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Das neue Jahr 2022 ist da. Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht: Aber ich bin vorsichtig optimistisch. Nein, eigentlich sogar sehr optimistisch. Zumindest was das leidliche Thema Corona angeht.
 
Ja, wir plagen uns gerade mit Omikron rum. Und wer kann schon sagen, welche Variante dann kommt. Aber es scheint in die Richtung zu gehen, dass wir damit leben können.
Vorausgesetzt, man lässt sich impfen. Aber das soll hier nicht das Thema sein.

Auch die neue Regierung hat erkannt, dass die Wirtschaft weiterhin Unterstützung benötigt.
Und daher werden die schon bekannten Haupthilfsmaßnahmen verlängert:

Die Überbrückungshilfe und die Neustarthilfe Plus gehen bis 31.03.2022 weiter. Ebenso die Sonderregel für die Kurzarbeit.

Die Überbrückungshilfe bekommt nun den Namen Überbrückungshilfe IV.
Viel hat sich nicht geändert. Nach wie vor muss der Umsatzeinbruch im Vergleich zum Zeitraum 2019 mindestens 30 % betragen.
Neu ist die Kürzung der maximalen Förderrate: Es werden nur noch bis zu 90% der förderfähigen Kosten erstattet. Vorher waren es 100%.

Dafür kommen betroffene Unternehmer/innen früher an den zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss von 30% der Fixkosten: Der Umsatzrückgang im Dezember und Januar muss nur noch 50% betragen.

Sind Kosten entstanden für die Prüfung der 2G/2G Plus Regel im Betrieb, sind diese auch förderfähig.


Auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige wird bis 31.03.22 verlängert. Wieder können bis zu € 1.500,- monatlich beantragt werden.
Im Gegensatz zur Überbrückungshilfe kann der Antrag auch wieder selbst gestellt werden.

Stand heute (14.01.2022) sind die Portale für die Überbrückungshilfe 4 frei geschaltet.
Die Neustarthilfe Plus für die Monate Januar bis März 2022 noch nicht.

 

Und auch die Kurzarbeit kann vereinfacht fortgesetzt werden. Für viele wahrscheinlich das wichtigste Hilfspaket. Zunächst bis 31.03.2022. Eine Verlängerung wird schon diskutiert.

Bleibt die Hoffnung, dass weitere Pakete nicht notwendig werden, zumindest ab Mitte des Jahres nicht mehr. Wie gesagt: Ich schaue voller Freude ins neue Jahr…

Der Sommer 2021 kommt mit Volldampf und die Inzidenzzahlen sinken täglich.
Aber natürlich haben Selbständige und Gewerbetreibende mit den Folgen der Pandemie zu kämpfen.

Das hat auch die Bundesregierung erkannt und schickt daher die Überbrückungs- und Neustarthilfe in die Verlängerung.
Unter den schönen Namen Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus werden diese in den Monaten Juli bis September 2021 fortgesetzt. Huch ist da nicht Wahl? Ach, bestimmt nur Zufall…

Im Prinzip gilt alles wie vorher aber mit dem besonderen Plus versehen.

Schauen wir uns das genauer an: Weiterhin ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% Bedingung.
Und wieder freuen sich Steuerberater und Co. über mehr Umsatz aber auch mehr Arbeit. Denn die Anträge müssen über prüfende Dritte über die bekannten  Portale laufen.

Und ebenfalls gleich sind die ansteigenden prozentualen Fördersätze.

Und was ist mit dem Plus?
Neu hinzu kommt die sogenannte Restart-Prämie. Sie belohnt die Neuanstellung von Personal, bzw. das Rückholen aus der Kurzarbeit. Auch wer Personal mehr beschäftigt als vorher, wird bezuschusst.
Und zwar so:
Die Differenz der tatsächlichen Personalkosten vom Juli 2021 zum Mai 2021 wird zu 60% übernommen.
Im August gibt es noch 40%, im September 20%. Danach endet der Zuschuss.
In der Tat ein lobenswerter Ansatz. Wohl dem, der Personal findet.

