außerdem können Sie die Kosten für ein Mischkonto nicht als Betriebsausgabe absetzen, ein rein betriebliches Konto aber schon.

Diesen ganzen Ärger können Sie einfach vermeiden, in dem Sie gleich zu Beginn, oder spätestens jetzt, wo Sie dies lesen, ein Betriebskonto anlegen. Das ist schnell gemacht. Haben Sie am Anfang noch keine oder nur geringe Einnahmen aber schon Ausgaben, überweisen Sie einfach von Ihrem Privatkonto eine Privateinlage auf das Firmenkonto.
Später bezahlen Sie auch private Ausgaben (Krankenversicherung, Konzertkarten, reisen usw.) nicht vom Betriebskonto, sondern überweisen sich regelmäßig oder bei Bedarf einen Betrag auf das private Konto. Das ist der sogenannte Unternehmerlohn.

So hat das Finanzamt kein Recht, das private Konto zu sehen.
Aber Achtung: Nutzen Sie mehrfach die private EC-Karte für Firmenausgaben, oder nutzen die private Kreditkarte, wird das private Konto doch wieder als betrieblich deklariert und muss vorgelegt werden.

Das gilt auch für Kreditkartenkonten und z.B. Paypal. Trennen Sie auch hier auch hier Privat von Betrieb. Bei Paypal können Sie mit Ihrem neuen Betriebskonto einfach einen zusätzlichen Account anlegen.

Betriebliche Konten sind bei Standard Filialbanken oft teuer. Das muss aber nicht sein.
Wir nutzen z.B.  das Geschäftskonto der Kontist Bank. Das Konto gibt es mit einem kostenlosen Tarif.
https://bit.ly/2Y7Hvii
Ja stimmt, das ist ein Affiliate Link, wir bekommen eine Provision, wenn Sie sich darüber anmelden.
Wir können nur etwas empfehlen, was wir auch kennen. Und wir nutzen dieses Konto gern.

Kürzlich haben wir über die Änderungen bei der elektronischen Kasse berichtet (s. Blogbeitrag vom 19.03.2021).

Nun stellt sich vielen die Frage: Wann muss ich denn überhaupt eine Kasse führen?
Klar, haben Sie ein Ladengeschäft leuchtet es ein. Auch im Restaurant wird niemand auf die Idee kommen, dass es ohne Kasse gehen könnte.
Ebenso nehmen Ärzte, Physio- und Ergotherapeuten/innen regelmäßig Barbeträge ein und führen daher eine Kasse.

Aber wie steht es um den PC-Service, der vor Ort auch Mal bar kassiert? Dem Schlüsseldienst? Ja sogar dem Auto- Im und Export, der meist Überweisungen bekommt, aber doch auch mal Bargeschäfte vornimmt?

Eigentlich sind Sie nicht verpflichtet, dafür eine Kasse zu führen. Weil Sie nicht regelmäßig Bareinnahmen haben. Doch wo liegt die Grenze?
Die ist so eng gelegt, dass Juristen und Prüfer vom Amt immer zu einer Kasse raten.

Denn im Falle einer Prüfung muss genau erkennbar sein, welche Rechnung an wen ging und wie bezahlt wurde. Darüber muss es Aufzeichnungen geben. Das ist bei einer Barzahlung aber schwierig zu belegen, wenn keine Aufzeichnungen geführt werden.
Ist dem Finanzamt dies nicht plausibel können Sie sogar die ganze Buchhaltung verwerfen. Auswirkung: Es werden Hinzuschätzungen gemacht. Gerne mal 10 oder 20%.
Steuern müssen sein. Aber Einnahmen versteuern, die Sie gar nicht haben? Das muss nicht sein.

In diesem Falle lohnt sich die Anschaffung einer elektronischen Kasse natürlich nicht.
Es reicht ein Kassenbuch, dass Sie im gut sortierten Büromarkt überall für wenige Geld bekommen.
Nehmen Sie kein Tabellenprogramm am PC oder Smartphone. Denn diese Daten können später geändert werden, was nicht sein darf.

Notieren Sie dann alle Barverkäufe/Dienstleistungen im Kassenbuch und Sie sind auf der sicheren Seite.

Wer bisher noch nichts unternommen hat, muss sich nun sputen.
Worum geht es?
Seit Anfang 2020 verlangt das Kassengesetz den Einsatz von manipulationssicheren Registrierkassen. Wenn man denn eine Kasse in seinem Betrieb einsetzt.

