Auch die Hamburger Kleinunternehmen und Soloselbständigen können nun die Soforthilfen beantragen.
Genau wie juristische Personen (GmbH, UG, AG usw.).
Ggf können sogar Vereine und Non-Profit Organisationen die Förderung beantragen.

In Hamburg nennt sich das Verfahren Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) und wir über  die IFBHH beantragt.
Der Vorteil in Hamburg ist, dass die Beantragung von Landes- und Bundesförderung in einem Antrag vorgenommen werden können.
Dafür werden hier mehr Daten als z.B. in Niedersachsen abgefragt.

Alle Informationen und den Link zum Antragsformular finden Sie hier:
https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs

Benötigte Unterlagen:

Selbständige benötigen die Kopie eines Ausweises (Personalausweis oder Reisepass). Außerdem muss die Steueridentnummer angegeben werden. Die finden Sie z.B. auf Ihrem letzten Steuerbescheid. Wenn vorhanden, geht auch die Umsatzsteueridentnummer.

Unternehmen benötigen hingegen:
– Handelsregisternummer (oder anderes Register), so das Unternehmen dort eingetragen ist
– Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug (je nachdem, was vorhanden ist)
– Steuernummer des Unternehmens UND Steueridentnummer des Eigentümers (bei Gesellschaften eines der Eigentümer)

Weitere Daten, die Sie benötigen

Ein paar weitere Daten, werden beim Antrag benötigt:

– Die Bankdaten (Ibannummer), denn irgendwohin muss das Fördergeld überwiesen werden

– die Art der Tätigkeit (Branche)

– Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 11.03.2020
Hier sind nur die Mitarbeiter anzugeben, die dem Unternehmenssitz bzw. der Betriebsstätte in Hamburg zugeordnet sind. Errechnet wird es nach der sogenannten Vollzeitäquivalente (VZÄ)
Wichtig: Die antragstellenden Personen (geschäftsführende Gesellschafter, freiberuflich Tätige etc.) und Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte und angestellte Saisonarbeitskräfte werden mit zu den Mitarbeitern gezählt.
Honorarkräfte, Leiharbeiter o.ä. gehören nicht dazu.
Die Anzahl der VZÄ ist unter Verwendung der Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“ zu errechnen: Hier ein Link dazu: Mitarbeiterliste (klick)
Die Liste reichen Sie nicht mit ein, bewahren Sie sie aber zwingend auf.

– Um den Liquiditätsengpass zu beziffern:
monatliche gewerbliche Miete (das kann auch ein Arbeitszimmer sein, wenn Sie es steuerlich absetzen können)
monatliche Gesamtbetriebskosten (ohne Miete und Lebenshaltungskosten)
Nettoumsatz 01.12.2019 – 29.02.2020


Nettoumsatz März 2020
Geschätzter Liquiditätsengpass für die Monate März bis Mai 2020 (ohne Lebenshaltungskosten)

Was alles in die Gesamtbetriebskosten gehört, wird in Hamburg nicht ausführlich erläutert.
Im Gegensatz z.B. zu Niedersachsen. Auch gibt es Abweichungen zu anderen Bundesländern.
Niedersachsen rechnet den Unternehmerlohn mit ein, hier wird es etwas schwammig von nicht abzusgfähigen Kosten der Lebenshaltung gesprochen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ausgaben hingehören, könnten Sie im Antrag (z.B. bei der Begründung) darauf hinweisen, dass unklare Ausgaben in Höhe von  XXX enthalten sind.
Denn die Förderung wird nur bis zur Höhe des Liquiditätsengpasses gewährt. Ist dieser geringer als die z.B. € 11.500,- Euro (Summe aus Landes- und Bundesförderung), bekommen Sie auch nur so viel.

Trotzdem muss die Summe der Ausgaben auf tatsächlichen Zahlen beruhen. Setzen Sie dabei keine Pauschalen an. Denn die Zahlen können später überprüft werden. Dann müssen Sie diese belegen können.

Wer, wie, wann, was, wo?

Wer beantragen kann, haben wir schon im ersten Satz des Beitrages benannt.
Voraussetzung für die Förderung ist: (Zitat Website ifbhh)
Die Zuschüsse werden zur Überwindung eines existenzbedrohlichen. Liquiditätsengpass gewährt, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist, weil:

 mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11. März 2020 durch die Krise weggefallen sind und/oder

    ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr (bei Neugründungen im Vergleich zu den Vormonat) vorliegt und/oder

    die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt wurden.
Zitat Ende.
Es muss also einer der drei Gründe vorliegen.

Es ist der Gewerbenachweis beizulegen. Das ist entweder die Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Handelsregister. Ist das alles nicht vorhanden, reicht auch der letzte Steuerbescheid oder z.B. der Bescheid der Künstlersozialkasse usw.
Auszufüllen ist der Antrag ausschließlich online, den Link finden Sie im ersten Absatz.
Anträge per Mail oder Fax/Post werden nicht anerkannt.
Der Antrag kann bis 31.05.2020 gestellt werden.
Je eher gestellt, je eher ist mit Geld zu rechnen. Wobei die Bediensteten sich einer ziemlich großen Flut an Anträgen gegenübersehen.
Auch hier ist mal ein Applaus angebracht!