Wer seine Firma umstrukturieren muss, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz abzuwehren, bekommt bis zu € 20.000,- Anwalts- und Gerichtskosten erstattet.

Und auch die Soloselbständigen werden bedacht: Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis September verlängert. Und ab Juli 2021 sogar auf € 1.500,- (statt bisher € 1.250,-) erhöht.
Die Bedingungen bleiben ansonsten gleich.

Wir haben darüber in früheren Blogbeiträgen berichtet

Am Rande sei erwähnt, dass die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe 3 Plus auf bis zu 10 Mio Euro steigt.

Wir hoffen, dass Sie die Hilfe gar nicht mehr benötigen und schauen frohen Mutes in die Zukunft.

Corona und kein Ende – das ist leider keine Floskel, sondern eine Tatsache, mit der sich die Wirtschaft und Politik auseinandersetzen muss.
Unternehmen und Selbständige brauchen ein immer längeres Durchhaltevermögen.
Damit das gelingt, verbessert die Regierung in Berlin die Überbrückungshilfe 3.
Und schafft gleich noch eine neue Hilfe.

Kurz zur Erinnerung: Die Überbrückungshilfe III (ÜH3) dürfen Unternehmen beantragen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Zeitraum in 2019 erlitten haben.
Im Moment wird die ÜH3 von November 2020 bis Juni 2021 gewährt.
Soloselbständige haben die Wahl zwischen der Neustarthilfe und der ÜH3.
Alles weitere finden Sie in unseren Blogbeiträgen vom 04.03.21 und 23.02.21.

Was wurde verbessert?

Die ÜH3 darf nun auch von Firmen beantrag werden, die bis spätestens 31.10.2020 gegründet wurden.

Bisher mussten Soloselbständige sich bei der Antragstellung entscheiden, ob sie die Neustarthilfe oder die ÜH3 beantragen. Nun wurde eine Günstigerprüfung im Rahmen der Schlussabrechnung eingeführt. Nach Ende des Zeitraumes (derzeit Juni 2021) muss eine Schlussabrechnung vorgelegt werden. So wird dargelegt, wie die Entwicklung wirklich war. Stellt sich dabei heraus, dass die jeweils andere Fördermöglichkeit besser ist, kann nachträglich gewechselt werden.

Antragsteller können in „begründeten Härtefällen“ einen alternativen Zeitraum wählen, um den Umsatzrückgang zu 2019 zu ermitteln.

Liegt der Umsatzrückgang über 7o Prozent, werden nun 100% der förderfähigen Fixkosten erstattet (statt vorher 90%).

Die größte Änderung ist der neue Eigenkapitalzuschuss.
Dieser soll Unternehmen unterstützen, die über einen langen Zeitraum Umsatzeinbrüche erleiden.
Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur ÜH3 gewährt.
Beantragen können ihn Unternehmen, die seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mindestens 50% erlitten haben. Und zwar in mindestens drei Monaten.

Der Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40% der in der ÜH3 erstattungsfähigen Fixkosten (größtenteils zumindest, einige besondere Kosten sind ausgenommen) . Und wird gestaffelt nach der Länge des Umsatzeinbruches.

Umsatzeinbruch

Monat  1  und 2: kein Zuschuss
Monat  3  Zuschuss in Höhe von 25%
Monat  4  Zuschuss in Höhe von 35%
Monat  5  Zuschuss in Höhe von 40%
Bei weiteren Monaten bleibt der Zuschuss bei 40%

Die Monate müssen dabei nicht aufeinander folgen. Beträgt z.B. der Einbruch in den Monaten November bis Februar 60%,, im teilgeöffneten März aber nur 30%, im geschlossenen April aber 70%, werden die einzelnen Monate mit 50% und mehr gezählt. Der März führt nicht dazu, dass das Zählwerk auf 0 gestellt wird.