Damit sichergestellt ist, dass die Kasse manipulationssicher ist, muss sie über ein sogenanntes TSE Modul verfügen.
Dieses TSE Modul protokolliert alle Kassenbewegungen und stellt sicher, dass diese Angaben nicht unerkannt verändert werden können. Auf einem Speichermedium (SD-Card, USB-Stick usw.) werden die Einzelaufzeichnungen gespeichert.
Eine einheitliche Schnittstelle gewährt Prüfern einen Zugang.

Wer die Schnittstelle bereit stellt, regelt der Gesetzgeber nicht. Sie können also unterschiedliche Firmen nutzen.
ABER: Die Schnittstelle muss vom BSI zertifiziert sein. Und genau da hapert es. Es wurden bisher nur wenige Schnittstellen zertifiziert.
Daher haben viele Bundesländer eine stillschweigende Übergangsfrist gewährt.
Diese läuft aber nun zum 31.03.2021 aus.
Und eine Verlängerung ist nicht in Sicht.
Diese Übergangsfrist setzt voraus, dass die entsprechende Kasse, bzw. Schnittstelle bereits bestellt wurde.

Was kann man nun tun? Lassen Sie sich von Ihrem Kassenhersteller bescheinigen, dass eine zertifizierte TSE Schnittstelle von Ihnen bestellt wurde. Beantragen Sie dann eine Fristverlängerung beim Finanzamt und legen Sie die Betätigung bei.
Hat ihre Kasse überhaupt keine TSE Schnittstelle und kann auch nicht nachgerüstet werden?
Dann tauschen Sie diese so schnell wir möglich aus, denn sonst riskieren Sie ein Bußgeld.

Ach übrigens: Die Neuanschaffung einer Kasse, oder die Außerbetriebnahme der Alten, muss binnen eines Monats beim Finanzamt gemeldet werden. Und zwar auf einem amtlichen Vordruck.
Den gibt es aber noch gar nicht!
Viele Finanzämter bitten darum, die Meldungen nicht formlos vorzunehmen. Sie wollen solche Meldungen gar nicht. Aber offiziell ist das natürlich nicht.

Corona Hilfe Update 04.06.2020

Zwei Tage lang wurde in Berlin, anscheinend sehr hart, gerungen. Heraus kam ein Hilfspaket, dass es in dieser Größe seit dem 2. Weltkrieg nicht gab.
Hilfe in Höhe von 130 Milliarden Euro sollen Kaufkraft und Kommunen stärken. Außerdem zielen viele der beschlossenen Maßnahmen auf die Zukunft ab.  Ist der Druck am Größten, arbeiten viele am Zielstrebigsten. Das gilt auf für die Regierung, man reibt sich verwundert die Augen.

An dieser Stelle sei schon darauf hingewiesen, dass man sich jetzt nicht zurücklehnt und gegenseitig auf die Schulter klopft, es wird noch mehr Hilfen geben, aber dazu später mehr.

Gewinner des Hilfspaket sind Familien und die Kommunen. Beiden wird finanziell, zum Teil sehr deutlich, unter die Arme gegriffen.
Hier nun die wichtigsten Punkte des Hilfspaketes:

Senkung der Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt)
Dies ist der dickste Brocken im Paket, denn es kostet ca. 20 Milliarden Euro. Der Regelsteuersatz wird von 19% auf 16% gesenkt. Der ermäßigte von 7% auf 5%. Allerdings nur für ein halbes Jahr, vom 01.07. bis 31.12.2020.
Dafür wurde sogar die umstrittene Kaufprämie für Autos gekippt.

Die Einen feiern dies als großen Wurf, die Anderen sind eher skeptisch.
Profitieren können theoretisch alle davon. Denn alle, ob arm oder reich, Firma oder Privat zahlen tagtäglich diese Steuer.
Aber wird die Senkung von den Unternehmen wirklich weitergegeben? Und selbst wenn ja, so üppig fällt diese nicht aus. Allerdings macht es die Masse (der Dinge, die gekauft werden). Bis man das aber so richtig merkt, ist die Maßnahme auch schon wieder rum.
Ob sich das Konsumklima dadurch bessert, muss sich erst noch zeigen.