Wir hoffen, wir konnten etwas helfen. Bei Unklarheiten fragen Sie gern an

Bildnachweis: Bild von Gordon Johnson auf Pixabay

ACHTUNG
Beachten Sie bitte unsere Ergänzung zum 01.04.2020 am Ende des Artikels

Niedersachsen stellt die Landesförderung in der Corona Krise zur Verfügung.
Die Beantragung geht über die Nbank, über die alle Förderungen in Niedersachsen abgewickelt werden. Nachdem die Website fast drei Tage lahm gelegt war, kann man nun über neue Antragsformulare die Förderung beantragen.

Hier der Link zu den Antragsformularen:
https://www.soforthilfe.nbank.de/
und umfangreichen Informationen zu der Förderung.

Vermutlich im Laufe der KW 14 wird es auch eine Bundesförderung geben, die höher ausfällt. Allerdings ist der Antrag zur Landesförderung, welche angerechnet wird, wohl Voraussetzung für die Bundesförderung.

Die Förderung kann beantragt werden, wenn:
-Umsatz-, bzw Honorarrückgang um mind. 50% verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz des lfd. Monats und der vorangegangene 2 Monate aus dem Vorjahr (2019).
Hat der Umsatz von Januar bis März 2019 je € 10.000 betragen, darf er jetzt nur noch € 5.000,- oder weniger betragen.
– oder der Betrieb auf behördliche Anordnung geschlossen wurde
und /oder
ein Liquiditätsengpass vorliegt.
Der liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen, unter Einsatz aller sonstigen Eigen- oder Fremdmittel (z. B. auch Entschädigungsleistungen oder Steuerstundungen) den Zahlungsverpflichtungen (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) für das Unternehmen fristgemäß nachzukommen.

Die Anträge und Unterlagen werden nur per Email eingereicht ohne Unterschrift.
Außer dem Nachweis über das Gewerbe/die Selbständigkeit ist nichts einzureichen.
Die Auszahlung soll schnell erfolgen.
Die Voraussetzungen können später noch überprüft werden. Wurde die Förderung zu Unrecht beantragt, wird sie zurückgefordert. Mit welchen Konsequenzen, kann hier nicht gesagt werden.

Benötigt werden die Umsätze der Jahre 2018 und 2019 und der Nachweis über das Gewerbe/die Selbständigkeit.
Die Höhe der Förderung hängt von der Anzahl der Angestellten ab.
Auch Soloselbständige können die Förderung beantragen.

Es werden sehr viele Anträge eingehen, je eher man seinen Antrag stellt, um so früher kommt die Auszahlung.
Es lohnt sich daher, kurzfristig zu prüfen, ob Ihnen die Förderung zusteht.

Wenn Sie Fragen dazu haben, stehen wir gern zur Verfügung.

Ergänzung Stand 31.03.2020:
Die Bundesförderung muss in Niedersachsen vermutlich separat beantragt werden. Dies ist erst im Laufe dieser Kalenderwoche 14 möglich.
Wir halten Sie auf dem Laufenden

Ergänzung Stand 01.04.2020

Ab dem 01.04.2020 kann in Niedersachen nun auch die Bundeförderung beantragt werden. Wer bereits einen Antrag auf Landesförderung bis zum 31.03.2020 gestellt hat, stellt zusätzlich den Antrag auf Bundeförderung.
Wer noch nichts beantragt hat, stellt nun einen gemeinsamen Antrag Antrag für Landes- und Bundesförderung.
Informationen und den Angtrag selbst finden Sie hier:
https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/index.jsp
bzw. gleich hier:
https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/Bundesfoerderprogramm-Soforthilfen-f%C3%BCr-Kleine-Unternehmen/index-3.jsp

Im Gegensatz zum bisherigen Antrag, müssen hier mehr Angaben gemacht werden.
Es muss eine unterschriebene Kopie des Ausweises beigefügt werden.
Nachwievor gehört der Nachweis des Gewerbes/der freiberuflichen Tätigkeit dazu (s.o.)
Es muss für den jetzigen und die kommenden 4 Monate folgendes angegeben werden:
– Die Summe der monatlichen Aufwendungen (Miete, Löhne, Leasingverträge). Auch, ob ein Miet/Pachtnachlass von mind 20% gewährt wurde.
Im Gegensatz zur bisherigen Landesregelung Niedersachsen, ist der Unternehmerlohn nicht mit einzurechnen. Lebenshaltungskosten werden nicht gefördert (womit vermutlich der Unternehmerlohn gemeint ist). Rechnen Sie das doch mit ein, sollten Sie unbedingt im Begründungsfeld darauf hinweisen (mit Betrag), da dies sonst als Subventionsbetrug ausgelegt werden könnte.
– Summe der geschätzten Betriebseinnahmen (ggf. 0,-). Das Formular errechnet dann die Differenz automatisch. Nur wenn alle 5 Monate ausgefüllt sind, wird die Fördersumme automatisch berechnet und ausgefüllt.

Der zusätzliche Antrag für Kleinbeihilfen ist nachwievor auch auszfüllen. Ist alles ausgefüllt und gescant, senden Sie es an die angegebene Emailadresse.

Bildnachweis: Bild von mohamed Hassan auf Pixabay

Wie komme ich an die Kurzarbeiter Förderung  2020?

Die Bundesregierung hat 3 Säulen entwickelt, Unternehmen während der schwierigen Corona Pandemie Zeiten zu unterstützen.
Das sind Steuerstundungen und Herabsetzung von Vorauszahlungen.
Kredite mit KfW Bürgschaft und direkte Fördergelder, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Und ein vereinfachtes Verfahren für die Kurzarbeit.
Und darum geht es in diesem Artikel.