Gewährt wird der Eigenkapitalzuschuss nur für Monate, in denen auch die ÜH34 beantragt wurde. Wurde die November- und Dezemberhilfe beantragt, wird von einem Umsatzrückgang von 50% ausgegangen, die Monate gehen also nicht verloren.

 

Und wie geht es nach Juni 2021 weiter?
So langsam dürfte klar werden, dass die Hoffnung auf ein normales Leben ab dem Sommer 2021 dahinschwindet. Selbst wenn alles geöffnet werden würde, haben die Betriebe noch über Monate mit den Folgen zu kämpfen.
Daher wird in Berlin schon sehr laut über die Verlängerung der Maßnahmen bis Ende 2021 nachgedacht.
Es bleibt also spannend und wir am Ball

Das sehnsüchtige Warten hat ein Ende: Seit dem 10.02.21 kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden.
Und Soloselbständige erhalten zusätzlich die „Neustarthilfe“. Allerdings gibt es nur eines von beiden.

Was ist die Überbrückungshilfe 3?

Wie der Name es schon vermuten lässt, ist es eine Fortführung der bisherigen Überbrückungshilfen I und II. Allerdings zu modifizierten Konditionen.
Es ist also nicht vergleichbar mit der November- und Dezemberhilfe. Diese entsprach tatsächlich der von Minister Scholz viel zitierten Bazooka. Die allerdings erhebliche Ladehemmungen hat. Denn gerade die Dezemberhilfe wird kaum ausgezahlt. Nun gut, wir haben ja auch erst Ende Februar…

Bei der Überbrückungshilfe III geht es wieder um die anteilige Erstattung von fixen Kosten.

Wer kann die Überbrückungshilfe III beantragen?

Alle Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von € 750,- Millionen.
Vorausgesetzt, sie haben einen Umsatzrückgang von mindestens 30% im Vergleich zum jeweiligen Monat in 2019.
Auch Soloselbständige, die damit ihren Lebensunterhalt verdienen, dürfen die ÜH3 beantragen. Allerdings müssen Sie sich zwischen der neugeschaffenen Neustarthilfe und der ÜH3 entscheiden. Beides geht nicht.
Wichtig ist noch: Das Unternehmen muss bis 30.04.2020 gegründet worden sein. Wurde später gegründet, gibt es keinen Anspruch auf die ÜH3.

Zeitraum und Voraussetzungen

Die Überbrückungshilfe III gilt für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
Sie überlappt sich somit mit der Überbrückungshilfe 2 und der November- und Dezemberhilfe.
Evtl. schon beantragte Hilfen werden verrechnet. Doppelte Hilfen gehen also nicht.

Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat in 2019.
Das ist neu, denn bei der ÜH 2 wurde ein anderer Vergleichszeitraum gewählt. So kann es also sein, dass einem Unternehmen die ÜH 2 für November und Dezember nicht zu stand, die ÜH 3 aber schon.
Und zwar wird die ÜH III gewährt für jeden Monat, in dem diese Voraussetzung vorlag.
Für spätere Monate, in dem wieder geöffnet wird, muss die Förderung also zurück gezahlt werden.

Es muss zum Schluss eine Endabrechnung gemacht werden.

Was wird in welcher Höhe gefördert?

Die Förderhöhe ist ähnlich wie bisher. Je Höher der Umsatzeinbruch, je Höher die Erstattung.
Und zwar wie folgt:

Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent: bis zu 40% der förderfähigen Fixkosten
Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent: bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten
Umsatzrückgang von 70 bis 100 Prozent: bis zu 90% der förderfähigen Fixkosten

Und was sind die förderfähigen Fixkosten?
Im Wesentlichen die laufenden Kosten. Hier nur ein kleiner Auszug aus dem Katalog:

– Mieten und Mietnebenkosten wie Strom, Wärme usw.
– weitere Mieten und Leasing z.B. für KFZ, Maschinen usw,
– Zinsaufwendungen (aber keine Tilgungsraten)
– Ausgaben für notwendige Reparaturen
– Lizenzgebühren, z.B. Software Abos
– Versicherungen
– Lohnkosten (ohne Kurzarbeitergeld), aber nur pauschal 20% der übrigen Fixkosten
– Steuerberaterkosten im Zusammenhang mit der Beantragung der ÜH III

