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Das sehnsüchtige Warten hat ein Ende: Seit dem 10.02.21 kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden.
Und Soloselbständige erhalten zusätzlich die „Neustarthilfe“. Allerdings gibt es nur eines von beiden.

Was ist die Überbrückungshilfe 3?

Wie der Name es schon vermuten lässt, ist es eine Fortführung der bisherigen Überbrückungshilfen I und II. Allerdings zu modifizierten Konditionen.
Es ist also nicht vergleichbar mit der November- und Dezemberhilfe. Diese entsprach tatsächlich der von Minister Scholz viel zitierten Bazooka. Die allerdings erhebliche Ladehemmungen hat. Denn gerade die Dezemberhilfe wird kaum ausgezahlt. Nun gut, wir haben ja auch erst Ende Februar…

Bei der Überbrückungshilfe III geht es wieder um die anteilige Erstattung von fixen Kosten.

Wer kann die Überbrückungshilfe III beantragen?

Alle Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von € 750,- Millionen.
Vorausgesetzt, sie haben einen Umsatzrückgang von mindestens 30% im Vergleich zum jeweiligen Monat in 2019.
Auch Soloselbständige, die damit ihren Lebensunterhalt verdienen, dürfen die ÜH3 beantragen. Allerdings müssen Sie sich zwischen der neugeschaffenen Neustarthilfe und der ÜH3 entscheiden. Beides geht nicht.
Wichtig ist noch: Das Unternehmen muss bis 30.04.2020 gegründet worden sein. Wurde später gegründet, gibt es keinen Anspruch auf die ÜH3.

Zeitraum und Voraussetzungen

Die Überbrückungshilfe III gilt für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
Sie überlappt sich somit mit der Überbrückungshilfe 2 und der November- und Dezemberhilfe.
Evtl. schon beantragte Hilfen werden verrechnet. Doppelte Hilfen gehen also nicht.

Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat in 2019.
Das ist neu, denn bei der ÜH 2 wurde ein anderer Vergleichszeitraum gewählt. So kann es also sein, dass einem Unternehmen die ÜH 2 für November und Dezember nicht zu stand, die ÜH 3 aber schon.
Und zwar wird die ÜH III gewährt für jeden Monat, in dem diese Voraussetzung vorlag.
Für spätere Monate, in dem wieder geöffnet wird, muss die Förderung also zurück gezahlt werden.

Es muss zum Schluss eine Endabrechnung gemacht werden.

Was wird in welcher Höhe gefördert?

Die Förderhöhe ist ähnlich wie bisher. Je Höher der Umsatzeinbruch, je Höher die Erstattung.
Und zwar wie folgt:

Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent: bis zu 40% der förderfähigen Fixkosten
Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent: bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten
Umsatzrückgang von 70 bis 100 Prozent: bis zu 90% der förderfähigen Fixkosten

Und was sind die förderfähigen Fixkosten?
Im Wesentlichen die laufenden Kosten. Hier nur ein kleiner Auszug aus dem Katalog:

– Mieten und Mietnebenkosten wie Strom, Wärme usw.
– weitere Mieten und Leasing z.B. für KFZ, Maschinen usw,
– Zinsaufwendungen (aber keine Tilgungsraten)
– Ausgaben für notwendige Reparaturen
– Lizenzgebühren, z.B. Software Abos
– Versicherungen
– Lohnkosten (ohne Kurzarbeitergeld), aber nur pauschal 20% der übrigen Fixkosten
– Steuerberaterkosten im Zusammenhang mit der Beantragung der ÜH III

Einen ausführlichen Katalog finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums unter Punkt 2.4:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html

Hilfe beantragen und Auszahlung

Wie bisher auch, wird der Antrag über die Antragsplattform der Bundesregierung gestellt.
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/ueberbrueckungshilfe.html

Und wieder muss der Antrag von einem Steuerberater (Wirtschaftsprüfer, Notar, Anwalt o.ä.) gestellt werden. Soloselbständige dürfen den Antrag allerdings selbst stellen, wenn die Fördersumme maximal € 7.500,- beträgt. Der Link ist der gleiche.