Wir möchten Ihnen aufzeigen, was Kurzarbeit ist, welche neuen Regeln im Moment gelten.
Aber vor allem, wie Sie es in der Praxis umsetzen. Wenn wir von Mitarbeitern oder Angestellten reden, meinen wir natürlich alle Genderformen.


Was ist Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld?


Hat Ihr Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses (z.B. die Corona Krise) nicht mehr genügend Aufträge, müssen Sie die Arbeitszeiten der Angestellten reduzieren. Ziel ist es, niemanden kündigen zu müssen.
Damit der Verlust für die Mitarbeiter so gering wie möglich ausfällt, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Die Bundesagentur für Arbeit (kurz Arge) übernimmt dabei einen Teil der ausgefallenen Nettolöhne.  Dazu später mehr.


Wer kann das Kurarbeitergeld beantragen?

Grundvoraussetzung sind Angestellte.
Und zwar mindestens 1 sozialversicherungspflichtig angestellter Mitarbeiter.
Für Minijobber kann keine Kurzarbeit beantragt werden!
Dabei muss Kurzarbeit nicht für die ganze Firma beantragt werden. Es können auch nur einzelne Abteilungen betroffen sein.
Beispiel: Autohaus Meyer hat keinerlei Kundenzulauf beim Wagenverkauf. Es sollen ja soziale Kontakte vermieden werden, die Kunden bleiben weg.  Die Werkstatt floriert aber weiter, daher ist auch das Sekretariat gut beschäftigt. Die Verkäufer arbeiten nun deutlich weniger und für sie wird Kurzarbeit beantragt. Der Rest arbeitet wie immer.

Übrigens können im Moment auch Leiharbeiter Kurzarbeitergeld erhalten, soweit befristet Beschäftigte.

WICHTIG:
Soloselbständige oder der Unternehmer/die Unternehmerin selbst erhalten kein Kurzarbeitgeld. Für sie sind andere Formen der Unterstützung möglich (s. oben und ein weiterer Blogbeitrag).

Ebenfalls kein Kurzarbeitergeld bekommen:
sozialversicherungsfreie Geschäftsführer
Werkstudenten
Auszubildende
Mitarbeiter, die Krankengeld erhalten

Was sind die Voraussetzungen?

Entweder wirtschaftliche Gründe: Zum Beispiel fallen Ihnen Folgeaufträge aus, oder werden verschoben, da Materialien fehlen. Die Wirtschaft hat allgemein eine negative Entwicklung.

Oder es liegt ein unabwendbares Ereignis vor. Das kann eine unvorhergesehene Wetterlage sein, oder wie in diesem Fall die Covid-19 Epidemie. Auch wenn die Behörden z.B. die Einschränkung des Betriebs anordnen, ist das für Sie nicht abwendbar.

Dabei müssen die Gründe von vorrübergehender Natur sein. Das Kurzarbeitergeld ist nicht dazu da, in Schieflage geratene Firmen auf Dauer zu unterstützen, bzw. zu retten.

Und das Ereignis muss unvermeidbar sein. Daher wurden zunächst Resturlaube genommen (laufende Urlaube aus dem jetzigen Jahr dagegen nicht). Überstunden werden abgebaut. Und die Mitarbeiter können nicht anderweitig eingesetzt werden.
Änderung in der jetzigen Situation: Es müssen keine sogenannten negativen Zeitarbeitskonten angelegt werden.

Der Arbeitsausfall muss erheblich sein.
Gerade bei diesem Punkt setzt die Hilfe in der Corona Krise an, denn die Voraussetzungen wurden deutlich reduziert:
Es müssen mindestens 10 Prozent der Beschäftigten betroffen sein.
Das Arbeitsentgelt (sprich Lohn) muss dabei mindestens 10%  niedriger ausfallen.

Kleine Merkwürdigkeit dabei: Minijobber werden bei den Prozentsätzen mitgerechnet, obwohl sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.
Azubis bleiben bei der Berechnung außen vor.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Arge übernimmt 60% des ausgefallenen pauschalierten Nettolohnes, bzw. 67% wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt.
Der Arbeitgeber zahlt also zunächst für die geleisteten Arbeitsstunden ganz normal den Lohn.
Dann ermittelt er den Lohn der ausgefallenen Stunden. Davon bekommt der Mitarbeiter 60 oder 67 % Kurzarbeitergeld.
Ein Beispiel:
Normal bekommt der Arbeitnehmer mit 1 Kind Brutto € 4000,- (netto im Schnitt € 2.486,-)
Die Arbeitszeit wird auf 50% reduziert. Brutto € 2.000,- (netto im Schnitt € 1.417).
Weniger Netto also rund € 1069,-.
Kurzarbeitergelt beträgt 67% (da ein Kind) von € 1069,-, sprich € 716,-
Neues Nettogehalt für den Arbeitnehmer: € 1417 +€ 716,- = € 2.132,-

Ebenfalls neu in der Corona Krise: Der Arbeitgeber bekommt die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Stunden (in unserem Beispiel 50% Arbeitsstunden) voll erstattet.
Das Unternehmen wird also für den reduzierten Teil stark entlastet,
Der Arbeitnehmer bleibt muss in der Regel Verluste hinnehmen (im Beispiel sind es € 354,-).
Aber hier muss man sich die Arbeitsverträge oder, wenn im Betrieb vorhanden, den Tarifvertrag sehr genau ansehen. Einige Tarifverträge sehen einen Ausgleich des Nettolohnes auf 100% durch den Arbeitgeber vor.

Wie lange darf die Kurzarbeit gehen?