Und wir Belegprofis denken natürlich auch gleich an die Praxis: Buchhaltunsgprogramme müssen das umsetzen können. Wir sind als Franchisenehmer der Datac sehr gut aufgestellt. Sobald die Eckdaten stehen, werden sie programmtechnisch rechtzeitig umgesetzt.

Das wird bei vielen schon zu Problemen, und vor allem Mehrkosten führen.
Aber für die Unternehmen wird der Aufwand groß. Kassensysteme müssen umprogrammiert werden. Rechnungsformulare angepasst, Preisaushänge neu erstellt werden.
Was ist mit den Speisekarten in Restaurants? Viele haben sich gerade hunderte Flyer drucken lassen, die sie stattdessen den Kunden in die Hand gedrückt haben. Das muss nun alles nochmal in den Druck gehen, wenn die Preise gesenkt werden.  
Wir denken, viele werden diesen Aufwand lieber sein lassen. Nun gut, den vielen arg gebeutelten Restaurants, Bars, Kneipen, Veranstaltungsorten, Kinos usw.  seien die Mehreinnahmen gegönnt. Wenn denn die Kunden kommen.

 

Familienhilfe
Eltern erhalten einmalig € 300,- pro Kind (für dass sie Kindergeld bekommen), Alleinerziehende sogar das Doppelte. Ausgezahlt wird es mit dem Kindergeld. Jeder, der Kinder hat, weiß, dass dies eine gute Maßnahme ist. Und dieses Geld wird garantiert verbraucht.


Unterstützung für die Kommunen
Städte und Gemeinden werden zur Hälfte die ausgefallenen Gewerbesteuern erstattet.
Außerdem beteiligt sich der Bund an der Unterbringung von bedürftigen. Gesundheitssektor du öffentlicher Nahverkehr (großer Verlierer der Coronakrise) werden gestärkt.
Das lässt sicher viele schon vorher klamme Gemeinden aufatmen.
Trotzdem steht zu fürchten, dass es für viele eng wird und geplante Ausgabe auf Eis gelegt werden.

 

Ausgabenentlastungen
Wie gesagt, das Paket ist auch in die Zukunft gerichtet. So soll die EEG Umlage ab 2021 durch den Einsatz von Bundesmitteln abgesenkt werden, so dass diese nicht weiter steigt.
Und die Sozialabgaben sollen nicht über 40% steigen. Was zu befürchten stand, denn die Kassen der Sozialversicherungen füllen sich dieses Jahr durch die Kurzarbeit deutlich weniger.
Diese Maßnahmen führen nicht zu mehr Kaufkraft, erhalten aber die Bisherige. Und sind daher cit zu unterschätzen.


Und der große Rest…
Der Klimaschutz wurde auch berücksichtigt, durch die Förderung der Wasserstofftechnik. Die Steuerfreiheit für Elektroautos wird verlängert.
Die Digitalisierung wird vorangetrieben, wie auch Zukunftstechnologien.
Bürokratie, gerade beim Beantragen von öffentlichen Mitteln, soll abgebaut werden.
Sogar an die Tiere wurde gedacht: Ein neu aufzulegendes Investitionsförderprogramm für den Stallumbau soll hier für ein würdigeres Leben der Nutztiere sorgen.
Das muss allerdings sowieso geschehen, so will es das sogenannte Kastenstandurteil.
Apropos: Am 05.06.20 steht dieses Thema wieder auf der Tagesordnung des Bundesrates. Bundeslandwirtschaftsministerin Klöckner will mit einem neuen Gesetz diese qulavolle Haltung legalisieren.
Hier können Sie eine Petition dagegen zeichnen: https://www.change.org/p/mitglieder-des-bundesrates-schweine-raus-aus-kastenst%C3%A4nden
Gehört hier nicht hier her, liegt uns aber am Herzen.

Insgesamt wurden 57 Punkte im Hilfspaket beschlossen, viele davon sehr hilfreich. Wir können hier nicht alle nennen, das hat das Bundesfinanzministerium aber schon getan, für eine Behörde erstaunlich gut zu lesen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-eckpunktepapier.pdf?__blob=publicationFile&v=8

 

… und das war es nun?
Nein! Wie schon am Anfang erwähnt, wird es noch mehr geben.
So wird gerade eine weitere Soforthilfe des Bundes ausgearbeitet. Diese wendet sich an Firmen bis zu 249 Mitarbeiter und wird bis zu € 50.000,- im Monat betragen.
In der 1. Junihälfte soll es losgehen.
Auch Soloselbständige können sie zwar beantragen, aber nach jetzigem Stand gilt diese Förderung wieder nicht für den Unternehmerlohn, also nur für die laufenden Ausgaben des Betriebes.
Wir hoffen, dass es in Zukunft hier auch noch etwas gibt.