Einen ausführlichen Katalog finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums unter Punkt 2.4:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html

Hilfe beantragen und Auszahlung

Wie bisher auch, wird der Antrag über die Antragsplattform der Bundesregierung gestellt.
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/ueberbrueckungshilfe.html

Und wieder muss der Antrag von einem Steuerberater (Wirtschaftsprüfer, Notar, Anwalt o.ä.) gestellt werden. Soloselbständige dürfen den Antrag allerdings selbst stellen, wenn die Fördersumme maximal € 7.500,- beträgt. Der Link ist der gleiche.

Auszahlung:
Wer kann das schon sagen, wann die kommt? Fest steht, dass zunächst nur Abschlagzahlungen geleistet werden.  Öffentlichkeit wirksam wurden erste Abschlagzahlungen schon geleistet.
Wann welche Zahlung erfolgen werden, möchten wir hier nicht mutmaßen.
Sicher gilt: Je eher der Antrag da ist, umso eher kann mit einer Zahlung gerechnet werden.
Wobei hier schon die Probleme anfangen: Beraterkanzleien können sich nicht registrieren, sondern nur einzelne Steuerberater. So steht vielen Kanzleien nur ein Zugang zu. Eine möglichst schnelle Bearbeitung mit möglichst vielen Mitarbeitern/innen geht also leider systembedingt nicht!?!

Neustarthilfe:

Diese neue Hilfe für Soloselbständige stellen wir in einem gesonderten Artikel vor

Schon seit Beginn der Fördermaßnahmen für Selbständige und Unternehmer sind die Forderungen laut, auch endlich Soloselbständige zu unterstützen.
Denn die bisherigen Fördermaßnahmen zielten alle auf eine Unterstützung bei den Ausgaben ab. Diese haben Soloselbständige kaum, da sie oft Ihr Büro im eigenen Heim haben und auch sonst wenig laufende Kosten generieren.
Somit ging diese Gruppe leer aus.
Die Förderungen durften nicht für die privaten Kosten genutzt werden, den sogenannten Unternehmer Lohn. Aber dafür arbeitet ein Soloselbständiger nun einmal.

Nun wurden sie erhört. Wenn auch teils widerwillig. Und einige können gleich doppelt auf Hilfen hoffen:

1. Novemberhilfe:
Soloselbständige, die auf Grund des Beschlusses vom 28.10.2020 Ihren Betrieb schließen mussten können 75% des Umsatzes aus dem November 2019 als Förderung beantragen. Alternativ dazu kann auch der Durchschnittsumsatz des Jahres 2019 heran gezogen werden.

Ebenfalls können indirekt Betroffene (mind. 80% des Umsatzes wird mit direkt Betroffenen gemacht) die Förderung erhalten.

Und jetzt das Besondere: Wer maximal € 5.000,- Fördersumme bekommt, kann den Antrag auch ohne Steuerberater selbst stellen. Zwingend erforderlich ist dazu ein Elster Online Zugang. Den kann man hier beantragen: https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/hinweis2
Da ein Brief geschickt wird, dauert das ca. 1 Woche.

Ob dieses Geld auch für den Unternehmerlohn genutzt werden darf, ist noch nicht hundertprozentig klar. Wird aber allgemein vermutet, da es eine pauschalierte Förderung ist.
Mögliche andere bereits gewährte Hilfen werden angerechnet.

Beantragt kann die Förderung vermutlich ab dem 25.11.2020 werden.