Verkürzt gearbeitet darf bis zu 12 Monaten werden. Die Bundesregierung kann diesen Zeitraum auf bis zu 24 Monate erweitern.
Die Corona Sonderregeln gelten zunächst Rückwirkend vom 01.03.2020 bis 31.12.2020

Was muss der Arbeitgeber noch beachten?


Liegt keine tarifvertragliche Regelung vor, muss die Kurzarbeit mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Ansonsten muss jeder Mitarbeiter einzeln zustimmen.
Der Arbeitgeber fertig dann eine Betriebsvereinbarung. Diese muss zwingend drei Punkte beinhalten:

-Beginn und Dauer der Kurzarbeit
-Lage und Verteilung der verkürzten Arbeitszeit (z.B. Sie arbeiten 50% der bisherigen Arbeitszeit, täglich 4 Stunden)
-Auswahl der betroffenen Mitarbeiter.
Sie kann pro Mitarbeiter vorgenommen werden (Einzelvereinbarung), oder für den gesamten Betrieb (dann alle betroffenen Mitarbeiter aufführen).

WICHTIG:
Viele Arbeitsverträge, vor allem Musterarbeitsverträge, sehen gar keine Kurzarbeit vor.
Hier sollte vorab eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag vorgenommen werden. Ansonsten drohen nachträgliche Forderungen seitens der Arbeitnehmer. Das kann sogar dazu führen, dass die ganze Kurzarbeitsmaßnahme gekippt wird. Das hätte verheerende wirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen.

Sie können bei uns Mustervorlagen anfordern.
Diese können und dürfen keine Rechtsberatung ersetzen.

Ablauf des Verfahrens


Die Kurzarbeit muss durch die Arge genehmigt werden. Daraus ergibt sich folgender Ablauf:

1. Sie zeigen die Kurzarbeit bei der Arge an.

Sind Sie für das elektronische Verfahren gemeldet, geht es auf diesem Wege.
Ansonsten nutzen Sie das Formular KUG 101, das Sie hier finden:
    https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
WICHTIG:
Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen und spätestens bis zum letzten Tag des Monats bei der  Arge (zuständige Stelle am Betriebssitz) eingehen,  in dem die Kurzarbeit starten soll. Die Begründung soll kurz und aussagekräftigt sein. Gibt es eine Betriebsvereinbarung, soll diese mit der Anzeige gleich eingereicht werden. Die Arge erstellt einen schriftlichen Bescheid.
   

2.  Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Im Internet gibt es diverse Rechner dafür. Meist wird ein Lohnabrechnungsbüro (wie wir), ein Steuerberater oder aber qualifizierter Mitarbeiter die Lohnabrechnung vornehmen. Hier wird auch gleich die Berechnung vorgenommen.
Das Kurzarbeitergeld streckt dabei der Arbeitgeber vor und bekommt es später von der Arge erstattet.

3. Antrag auf Kurzarbeitergeld
Das Unternehmen beantragt spätestens binnen 3 Monate nach Ablauf des Abrechnungsmonates die Erstattung des verauslagten Kurzarbeitergeldes (ein Nachweis über die Auszahlung kann verlangt werden).  Den Antrag (Formular KUG 107 und KUG 108) finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf und
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf

Er kann aber auch elektronisch eingereicht werden.

Der Antrag wird erneut geprüft und (so alles stimmt) erstattet. Im Moment ist sehr viel los bei der Arge, das kann also etwas dauern.

Weitere Hinweise

Krankheit:
Erhalten Angestellte bei Einführung der Kurzarbeit schon Krankengeld, bekommen sie es nun auch weiter (solange sie Krank geschrieben sind).
Ist bei Einführung der Kurzarbeit ein Mitarbeiter krank und erhält Lohnfortzahlung (also weniger als 6 Wochen krank), erhält er die Lohnfortzahlung im gleichen Maße weiter.
Wird ein Mitarbeiter während der Kurzarbeiterzeit krank, wird das Kurzarbeitergeld (und der anteilige normale Lohn) auch fortgezahlt. Wie üblich 42 Tage lang.

Nebentätigkeit: Darf ich etwas dazu verdienen?
Gab es den Nebenjob schon vorher, wird er nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Nimmt ein Angestellter während der Kurzarbeitszeit einen Nebenjob an, wird dieser angerechnet, da eine Erhöhung des Entgeltes vorliegt.

Kündigung während der Kurzarbeitszeit:
Kündigungen sollen durch die Kurzarbeit vermieden werden. Deshalb können betriebsbedingte Kündigungen unzulässig sein. Sie sind aber nicht generell ausgeschlossen.
Denn kommen z.B. gar keine Aufträge mehr rein, kann die Kündigung nicht ausgeschlossen sein.
Bei Kündigung entfällt natürlich das Kurzarbeitergeld.

Zu guter Letzt

Unsere Hinweise ersetzen keinen juristischen Rat. Konsultieren Sie ggf. einen Fachanwalt.
Die Arge hat viele gute Hinweise und Informationen parat, auf die wir hier verlinken möchten:

FAQ zum Kurzarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/hamburg/faq-kug

Corona FAQ zum Kurarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Anzeige und Anträge siehe oben.

Videos zum Kurzarbeitergeld und dessen Anträge:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Die sind wirklich gut gemacht und sehr verständlich

Haben Sie Fragen? Dann melden Sie sich gern bei uns.

Wir hoffen, dass Sie alle gut durch die Corona Krise kommen.

Bleiben Sie gesund!

