Endlich ist es da, das € 9 Ticket für die Bahn und den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV).
Millionen haben es sich schon gesichert. Eine Entlastung, die, im Gegensatz zur Steuersenkung bei den Benzinpreisen, auch voll beim Bürger ankommt.

Wer schon immer den ÖPNV nutzt, bekommt sogar den Differenzbetrag für die drei Monate erstattet.  Und genau hier kann eine Falle liegen, die Arbeitnehmer teuer zu stehen kommt.

Viele Arbeitgeber zahlen Ihren Mitarbeiter/innen einen Zuschuss von € 50,- zum ÖPNV Ticket. Bis zu dieser Höhe ist dieser nämlich abgabenfrei.
Allerdings nur dann, wenn die Ausgaben auch diese Höhe betragen (oder höher sind). Sind sie dagegen niedriger, nimmt der Arbeitnehmer mehr ein, und muss diese Differenz, sprich € 41 versteuern.

Ändert der Arbeitgeber den Zuschuss für die drei Monate auf € 9,- herunter, ist das natürlich kein Problem. Das werden viele Arbeitgeber aber nicht machen.
Das Bundesfinanzministerium hat das Problem erkannt und in seinem Schreiben vom 30.05.2022, quasi in letzter Sekunde, bekannt gegeben, dass diese Mehrzahlung im Monat nicht versteuert werden muss.

Also alles gut? Leider nein.
Denn liest man etwas weiter, steht dort, dass es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wird, wenn in diesen Monaten der Zuschuss die Kosten überstiegt.
Aber in der Jahresabrechnung dürfen alle Zuschüsse zusammen die gesamten Kosten des Jahres nicht übersteigen. Wenn doch, muss dieser Mehrzuschuss wieder versteuert werden. Das Verfahren nennt sich Jahresbetrachtung.

Fazit:
Achten Sie bei den Zuschüssen darauf, dass diese die Kosten nicht übersteigen um unliebsame Versteuerungen zu vermeiden.

Mit Hardware und Software Steuern sparen

Die seit über einem Jahr tobende Pandemie hat eines in Deutschland gezeigt: In Punkto Digitalisierung sind wir, freundlich ausgedrückt, nicht ganz vorn dabei.
Das Worte hier nicht mehr helfen, wurde in Berlin erkannt. Und so hat man Anfang 2021 einen großen Anreiz geschaffen:
Hard- und Software muss nicht mehr über die Nutzungsdauer (in der Regel 3 Jahre) abgeschrieben werden. Die Kosten sind sofort im Jahr der Anschaffung (oder Herstellung) voll abzugsfähig. Und zwar unabhängig von der Höhe der Kosten!

Sie planen die Anschaffung einer neuen Software für € 10.000,-? Kein Problem, diese zehntausend Euro sind sofortige Betriebsausgaben in 2021.

Weiter unten finden Sie eine Aufstellung der betroffenen Geräte. Außerdem den Link zum BMF Schreiben, dass weiter ausführt, was jeweils gemeint ist.

Die Regelung gilt für alle ab dem 01.01.21 angeschafften Geräte und Software.
Es kommt aber noch besser: Auch wenn Sie 2020 oder 2019 Entsprechende Ausgaben hatten und diese noch nicht vollständig abgeschrieben sind, können Sie den Restbetrag in 2021 voll absetzen.

Hier wird eindeutig von können gesprochen. Das bedeutet also nicht müssen.
Das bringt uns auch zu der Schattenseite, den Verlierern der Regel:
Es steht noch nicht genau fest. Aber im Moment gehen die meisten Juristen und Fachleute davon aus, dass für die Anschaffungen ab 01.01.2021 kein Wahlrecht für die Abschreibung existiert.

Hat man also, z.B.Corona bedingt, sowieso ein schlechteres Jahr mit geringem Gewinn, würde man gern die Kosten über die Jahre verteilen, und profitiert dann in besseren Jahren von einer höheren Ersparnis (je höher der Gewinn, je höher die prozentuale Einkommen- oder Körperschaftsteuer).
Aber genau das ist nicht möglich. Der Zeitpunkt der Anschaffung will also wohl überlegt sein.

Ein bisschen mehr Flexibilität bei diesen und anderen Abschreibungsregeln würde die Wirtschaft sicher mehr ankurbeln.

Hier die Liste der betroffenen Wirtschaftsgüter:

  • Computer
  • Desktop-Computer
  • Notebook-Computer (z.B.Tablet, Slate, oder mobiler Thin-Client),
  • Desktop-Thin-Client
  • Workstation
  • mobile Workstation
  • Small-Scale-Server
  • Dockingstation
  • externes Netzteil
  • Peripherie-Geräte (wie z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headsets, externe Speicher (Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer)
  • Ausgabegeräte (wie z.B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display)
  • Drucker (Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker)
  • Software

Vorausgesetzt wird, dass die Hardware nach der EU-Norm umweltgerecht gestaltet ist.

Wir versprochen, hier der Link zum BMF Schreiben: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-02-26-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.html