Hardware, PC

Mit Hardware und Software Steuern sparen

Die seit über einem Jahr tobende Pandemie hat eines in Deutschland gezeigt: In Punkto Digitalisierung sind wir, freundlich ausgedrückt, nicht ganz vorn dabei.
Das Worte hier nicht mehr helfen, wurde in Berlin erkannt. Und so hat man Anfang 2021 einen großen Anreiz geschaffen:
Hard- und Software muss nicht mehr über die Nutzungsdauer (in der Regel 3 Jahre) abgeschrieben werden. Die Kosten sind sofort im Jahr der Anschaffung (oder Herstellung) voll abzugsfähig. Und zwar unabhängig von der Höhe der Kosten!

Sie planen die Anschaffung einer neuen Software für € 10.000,-? Kein Problem, diese zehntausend Euro sind sofortige Betriebsausgaben in 2021.

Weiter unten finden Sie eine Aufstellung der betroffenen Geräte. Außerdem den Link zum BMF Schreiben, dass weiter ausführt, was jeweils gemeint ist.

Die Regelung gilt für alle ab dem 01.01.21 angeschafften Geräte und Software.
Es kommt aber noch besser: Auch wenn Sie 2020 oder 2019 Entsprechende Ausgaben hatten und diese noch nicht vollständig abgeschrieben sind, können Sie den Restbetrag in 2021 voll absetzen.

Hier wird eindeutig von können gesprochen. Das bedeutet also nicht müssen.
Das bringt uns auch zu der Schattenseite, den Verlierern der Regel:
Es steht noch nicht genau fest. Aber im Moment gehen die meisten Juristen und Fachleute davon aus, dass für die Anschaffungen ab 01.01.2021 kein Wahlrecht für die Abschreibung existiert.

Hat man also, z.B.Corona bedingt, sowieso ein schlechteres Jahr mit geringem Gewinn, würde man gern die Kosten über die Jahre verteilen, und profitiert dann in besseren Jahren von einer höheren Ersparnis (je höher der Gewinn, je höher die prozentuale Einkommen- oder Körperschaftsteuer).
Aber genau das ist nicht möglich. Der Zeitpunkt der Anschaffung will also wohl überlegt sein.

Ein bisschen mehr Flexibilität bei diesen und anderen Abschreibungsregeln würde die Wirtschaft sicher mehr ankurbeln.

Hier die Liste der betroffenen Wirtschaftsgüter:

  • Computer
  • Desktop-Computer
  • Notebook-Computer (z.B.Tablet, Slate, oder mobiler Thin-Client),
  • Desktop-Thin-Client
  • Workstation
  • mobile Workstation
  • Small-Scale-Server
  • Dockingstation
  • externes Netzteil
  • Peripherie-Geräte (wie z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headsets, externe Speicher (Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer)
  • Ausgabegeräte (wie z.B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display)
  • Drucker (Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker)
  • Software

Vorausgesetzt wird, dass die Hardware nach der EU-Norm umweltgerecht gestaltet ist.

Wir versprochen, hier der Link zum BMF Schreiben: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-02-26-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.html