2.
Neustarthilfe im Rahmen Überbrückungshilfe III

Diese Hilfe ist gerade noch im Entstehen und deckt den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 ab.
Es gibt einen Zuschuss von bis zu € 5.000,-. Berechnet wird es auf einen noch zu benennenden Zeitraum (vermutlich das Jahr 2019) und davon dann 25%.
Man muss mindestens 51% seines Einkommens als Soloselbständiger erzielen.
Dieser Zuschuss darf explizit als Unternehmerlohn genutzt werden.
Er wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Ist der Einbruch des Umsatzes allerdings im Laufe der Zeit geringer, muss der Zuschuss zurück gezahlt werden (anteilig).
Der Umsatzeinbruch von Dezember 2020 bis Juni 2021 muss mehr als fünfzig Prozent betragen.

Die Neustarthilfe soll ab Anfang 2021 beantrag werden können.
Weitere Infos gibt es beim Ministerium selbst:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201113-mehr-hilfe-fuer-soloselbstaendige-und-die-kultur-und-veranstaltungsbranche.html

Viele Soloselbständige werden sich sicher über die Hilfen freuen.
Trotzdem ist auch Kritik zu hören:

Hauptsächlich wegen der Höhe. So bemängelt der vgsd (klick), dass die Förderung im Vergleich zu den anderen Förderungen sehr gering ausfällt.
In der Tat entspricht er nur maximal € 714,29 (5000 für 7 Monate). Andere Hilfen, wie die Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld sind deutlich höher.
Auch dürfen keine weiteren Überbrückungshilfen beantrag werden.

Und die Neustarthilfe kommt sehr spät. Sie wird frühestens ab Januar 2021 ausgezahlt.
Kommt der Impfstoff wirklich, und gehen dadurch die Infektionszahlen zurück, werden sicher viele Maßnahmen zurückgenommen werden können. Dadurch wird auch die Konsumfreude wieder steigen. Die Umsätze steigen wieder, die Förderung muss anteilig zurückgezahlt werden.

Es bleibt das Credo: Besser spät als nie. Die Anerkennung der Wichtigkeit von Soloselbständigen wird vielen nicht munden.

Die Regierung hat viele Maßnahmen beschlossen, um die Wirtschaft während der Coronakrise wieder anzukurbeln. Einige hoch gelobt, andere umstritten.

Über kaum eine Maßnahme wird so viel diskutiert, wie die Mehrwert (Umsatz-) Steuer Senkung.
Der Umsatzsteuersatz wurde von 19 auf 16% gesenkt, bzw. von 7 auf 5%.
Zeitlich begrenzt vom 01.07. – 31.12.2020.

Was sich banal anhört, ist in der Praxis alles andere als trivial. Daher wollen wir Ihnen einige Klippen aufzeigen, und natürlich beim Umschiffen behilflich sein.

Vorab: Sie sind verpflichtet, die neuen Steuersätze anzuwenden. Sie sind aber nicht verpflichtet, die Preise runter zu setzen. Viele Kunden z.B. von Restaurants oder Kinos werden dafür Verständnis haben.

Zunächst einmal der Grundsatz:
Wann welcher Steuersatz anzuwenden ist, bemisst sich danach, wann die Leistung erbracht wird. Das Rechnungsdatum ist nicht entscheidend. So kann es also sein, dass schon im Juni eine Rechnung mit 16% ausgestellt werden musste (wenn Vorkasse verlangt wird). Aber natürlich auch, dass im Juli oder August Rechnungen mit 19% erstellt werden, wenn nachträglich abgerechnet wurde.
Übrigens: Eine Lieferung gilt immer schon mit Beginn der Beförderung als ausgeführt.
Dagegen sonstige Leistungen, wie z.B. eine Dienstleistung erst mit deren Beendigung.

Was aber nun, wenn ich im Juli 2020 aus Versehen eine Rechnung mit dem alten Steuersatz von 19% erstelle?
Laut BMF Schreiben vom 30.06.2020 dürfen Sie auf eine Berichtigung verzichten.
Der Rechnungsempfänger darf dann die 19% Vorsteuern abziehen (so es ein Unternehmen mit Vorsteuerabzug ist).  Privatleute könnten da schon eher auf einer Korrektur bestehen.
ab August muss berichtigt werden.