Update 16.06.20
Gerade die Mehrwertsteuersenkung auf 16 bzw. 5% wird heiß diskutiert.
Denn sie wirft viele Probleme und Fragen auf. Was ist mit Dauerverträgen?
Wie geht man mit Gutscheinen um? Können durch die Preissenkung Verträge per Sonderkündigungsrecht gekündigt werden? Was ist mit dem Abzug von Skonto?
Viele offene Fragen, die in kürzester Zeit umgesetzt werden müssen. Leider fehlt auch noch die Klarstellung aus Regierungskreisen, dass Vergehen gegen die Regelung nicht anmahnfähig sind. So herrscht wenigstens bei einigen wenigen Goldgräberstimmung.
In einem Punkt wurde für Klarheit gesorgt: Es ist zulässig, den geänderten Preis als Rabatt in der Kasse weiter zu geben. So müssen nicht alle Produkte neu ausgezeichnet werden.
Hier die Information des BMWI dazu: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200612-unbuerokratische-umsetzung-der-mehrwertsteuersenkung-bei-preisangaben-durch-pauschale-rabatte-moeglich.html

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

 

Wir berichten hier darüber, was sich bei den Coronaförderungen in Niedersachsen und Hamburg Neues getan hat.


Was generell gerade erlaubt oder wieder verboten ist, ändert sich immer noch teilweise im Stundentakt. Hier eine Übersicht zu behalten, ist eine Herkulesaufgabe. Die der NDR ganz hervorragend stemmt.
Wir möchten Ihnen daher die Links geben, um sich schnell einen aktuellen Überblick zu verschaffen:
Niedersachsen: https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Corona-Was-ist-erlaubt-in-Niedersachsen-was-nicht,corona2776.html

Hamburg: https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Corona-Lockerungen-Das-sind-die-Regeln-in-Hamburg,coronavirus2248.html

Schleswig Holstein: https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Coronavirus-Das-ist-erlaubt-ist-verboten,corona1156.html

Die Seiten des NDR werden ständig aktualisiert.

Aber was hat sich in letzter Zeit bei den Förderungen getan?
Hier ein Überblick:

Corona Soforthilfen von Bund und Land:
Im Moment ist hier noch nichts Neues in Sicht: ACHTUNG: Wer jetzt noch keinen Antrag gestellt hat, muss sich beeilen. Die Anträge sind nur bis 31.05.2020 möglich.
Weitere Fördermöglichkeiten werden gerade auf Landes- und Bundesebene besprochen.

BaFa 100% Förderung für Unternehmensberatung
Die BaFa hatte Unternehmensberatungen (und Coachings)  bis € 4.000,- gefördert.
Man war dort überrascht (?!?), wie viele Unternehmen diese Förderung in Anspruch nehmen wollten. Und leider waren auch mal wieder einige Absahner unterwegs. Wie dem auch sei: Die Töpfe sind leer, die Förderung ist gestoppt. Wer schon einen Antrag eingereicht hat, kann aber evtl. noch einen positiven Bescheid bekommen. Was aber gern 3 Monate dauern kann.

Allerdings sind nachwievor Förderungen möglich. Sowohl für Gründer, wie auch für bestehende Firmen. Hier gibt es Förderungen zwischen 50 und 90%. Letzteres für in Schwierigkeit befindliche Unternehmen. Ein Gespräch mit einem BaFa zertifizierten Berater lohnt sich also auf jeden Fall.
Wir können Empfehlungen aussprechen, fragen Sie gern an.