Hinweis zum Bild: Bild von Free-Photos auf Pixabay

Der Coronavirus legt die Welt lahm. Grenzen werden geschlossen, soziale Kontakte sollen auf ein Minimum reduziert werden.
Das sagt sich für Berufstätige leichter als es getan ist.

Hier stellen wir Ihnen ein paar Informationen zusammen, was für Arbeitnehmer gilt und welche Hilfe Ihnen der Staat in Aussicht stellt. Diese Informationen haben den Stand 16.03.2020 und können sich schnell ändern, wie die letzte Woche gezeigt hat.

Zunächst die Situation für  Ihre Angestellten:
Die Schulen und Kitas werden fast überall geschlossen. Die Arbeitnehmer müssen zunächst die Kinderbetreuung selbst regeln (durch Angehörige usw.). Nur wenn dies nicht möglich ist, kann ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht bestehen. D.h. der Arbeitnehmer darf der Arbeit fern bleiben, ohne Urlaub nehmen zu müssen. Ob der Lohn fortgezahlt wird, hängt von vielen Faktoren, wie Tarifverträge ab. Außerdem sind dafür sehr enge Grenzen gesetzt.
Zu empfehlen sind Maßnahmen, wie Homeoffice, Urlaub oder Überstunden Abbau.

Wichtig ist, das Angestellte nicht vorsorglich zu Hause bleiben dürfen.
Liegt eine Krankmeldung vor, läuft alles wie gehabt.
Wird ein Mitarbeiter auf behördliche Anordnung isoliert, muss der Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen das Gehalt weiter zahlen. Der Arbeitgeber bekommt von seinem Bundesland eine Entschädigung.
Ab der 7. Woche zahlt die Behörde dann Krankengeld direkt.
Wer allerdings körperlich und technisch in der Lage ist zu arbeiten, muss dies auch in der Isolation tun.

Was aber, wenn Seitens des Arbeitgebers die Firma geschlossen wird?
Stellt die Firma vorsorglich den Betrieb ein, muss der Lohn fortgezahlt werden.
Wird die Firma auf behördliche Anordnung geschlossen (z.B. derzeit Bars, Fitnessstudios usw muss ebenfalls der Lohnfortgezahlt werden, es kann aber evtl. eine Erstattung nach §§56 ff Infektionsschutzgesetz  beantragt werden werden.  Formulare dazu finden Sie meist auf den Websiten der Bundesländer.


Die Bundesregierung hat einige Maßnahmen beschlossen, um Unternehmern/Arbeitgebern wirtschaftlich unter die Arme zu greifen.
Zwei Punkte dazu sind wesentlich:

Kurzarbeit:
Brechen die Aufträge weg, kann vereinfacht Kurzarbeit beantragt werden.  Wurden Maßnahmen wie Überstundenabbau und Urlaube ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber den Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen (geht auch per Fax oder Email, am Besten aber direkt digital über z.B. SV-net). Wird dies genehmigt, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit bis zu zwei Drittel des Verdienstausfalles, inkl. der Sozialabgaben.
Beantragen kann ein Unternehmen, wenn die Ausfälle vorrübergehend und nicht vermeidbar sind. Es müssen mind. Zehn Prozent des Personals betroffen sein.
Wie genau der Ablauf sein wird, soll bis Mitte April geregelt sein.

Diese Maßnahme ist zunächst bis Ende 2020 befristet.

KfW Förderung:
Je nach Bundesland werden Unternehmer über die KfW Bank bei der Beantragung  von Krediten über die Hausbank unterstützt. Z.B. durch Bürgschaften.
Ein Kredit direkt von der KfW ist bisher nicht geplant.
Auch Förderungen ohne Rückzahlung oder zinslose Kredite werden derzeit zwar diskutiert oder eher dringlich von vielen Verbänden gefordert. Aber in Sicht sind diese Maßnahmen nicht.
Ein Blick lohnt sich auch auf die Verzinsung, die je nach Gefärdungslage der Branche sehr hoch ausfallen kann.


Ansonsten sind steuerliche Entlastungen in die Wege geleitet.
Zum einen können die Vorauszahlungen herab gesetzt werden. Das kann man aber immer, wenn die Gewinne zurückgehen.

Besser ist schon die Möglichkeit, Steuern zinslos Stunden zu lassen.
Auch auf Säumniszuschläge soll verzichtet werden.

Weitere Maßnahmen kommen nun Stück für Stück rein.
Vor allem Kleinunternehmer und Soloselbständige sollen unterstützt werden.
Die Zeit wird zeigen, wie lang die Krise anhält und welche Maßnahmen weiter ergriffen werden.
Wir von den Belegprofis bleiben für Sie am Ball.

Bleiben Sie gesund!

Neues Jahrzehnt, neue Regelungen.

Wie jedes Jahr, gibt es zum 01.01. wieder einige Änderungen bei den Gesetzen.
Und dutzende Seiten, die darüber schreiben. Wir wollen daher nur die Neuerungen vorstellen, die für kleine und mittelständige Firmen von Interesse sind.

Wir stellen auch nur die wesentlichen Änderungen vor. In Kürze werden wir auf einige Themen im Detail eingehen, z.B. die Änderungen bei der Kasse, die im Laufe des Jahre zu berücksichtigen sind. Unseren Blog zu abonnieren, ist also schon Mal ein Lohnender Vorsatz für das neue Jahr 😉

Neues für die elektronisch Kasse:
Kassenbonpflicht:
Das große Thema zum Jahreswechsel ist die Kassenbonpflicht. Wer eine elektronische Kasse betreibt, ist verpflichtet, bei jedem noch so kleinen Betrag dem Kunden einen Bon auszudrucken. Immerhin muss in Deutschland der Kunde diesen nicht mitnehmen.
Wichtig dabei ist: es gibt nach wie vor keine Pflicht, eine elektronische Kasse zu führen.