Skonti, Boni und Rabatte
Gewähren Sie Ihren Kunden nachträglich ein Skonto oder ähnliches, teilt dieses den Steuersatz der Rechnung. Wurde also z.B. im Juni die Rechnung erstellt mit 19%, und im Juli mit Skonto bezahlt, wird dieser Abzug mit 19% berechnet.

Teilleistungen
kommen häufig in der Baubranche oder Industrie vor. Handelt es sich um eine selbständige Teilleistung, zählt der Zeitpunkt, wann diese ausgeführt wurde.
Wurde vorab eine Anzahlung vor dem 01.07.2020 gefordert, wurde vermutlich diese mit 19% angesetzt. Wird nun die Leistung erst nach dem 01.07.20 erbracht, müssen 3% erstattet werden.

Dauerleistungen wie Vermietungen, Wartungen, Leasingverträge, Jahresrechnungen usw.
Sie ahnen es schon: Auch hier gilt der tatsächliche der Zeitpunkt Leistung für den Steuersatz.
Haben Sie Verträge mit Ihren Kunden laufen, müssen diese entsprechend geändert werden.
Es reichen Ergänzungen zu den Verträgen.
Jahresrechnungen (z.B. Hausmeistertätigkeit für das ganze Jahr, Rechnung im Januar erstellt) müssen leider geändert werden.

Umtausch
Es hört sich so einfach an: Ein Kunde kommt in den Laden, gibt die zu kleine Hose zurück und möchte die richtige Größe mitnehmen. Formell gesehen, wird damit der die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. Wurde die Hose im Juni gekauft und im Juli umgetauscht, steht dem Kunden also eine Erstattung von 3% zu, da nun der neue Steuersatz anzuwenden ist.

Preisauszeichnung
Wo wir schon mal im Laden sind: Muss ich alle Preise neu auszeichnen?
Zum Glück nicht. Weisen Sie die Kunden beim Betreten des Ladens darauf hin, dass sie an der Kasse 3% vom ausgezeichneten Preis abziehen.

Gutscheine
Die Regelungen für Gutscheine wurde ab 01.01.2019 neu geregelt.
Man unterscheidet zwischen Einzweck Gutscheinen und Mehrzweck Gutscheinen.

Einzweck Gutscheine: Betreiben Sie z.B. einen Buchhandel, der nur Bücher verkauft, dient dieser Gutschein nur diesem einen Zweck. Der Steuersatz wird auf jeden Fall 7% betragen. Somit ist beim Gutscheinkauf bereits die Umsatzsteuer zu berechnen. Und zwar mit dem zum Kaufzeitpunkt gültigen Steuersatz von 7% oder ab 01.07.2020 5%.

Bleiben wir im Buchladen: Haben Sie auch Produkte mit 19% Umsatzsteuer, z.B. Büroartikel, und der Kunde darf den Gutschein nach Lust und Laune in Ihrem Laden einlösen, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein.  Für diesen wird beim Verkauf des Gutscheines keine Umsatzsteuer berechnet, den er gilt wir ein normales Zahlungsmittel. Erst beim Einlösen wird der zutreffende Steuersatz gebucht.

Restaurants und Verpflegungsbetriebe
zu guter Letzt ein längerer Absatz speziell für Restaurants. Diese plagen sich schon lange mit unterschiedlichen Steuersätzen rum. Je nachdem, ob sie nun im Haus verkaufen oder außer Haus.
Die Forderung nach einem einheitlichen ermäßigten Steuersatz, wurden angesichts der besonderen Härt durch die Corona Pandemie immer lauter. Und nun auch erhört, aber nur zum Teil. Und da fängt der Spaß an:
Ab dem 01.07.2020 für ein Jahr bis zum 30.06.2021 wird der Steuersatz ermäßigt. Also zunächst auf 5%, ab dem 01.01.2021 auf 7%.
Das gilt aber nicht für Getränke. Die bleiben beim normalen Steuersatz. Also vom 01.07. – 31.12.20 bei 16%, ab dem 01.01.2021 wieder 19%.
Wohl dem, der die Kasse selbst programmieren kann.