Auszahlung:
Wer kann das schon sagen, wann die kommt? Fest steht, dass zunächst nur Abschlagzahlungen geleistet werden.  Öffentlichkeit wirksam wurden erste Abschlagzahlungen schon geleistet.
Wann welche Zahlung erfolgen werden, möchten wir hier nicht mutmaßen.
Sicher gilt: Je eher der Antrag da ist, umso eher kann mit einer Zahlung gerechnet werden.
Wobei hier schon die Probleme anfangen: Beraterkanzleien können sich nicht registrieren, sondern nur einzelne Steuerberater. So steht vielen Kanzleien nur ein Zugang zu. Eine möglichst schnelle Bearbeitung mit möglichst vielen Mitarbeitern/innen geht also leider systembedingt nicht!?!

Neustarthilfe:

Diese neue Hilfe für Soloselbständige stellen wir in einem gesonderten Artikel vor

UPDATE:
13.11.20
Nun kommt Fahrt auf, bei den Anträgen:

War bisher noch alles sehr vage, werden nun immer mehr Eckdaten bekannt:
Die Novemberhilfe wird in der Tat über die unten genannte Plattform für die Überbrückungshilfen abgewickelt.
Anträge können direkt von der Schließung betroffenen Firmen über Ihre Steuerberater stellen.
Auch indirekt Betroffene können auf diesem Wege Anträge stellen. Etwas genauer wurde nun definiert, wer mit indirekt gemeint iist:
Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen. Das sind z.B. Zulieferer oder Reinigungsunternehmen uswusw.
Hotels, die ja für Businesskunden geöffnet haben dürfen, werden als direkt betroffene Firmen angesehen.

Für Unternehmen, die auf Grund der jetzigen Lage zwar Umsatzeinbrüche haben aber Ihre Geschäfte geöffnet lassen dürfen, soll in Kürze die Überbrückungshilfe III geschaffen werden.

Soloselbständige können in der Tat Anträge ohne Berater stellen können.
Das geht auch über die o.g. Plattform. Dazu muss man sich identifizieren. Das wird wohl erst ab 25.11.2020 möglich sein. Wir können nur raten, öfter dort nachzuschauen. Denn Steuerberater benötigen 3-5 Tage, bis die Registrierung abgeschlossen ist. Wertvolle Zeit, die ins Land streicht.

Ab voraussichtlich 25.11.2020 können auch die Abschlagzahlungen beantrag werden.
Ansonsten wurde das Meiste, was unten im Text schon steht, bestätigt.

Es gibt nun auch FAQs vom Bundesfinanzministerium:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html


Stand 06.11.2020:
Die Infektionszahlen steigen nun auch in Deutschland immer weiter. Die Regierung zieht die Reißleine und verhängt ab dem 02.11.2020 einen sogenannten Lockdown light.

Die sozialen Kontakte sollen so weit wie möglich eingeschränkt werden. Und daher müssen wieder viele Firmen schließen. Polemisch gesagt: Alles was Spaß macht und fit hält, macht zu.
Ob dies Sinn macht oder nicht, soll hier nicht das Thema sein und wird die Zukunft zeigen.

Finanzminister Scholz und Wirtschaftsminister Altmaier haben betroffenen Firmen Hilfen zugesagt. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes, besser bekannt als Novemberhilfe.

Wer darf das wie beantragen und wieviel gibt es?
Heute ist der 06.11.20 und es ist nach wie vor nur wenig bekannt. Aber das wollen wir gern beleuchten.

Wer?
Alle von der angeordneten Schließung direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen und Soloselbständige.  Wir wollen hier nicht alle aufführen, aber grob sind es:
Restaurants (dürfen aber außer Haus verkaufen).
Kinos
Theater
Bars und Kneipen
Fitnessstudios
Kosmetikstudios
Tattoo-Studios
Amateursportveranstaltungen
Massagepraxen, sowie Physio,- Ergo-, Logo- und Podologietherapien, sofern sie nicht medizinisch notwendig sind (mit Rezept geht also)

Und viele mehr im Freizeitbereich.

Wer Indirekt betroffen ist, steht noch nicht genau fest. Klassisches Beispiel ist der Sportlehrer im Fitnessstudio, das nun geschlossen wird. Somit kann er/sie auch nicht mehr arbeiten.
Was aber ist mit dem Cateringservice, der z.B. hauptsächlich Stadien oder Veranstaltungen beliefert? Der darf weiter machen, hat aber defacto keine Auftraggeber.

Dieser Service und andere Betroffene, die jetzt hohe Einbußen haben, können immerhin auf die Überbrückungshilfe III hoffen. Daran wird gearbeitet und wird evtl. Anfang 2021 kommen. Man munkelt, dass sie sogar für den Unternehmer Lohn gelten soll. Denn bisher wurden nur wenige Überbrückungshilfen beantragt, da dieser wesentliche Punkt ausgenommen war.