Angemerkt sei, dass, man seinen Kunden den Bon auch elektronisch (z.B. per Mail oder QR-Code) zur Verfügung stellen kann, dann entfällt der Ausdruck. Aber wer hat schon ein solches Kassensystem?

In Zeiten von Fridays for Future und einem neuen Umweltbewusstsein in der Bevölkerung, ist diese Entscheidung nur schwer nach zu vollziehen. Zumal es bereits eine weitere Verordnung, ebenfalls per 01.01.20 gibt:

zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
elektronische Kassen (Registrier- oder PC-Kasse sind gleichermaßen betroffen) müssen über eine eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE)verfügen. Die Spezifikation dafür steht aber noch gar nicht, so dass es eine Übergangsfrist bis 30.09.2020 gibt.
Die Übergangsfrist gilt aber nur, wenn die Kasse aufrüstbar ist und nach dem 26.11.2010 angeschafft wurde.
Wer Pech hat und eine zu günstige Kasse ohne eine Updatemöglichkeit gekauft hat, kann diese auch gleich wieder zum Alteisenhändler bringen.TSE bedeutet, dass die Kasse Vorgänge so aufzeichnet, dass sie nicht mehr verändert oder gelöscht werden können. Diese Daten werden über eine spezielle Schnittstelle ausgelesen (z.B. vom Außenprüfer des Finanzamtes).

Wer mehr über die Kassenführung wissen möchte, fordert sich kostenlos über unser Kontaktformular unser Hinweisblatt zur Kassenführung an.
Und wer richtig tief in das Thema einsteigen möchte, dem empfehlen wird dieses Buch (klick).

Kleinunternehmer Regel
Die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmer Regel steigt auf € 22.000,-
Hat der Umsatz im Vorjahr maximal € 22.000,- betragen, darf man auf die Umsatzsteuer verzichten, stellt diese also den Kunden nicht in Rechnung. Darauf sollte man in der Rechnung hinweisen.
Im gleichen Atemzug darf man aber auch keine Vorsteuer abziehen.
Die Umsatzgrenze für das laufende Jahr liegt nach wie vor bei € 50.000,-.

Man ist aber nicht verpflichtet, auf die Umsatzsteuer zu verzichten. Dieser verzicht ist dann aber 5 Jahre bindend.

Gewerbeanmeldung
neu ist auch, dass man ab 2020 von sich aus den Fragebogen zur Neueröffnung eines Gewerbes/selbst. Tätigkeit beim Finanzamt einreichen muss.
Bisher meldete man sein Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt an, dieses schickte eine Kopie an das Finanzamt, welches wiederum einen Fragebogen per Post verschickt hat. Das klappte nicht immer.
Nun muss man also von sich aus tätig werden.
Dafür ist der Fragebogen in Elster Online integriert, das lästige Ausdrucken und absenden entfällt.

Ebooks
der Umsatzsteuersatz für Ebooks sinkt auf 7% und ist somit identisch, wie bei den gedruckten Büchern.

Reisekosten
Die Pauschbeträge für auswertige Tätigkeiten/Reisen werden erhöht:
Bei einer Abwesenheit von mind. 8 Stunden auf € 14,- (bisher 12,-)
und bei 24 Stunden Abwesenheit auf € 28,- (statt 24,-)
Berufskraftfahrer dürfen € 8,- geltend machen (wenn Sie im Fahrzeug des Arbeitgebers übernachten)


Und dann gibt es noch die üblichen jährlichen Anpassungen hier kurz zusammengefasst:

Mindestlohn: Dieser steigt auf € 9,35
Ein Minijobber darf somit max. 11,1 Stunden die Woche, bzw. 48 Stunden im Monat arbeiten

Grundfreibetrag: ab 2020 beträgt er € 9.408,-

Beitragsbemessungsgrenze steigt bei der KV/PV auf € 4.687,50 an und bei der RV/AV West auf € 6.900,-, sowie Ost auf € 6.450,-

Sozialversicherung Die Sätze sind fast unverändert. Abweichungen: Arbeitslosenversicherung (AV) sinkt auf 2,4%, dafür steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 1,1%

Beitragszuschüsse zur privaten Krankenversicherung steigen leicht an (z.B. zur KV auf € 367,97)

Digitalisierung von Belegen ist immer weiter erlaubt
In der GoBD wird gereglt, wie eine ordnungsgemäße Buchhaltung auszusehen hat.
Und diese wurde im Juli 2019 wieder überarbeitet und dem digitalen Leben amgepasst.

So ist es nun zulässig, auch unterwegs Belege mit dem Smartphone zu scannen (z.B. via Foto) und archivieren.
Auch im Ausland ist dies zulässig.
Die Belege dürfen unter bestimmten Voraussetzungen sogar in der Cloud gespeichert werden (z.B. muss dem Finanzamt voller Zugang gewährt werden).

Werden die Belege später in ein anderes internes Format umgewandelt, müssen beide Versionen aufbewahrt werden. Dabei dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Außerdem ist eine Verfahrensdokumentation Pflicht.
Das Original wird später nur archiviert, wenn dies so gesetzlich geregelt ist.
Das betrifft wiederum fast alle Belege.