 Kredite

Förderungen im Wege eines Kredites sind noch verfügbar.
Hamburg hat diese sogar erweitert und den Hamburg-Kredit Liquidität (HKL) ins Leben gerufen.
Dieser Kredit ist für kleine und mittlere Unternehmen, sowie gemeinnützige Organisationen  gedacht, die bei den KfW Schnellkrediten durch das Raster gefallen sind.
Darlehen werden von mind. € 20.000,- bis zu € 250.000,- vergeben.
Laufzeit 10 Jahre, mit Zinsbindung für die ersten 5 Jahre von attraktivem 1% per anno Zinsen. Die Tilgung beginnt ab dem 5. Laufzeitjahr. Jährliche Sondertilgungen sind möglich.
Beantragt wird der Kredit über eine beliebige Bank.
Hier ein Link zur Infoseite: https://www.hamburg.de/newsletter-ifbhh/13936358/corona-soforthilfe-newsletter-04/

Auch Niedersachsen hat ein Angebot, den Niedersachsen- Liquiditätskredit.
dieser ist für kleine Unternehmen, sowie selbständige der freien Berufe.
Dieser wird ohne Sicherheiten gewährt und direkt bei der Nbank (online) beantragt.
Dieser Kredit ist für die laufenden Kosten des Betriebes gedacht.  Also kein Unternehmerlohn (private Ausgaben) oder Neuanschaffungen.
Darlehensbeträge sind  € 5.000,- bis 50.000,-; Laufzeit 10 Jahre.
Davon die ersten zwei Jahre Tilgungs- und Zinsfrei.  Nach Ablauf der 2 Jahre wird die NBank ein Zinsangebot unterbreiten. Eine Vorzeitige Ablösung ist jederzeit möglich.
Auch hier ein Link zum Programm: https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedersachsen-Liquiditaetskredit/index.jsp

 

Schleswig-Holstein fördert vor allem Beherbergungs- und Gastonomiebetriebe, sowie den Mittelstand.
Seit dem 01.04.20 können Darlehen von Euro 15.000,- bis 50.000,- (oder Großkredite von € 50.000,- bis 750.000,-) beantragt werden.
Laufzeit 12 Jahre, Tilgung nach 2 Jahren, die ersten 5 Jahre zinslos.
Hier sind alle Infos dazu: https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Wirtschaft/corona_wirtschaft.html

Weitere Fördermaßnahmen/Infos

Steuererleichterungen:
ab dem 01.07.2020 zahlen Gastwirte nur noch 7% Umsatzsteuer, allerdings befristet auf ein Jahr.

Wer verpflichtet ist, die Kontaktdaten seiner Kunden/Gäste zu dokumentieren, muss sich nicht den Ausweis zeigen lassen. Aber auf Plausibilität prüfen. Ein Besuch von Donald Duck mag zwar Ehrenvoll sein, ist aber unwahrscheinlich.

Die Sofortförderung in Niedersachsen läuft nach wie vor schleppend.
Auch nach nunmehr 9 Wochen haben viele Unternehmen noch ncioht einbmal einen Bescheid, geschweige denn Geld erhalten.
Am 25.05.20 ließ die NBank verlauten, dass „in den nächsten Tagen“ Bescheide, auch Ablehnende, per Email ergehen sollen. Nun, am Ende der Woche, sind uns noch keine dieser Mails bekannt.

Aussicht
Im Gespräch ist ein neues Bundes Förderprogramm für den Mittelstand. Beträge von bis zu € 50.000,- im Monat  sollen möglich werden. Die Einzelheiten werden gerade besprochen.
Ob auch Kleinunternehmen und Soloselbständige auf weitere Hilfen hoffen dürfen, ist noch ungewiss.
Auch die Veranstaltungs- und Clubbranche hofft auf ein Überleben.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

 

Niedersachsens Soloselbständige und Kleinunternehmer sind mehrfach Leid geprüft.
Zum einen durch die Auswirkungen der Corona Pandemie.
Zum anderen durch die langsame Bearbeitung der Förderanträge (auch nach nun sieben Wochen haben einige keine Förderung erhalten).

Und Kulturschaffende, Vereine und Künstler gingen von vornherein zum Teil leer aus.

Die Stadt Buchholz/Nordheide konnte das nicht länger mit ansehen und hat einen beispielhaften Solidaritätsfonds aufgelegt.
Die o.g. Betroffenen können bis zu € 3000,- Förderung auf Antrag erhalten, so sie noch keine Landesförderung erhalten haben.

Wir finden, das sollte Schule machen, auch in anderen Gemeinden oder Städten. Das ist gelebte Solidarität.
Wer die Förderung beantragen oder zum Fonds etwas beisteuern möchte, findet hier alle Informationen: https://www.buchholz.de/buchholzersolidaritaetsfonds

Natürlich helfen wir auch gern beim Antrag.