 

Wie?
Es soll wieder über die Plattform der Überbrückungshilfen abgewickelt werden. Hier der Link dazu:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Also muss wohl wieder ein Steuerberater o.ä. beauftragt werden. Das bedeutet zusätzliche Kosten, für stark gebeutelte Branchen. Lichtblick: Soloselbständige sollen bis zu einem Förderbetrag von € 5.000,- die Novemberhilfe auch ohne Berater beantragen dürfen. Wie dieser Ablauf sei wird, steht auch noch nicht fest.

 

Wieviel,  ab wann und wie lange?

Die Novemberhilfe wird für maximal 4 Wochen ab Lockdown gewährt, sprich ab 02.11.2020.
Da hier auf die Wochen abgestellt wird, ist eine Verlängerung, so der Lockdown anhält, nicht ausgeschlossen.
Bemessungsgrundlage solle der durchschnittliche Wochenumsatz im November 2019 sein.
Soloselbständige können alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 nehmen.

Gründer, die nach dem 31.10.2019 gestartet sind, dürfen den Monatsumsatz Oktober 2020 heranziehen oder den durchschnittlichen Umsatz seit Gründung.

Der Umsatz wird dabei nach der gleichen Methode berechnet, wie sie in der Umsatzsteuer angewendet wird (also Ist- oder Sollversteuerung). Umsatzsteuer befreite Unternehmen müssten logischer Weise die Istbeträge heranziehen. Geklärt ist dies aber alles noch nicht.

Von dieser Bemessungsgrundlage werden 75% als Beihilfe gewährt. Dabei hat Wirtschaftsminister Altmaier betont, dass diese Hilfe pauschal gewährt wird. Also kann sie auch für den Unternehmer Lohn benutzt werden. Hoffen wir, dass es so bleibt.

Wer andere Hilfen bewilligt bekommen hat (Überbrückungshilfe II oder Kurzarbeitergeld), bekommt diese abgezogen. Nicht abgezogen werden z.B. die KfW-Kredite.

Man darf sogar etwas dazu verdienen. Entweder z.B. als Restaurant, dass außer Haus verkauft. Oder wenn man sich einen weiteren Verdienst sucht/aufbaut. Das wird nicht angerechnet, soweit es nicht 25% des Vergleich Umsatzes aus November 2019 übersteigt.
Es sollen dadurch Innovation und Tatenfreude honoriert werden.
Ein guter Ansatz, wie wir meinen.

Ab wann das ganze Programm anläuft, steht noch völlig in den Sternen. Avisiert wurde bisher, dass ab Ende November eine Abschlagzahlung beantrag werden kann. Das wird sich also ziemlich ziehen. Hoffentlich kommt es für einige nicht zu spät.
Eine Idee von uns dazu: Wenn der Rahmen der Hilfe feststeht, könnte man sich einen KfW Kredit in der errechneten Höhe beantragen und diesen dann bei Auszahlung der Hilfe wieder zurückzahlen.

Veranschlagt wurden 10 Milliarden Euro für dieses Hilfspaket.   Was geschieht, wenn das Geld aufgebraucht ist, steht auch noch nicht fest. Es kann nicht schaden, schon Mal alles vorzubereiten, um dann gleich zu den Ersten zu gehören.

Gibt es Höchstbeträge der Förderung?
Für Soloselbständige ohne Steuerberater sind es € 5.000,-. Was einem Umsatz im November 2019 von € 6.667,- entspricht.
Größere Firmen werden eine Förderhöchtsgrenze von € 1 Million Euro haben.

 

Wie geht es nun weiter?
Hier heißt es: Am Ball bleiben, was wir natürlich für Sie machen werden.
Alle hoffen, auf eine schnelle Umsetzung der Hilfen.
Nochmal erwähnt: Nebenbei sickert immer mehr durch, dass die Überbrückungshilfe III auch für private Ausgaben wie Mieten usw, benutzt werden darf. Das wäre ein riesen Fortschritt. Allerdings gibt es einige Politiker, die dies unter Hinweis auf den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung blockieren.
Wäre schön, wenn diese einmal ein Formular zu diesem „einfachen Zugang“ ausfüllen würden. Dann wäre die Blockade sicher schnell vom Tisch.
Nun aber Schluss mit solchen Stammtischparolen.

Kommen Sie gut durch die Zeit und vor allem: Bleiben Sie gesund!!!

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