Wir meinen, eine sehr sinnvolle Änderung, die dem veränderten digitalen Leben Rechnung trägt, und für viel Erleichterung sorgt.

Wer etwas tiefer einsteigen möchte, findet hier einen ausführlichen Artikel zum Thema:
https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/neufassung-der-gobd_164_494118.html

Bild von Jürgen Sieber auf Pixabay




Alles neu macht der Juli

Der Sommer ist mit großen Schritten gekommen, genau wie einige neue Gesetzesänderungen. Zum 01.07.2019 werden wir wieder einmal mit neuen Regelungen beglückt. Die Interessantesten haben wir für Sie zusammengestellt.

Midijob
Wer mehr als 450,- Euro verdient, muss nicht gleich die volle Abgabenlast tragen. Bisher stieg diese bis 850,- Euro langsam an.
Dieser Betrag wurde nun auf € 1.300,- erhöht. Unter dem Strich bleibt also mehr über.

unpfändbarer Grundbetrag steigt
Schuldner dürfen monatlich nun mehr von Ihrem Gehalt behalten. Der Betrag, der nicht pfändbar ist, steigt auf € 1.178,59 und gilt für Einzelpersonen.
Wer Unterhaltspflichtig ist (z.B. Kind) darf sogar € 443,57 mehr unangetastet lassen und zwar für die erste Person. für die zweite bis fünfte Person nochmals je € 247,12

Kindergeld steigt
Das Kindergeld steigt um zehn Euro ab Juli.
Für die ersten beiden Kinder auf nunmehr € 204,-
für das 3. Kind auf € 210,-
und jedes weitere Kind auf € 235,- im Monat

Briefporto steigt immens
Trotz riesiger Gewinne erhöht die Post das Porto drastisch, wenn sich nicht in letzter Sekunde noch etwas ändert gilt ab 01.07.19 folgendes
Briefporto normal Brief steigt von 0,70 auf 0,80
Die Portkarte steigt auf € 0,60
Der Großbrief kostet dann € 1,55
Einwurfeinschreiben kosten € 2,20
Und das sind nur die wichtigsten Änderungen, es gibt noch reichlich mehr

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay


Künftig müssen Waren bis zu einem Wert von € 150,- aus sogenannten Drittländern vorab beim Zoll angemeldet werden.
Schon lange fordern insbesondere steuerzahlende Händler in Deutschland eine Anpassung der Bestimmungen zur Einfuhr von Waren.
Für Waren unter 22,- Euro fallen generell keine Einfuhrabgaben an, für private Sendungen erst bei mehr als 45,- Euro.
Viele Händler, vor allem aus dem asiatischen Raum, nutzten dies aus und deklarierten Ihre Sendungen entsprechend.

Damit soll jetzt Schluss sein. Nach dem geändertem Unions Zoll Kodex müssen Warensendungen bis 150,- Euro vorab in einem „super-reduzierten-Datensatz (kurz SRDS) an den Zoll gemeldet werden.
Ohne diese Meldung soll keine Ware mehr verschickt werden können.

Diese neue Regelung soll schon ab Mitte Juni 2019 umgesetzt werden.
Bleibt natürlich abzuwarten, ob dies in der Praxis funktioniert. In jedem Fall ein guter Ansatz.

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Jedes Jahr aufs Neue gibt es zwei Rituale: Zunächst folgt die rauschende Silvesternacht, und dann kommen viele kleine und große Gesetzesänderungen.
Das ist auch in 2019 nicht anders. Wir stellen Ihnen einige Änderungen zusammen, die im täglichen Unternehmer Leben von Bedeutung sind.

Löhne und Sozialversicherung

Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag sinkt von 3,0% auf 2,5%.
Darüber können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen freuen.
Allerdings nur bis zum 31.12.2022, danach steigt er auf 2,6%

Pflegeversicherung
Wie gewonnen, so zeronnen. Der Beitrag steigt um 0,5  auf nunmehr 3,05%

Krankenversicherung
Dieser Beitrag bleibt gleich aber das paritätische Prinzip wird wieder eingeführt.
Das bedeutet Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den von vielen Krankenkassen erhobenen Zusatzbeitrag. Dieser liegt im Schnitt bei 0,9%, eine Mehrbelastung für Arbeitgeber von 0,45%

Mindestlohn
Dieser steigt in in 2019 auf € 9,19
und ab 2020 auf € 9,35
Unverändert wichtig sind die Stundenaufzeichungen der Arbeitnehmer als Beleg für die Eiinhaltung dieser Beträge!

Midijobs
Gemeint sind Jobs über € 450,- bis bisher € 850,-, die von den langsam ansteigenden Sozialabgaben profitieren. Die Höchtsgrenze steigt ab 01.07.2019 auf € 1300,-

Teilzeit auf Zeit (oder auch Brückenteilzeit)
In Betrieben ab 45 Mitarbeiter/innen dürfen Angestelle die Arbeitszeit reduzieren, und zwar für mindestens ein bis maximal 5 Jahre. Allerdings in Betrieben mit bis zu 200 Mitarbeiter/innen hat das Recht nur jeder/e 15. Und länger als 6 Monate muss man schon im Betrieb sein.

Krankenkassenbeiträge für Selbständige
Sehr positiv ist die Senkung der Bemessungsgrundlage von € 2284 auf nur noch € 1038,-
Das führt bei Sebständigen mit kleinem Einkommen zu einer deutlichen Reduzierung des Mindestbeitrages an die Krankenkasse auf ca.€ 171,- im Monat.