Haben Sie ein All Inclusive Angebot (z.B. Hotels) für Speisen und Getränke, wird der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt.
Bei Businesspackages oder Sevicepauschalen in Hotels wird der Anteil vom nicht ermäßigten Steuersatz von 20 auf 15% gesenkt. Auch diese Regelung gilt 1 Jahr bis 30.06.2021.


Pfandbeträge
Nehmen Sie Leergut zurück, ist dies eigentlich eine Entgeltminderung, und es müsste der Steuersatz der ursprünglichen Lieferung korrigiert werden. Dies ist natürlich unmöglich.
Daher ist es zulässig, für 3 Monate nach Inkrafttreten der Steuersatzänderung den bisherigen Steuersatz anzuwenden.


Ich hoffe, diese Zeilen helfen Ihnen im täglichen Geschäft weiter.
Es gibt noch zahllose weitere Klippen unter der Meeresoberfläche. Diese gelten aber nur für bestimmte Gruppen, daher führt es zu weit, hier alles auf zu führen.
Bei Unklarheiten gilt wie immer: Blöde Fragen gibt es nicht, also immer raus damit.

Ich wünsche Ihnen immer eine Handbreit Wasser unter dem Kiel.

Die Bundes Regierungskoaltion hat am 22.04.20 eine Nachtschicht eingelegt und sich auf weitere Hilfen geeinigt. Das Ganze muss natürlich noch im Bundestag/Rat beschlossen werden, aber das geht in diesen Zeiten erstaunlich schnell.

Die Hilfen im Einzelnen:

Kurzarbeitergeld wird angehoben
Für Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitszeit um nindestens 50% reduziert wurde, wird es ab dem 4. Monat Kurzarbeit nun 70%, für Haushalte mit Kindern 77%, des Netttolohnes Kurzarbeitergeld geben.
Ab dem 7. Monat erhöhen sich die Prozentsätze nochmals auf dann 80/87%.

Und Arbeitnehmer/innen, die sich etwas hinzuverdienen, dürfen ab 01.05.20 bis zur Höhe des bisherigen Nettolohnes ohne Anrechnung Loh erhalten. Liegt der Lohndarüber, wird er auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Gastronomie
Die Gastronomen wurden zunächst befristet erhört. Die schon lange gefordert Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 7% wurde vorrübergehnd eingeführt. Allerdings erst ab dem 01.07.2020 bis zum 30.06.2021.

Vorauszahlungen
Steuervorauszahlungen aus dem letzten Jahr, können mit Verlusten aus diesem Jahr verrechnet werden. Dies gilt für kleine und mittelständische Firmen. Es können als Erstattungen von Vorauszahlungen benatragt werden.

weitere Maßnahmen
Das Arbeitslosengeld I wird verlängert um drei Monate, wenn es zwischen dem 01.05. und 31.12.2020 enden würde.
Für Arbeitslose an 50 Jahren, die vorher mind. 48 Moante versicherungspflichtig angestellt waren, verlängert sich das ALG sogar in Etappen auf is zu 24 Monate.
Schulen bekommen mehr Geld, die Rede ist von 500 Millionen Euro. Damit sollen z.B. bedürftige Schüler einen Zuschuss von 150 Euro für ein geeignetes technisches Gerät bekommen.

Was fehlt

Soloselbständige und Kleinunternehmer hätten sich sicher gewünscht, eine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten zu bekommen. Bzw. die Erlaubnis, die Gelder aus Soforthilfen dafür benutzen zu dürfen. Denn dafür arbeiten Sie am Ende. So bleibt zunächst die Ungleichbehandlung
Aber die Regierung hat in letzter Zeit gezeigt, dass sie die Bedürfnisse zur Kenntnis nimmt und gehandelt. Bleiben wir als gespannt.

Bildnachweis: Bild von Shepherd Chabata auf Pixabay