Grundfreibetrag steigt wieder
Am meisten freuen sich alle sicher auf den erhöhten Grundfreibetrag.
Denn seit 2019 fällt Einkommensteuer erst ab einem Betrag Höher als € 9168,- an.
2020 steigt der Betrag noch Mal um € 240,-.
Dies bedeutet weniger Steuerlast für alle und federt ein klein wenig die kalte Progression ab, die sich allzugerne Zuwächse einverleibt

Kindergeld unf Kinderfreibetrag
Wo die Spendierhosen schon mal angezogen sind, geht es gleich weiter für Familien mit Kindern:
Der Kinderfreibetrag steigt auf nun 7620,- Euro.
Und ab Juli 2019 steigt das Kindergeld um € 10,-
Und wer Unterhalt zahlen muss, erhält einen höheren steuerlichen Grundfreibetrag.

Betriebsrente
Arbeitnehmer/innen haben schon seit einiger Zeit ein Recht auf eine Betriebsrente.
Dadurch haben Sie Vorteile bei den Sozialabgaben. Davon pfofitierte auch der Arbeitgeber.
Damit ist nun Schluss. Bei neu angeschlossenen Entgeltumwandlungen muss der Arbeitgeber seinen Vorteil (allerdings max. 15%) zu Gunsten der Angestellten an die Versorgungseinrichtig weiter leiten.

Jobtickets und Dienstfahrräder sind nun steuerfrei, E-Autos besser gestellt
Wer etwas für sich und die Umwelt tuen möchte, fährt Rad. Der Arbeitgeber kann dies kaufen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen oder es leasen und der/die Beschäftigte finanziert das Leasing über eine moantliche Rate vom Bruttolohn.
Nutzt man das Rad ausch privat, war es bisher ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden musste. Dies entfällt nun.
Für Elektro- oder Hybriddienstwagen wird dieser geldwerte Vorteil statt mit 1 nur noch mit 0,5% des Bruttolistenneupreises versteuert.
Und Jobtickets oder Zuschüsse des Arbeitegebers für die Nuztung des öffentlichen Nahverkehrs sind nun auch voll steuerfrei.

Dienstreisen Sachbezugswerte
Die sogenannten Sachbezugswerte steigen, denn die Preise steigen ja auch überall.
Das bedeutet, dass bei Reisekostenabrechnungen nun monatlich € 251,- angestezt werden könnenfür die Verpflegung. Somit steigt der Betrag für verbilligte oder unenbtgeltliche Mahlezeiten beim Frühstück auf € 1,77 und Mittag-oder Abendessen auf € 3,30.
Unterkünfte und Mieten dürfen monatlich nun  231 Euro kosten.

Übrige Änderungen

Abgabefrist für die Steuererklärung
Wer seine Erklärung selbst abgibt habt nun bis zum 31.07. des Folgejahres Zeit (für 2018 also 31.07.2019). Wer sich steuerlich beraten lässt, sogar bis zum 28.02. des übernächsten Jahres.

Umsatzsteuergesetz
Thema Gutscheine: Die Umsatzsteuerbefreiung wird neu geregelt (EU-Vorgabe).
Es wird nun zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden.
Einzweckgutschein liegt dann vor, wenn der Ort der Lieferung/Leistung bereits feststeht.
Und auch der Steuersatz.
Kauft man z.B. für eine bestimmte Boutique einen Gutschein, steht der Ort der Lieferung/Leistung und der Steuersatz (19%) bereits fest. Darauf muss der Unternehmer beim Gutscheinkauf bereits die Umsatzsteuer abführen.

Kauft man aber einen Gutschein für eine Ladenkette mit vielen Filialen oder ein Geschäft mit verschiedenen Steuersätzen (z.B. Lebensmittelmarkt) handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein. Dieser Gutschein ist von der Umsatzsteuer befreit.

Befreit sind generell auch Preisnachlass- Fahrschein- und Kino/Museen Gutscheine.

Klingt kompliziert, ist es auch. Aber nicht für den Verbraucher, denn der sieht, ja,was auf dem Gutschein steht. Der Unternehmer selbst muss schauen, wofür er seinen Gutschein nun genau anbietet.
Besonders aufpassen müssen professionelle Guitscheinhändler.

Weiterbildung kann bezuschusst werden
Hinetr dem leicht auszusprechenden Wort Qualifizierungschancengesetz steckt eine sinnvolle Maßnahme: Fortbildungen, die doe Arbeitsagentur anbietet, stehen nun auch Angestellten offen.
Voraussetzung: Die Ausbildung liegt schon mindestens vier Jahre zurück und in den letzten vier Jahren wurde keine öffentlich geförderte Weiterbildung genutzt.
Dann gibt die Arbeitsagentur einen Zuschuss, je kleiner die Firma, je höher der Zuschuss.

Quelle Foto: Pixabay

Sie hatten ein tolles Jahr, und der Gewinn ist höher als gedacht?
Glückwunsch.

Dann haben wir einen Tipp, wie die Steuerlast gesenkt werden kann:
Seit 2018 wurde die Grenze für GWG auf € 800,- netto angehoben.
Bis 2017 lag diese Grenze bei € 410,- Wirtschaftsgüter, die teurer waren, mussten abgeschrieben werden. Und zwar im Anschaffungsjahr erst ab dem Monat, in dem es gekauft wurde.

Jetzt können Produkte bis € 800,- sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Und zwar netto, Brutto also € 952,-

Also schnell noch den PC Aufrüsten, Büro ausstatten usw., statt alles in Steuern zu investieren