UPDATE:
13.11.20
Nun kommt Fahrt auf, bei den Anträgen:

War bisher noch alles sehr vage, werden nun immer mehr Eckdaten bekannt:
Die Novemberhilfe wird in der Tat über die unten genannte Plattform für die Überbrückungshilfen abgewickelt.
Anträge können direkt von der Schließung betroffenen Firmen über Ihre Steuerberater stellen.
Auch indirekt Betroffene können auf diesem Wege Anträge stellen. Etwas genauer wurde nun definiert, wer mit indirekt gemeint iist:
Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen. Das sind z.B. Zulieferer oder Reinigungsunternehmen uswusw.
Hotels, die ja für Businesskunden geöffnet haben dürfen, werden als direkt betroffene Firmen angesehen.

Für Unternehmen, die auf Grund der jetzigen Lage zwar Umsatzeinbrüche haben aber Ihre Geschäfte geöffnet lassen dürfen, soll in Kürze die Überbrückungshilfe III geschaffen werden.

Soloselbständige können in der Tat Anträge ohne Berater stellen können.
Das geht auch über die o.g. Plattform. Dazu muss man sich identifizieren. Das wird wohl erst ab 25.11.2020 möglich sein. Wir können nur raten, öfter dort nachzuschauen. Denn Steuerberater benötigen 3-5 Tage, bis die Registrierung abgeschlossen ist. Wertvolle Zeit, die ins Land streicht.

Ab voraussichtlich 25.11.2020 können auch die Abschlagzahlungen beantrag werden.
Ansonsten wurde das Meiste, was unten im Text schon steht, bestätigt.

Es gibt nun auch FAQs vom Bundesfinanzministerium:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html


Stand 06.11.2020:
Die Infektionszahlen steigen nun auch in Deutschland immer weiter. Die Regierung zieht die Reißleine und verhängt ab dem 02.11.2020 einen sogenannten Lockdown light.

Die sozialen Kontakte sollen so weit wie möglich eingeschränkt werden. Und daher müssen wieder viele Firmen schließen. Polemisch gesagt: Alles was Spaß macht und fit hält, macht zu.
Ob dies Sinn macht oder nicht, soll hier nicht das Thema sein und wird die Zukunft zeigen.

Finanzminister Scholz und Wirtschaftsminister Altmaier haben betroffenen Firmen Hilfen zugesagt. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes, besser bekannt als Novemberhilfe.

Wer darf das wie beantragen und wieviel gibt es?
Heute ist der 06.11.20 und es ist nach wie vor nur wenig bekannt. Aber das wollen wir gern beleuchten.

Wer?
Alle von der angeordneten Schließung direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen und Soloselbständige.  Wir wollen hier nicht alle aufführen, aber grob sind es:
Restaurants (dürfen aber außer Haus verkaufen).
Kinos
Theater
Bars und Kneipen
Fitnessstudios
Kosmetikstudios
Tattoo-Studios
Amateursportveranstaltungen
Massagepraxen, sowie Physio,- Ergo-, Logo- und Podologietherapien, sofern sie nicht medizinisch notwendig sind (mit Rezept geht also)

Und viele mehr im Freizeitbereich.

Wer Indirekt betroffen ist, steht noch nicht genau fest. Klassisches Beispiel ist der Sportlehrer im Fitnessstudio, das nun geschlossen wird. Somit kann er/sie auch nicht mehr arbeiten.
Was aber ist mit dem Cateringservice, der z.B. hauptsächlich Stadien oder Veranstaltungen beliefert? Der darf weiter machen, hat aber defacto keine Auftraggeber.

Dieser Service und andere Betroffene, die jetzt hohe Einbußen haben, können immerhin auf die Überbrückungshilfe III hoffen. Daran wird gearbeitet und wird evtl. Anfang 2021 kommen. Man munkelt, dass sie sogar für den Unternehmer Lohn gelten soll. Denn bisher wurden nur wenige Überbrückungshilfen beantragt, da dieser wesentliche Punkt ausgenommen war.

 

Wie?
Es soll wieder über die Plattform der Überbrückungshilfen abgewickelt werden. Hier der Link dazu:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Also muss wohl wieder ein Steuerberater o.ä. beauftragt werden. Das bedeutet zusätzliche Kosten, für stark gebeutelte Branchen. Lichtblick: Soloselbständige sollen bis zu einem Förderbetrag von € 5.000,- die Novemberhilfe auch ohne Berater beantragen dürfen. Wie dieser Ablauf sei wird, steht auch noch nicht fest.

 

Wieviel,  ab wann und wie lange?

Die Novemberhilfe wird für maximal 4 Wochen ab Lockdown gewährt, sprich ab 02.11.2020.
Da hier auf die Wochen abgestellt wird, ist eine Verlängerung, so der Lockdown anhält, nicht ausgeschlossen.
Bemessungsgrundlage solle der durchschnittliche Wochenumsatz im November 2019 sein.
Soloselbständige können alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 nehmen.

Gründer, die nach dem 31.10.2019 gestartet sind, dürfen den Monatsumsatz Oktober 2020 heranziehen oder den durchschnittlichen Umsatz seit Gründung.

Der Umsatz wird dabei nach der gleichen Methode berechnet, wie sie in der Umsatzsteuer angewendet wird (also Ist- oder Sollversteuerung). Umsatzsteuer befreite Unternehmen müssten logischer Weise die Istbeträge heranziehen. Geklärt ist dies aber alles noch nicht.

Von dieser Bemessungsgrundlage werden 75% als Beihilfe gewährt. Dabei hat Wirtschaftsminister Altmaier betont, dass diese Hilfe pauschal gewährt wird. Also kann sie auch für den Unternehmer Lohn benutzt werden. Hoffen wir, dass es so bleibt.

Wer andere Hilfen bewilligt bekommen hat (Überbrückungshilfe II oder Kurzarbeitergeld), bekommt diese abgezogen. Nicht abgezogen werden z.B. die KfW-Kredite.

Man darf sogar etwas dazu verdienen. Entweder z.B. als Restaurant, dass außer Haus verkauft. Oder wenn man sich einen weiteren Verdienst sucht/aufbaut. Das wird nicht angerechnet, soweit es nicht 25% des Vergleich Umsatzes aus November 2019 übersteigt.
Es sollen dadurch Innovation und Tatenfreude honoriert werden.
Ein guter Ansatz, wie wir meinen.

Ab wann das ganze Programm anläuft, steht noch völlig in den Sternen. Avisiert wurde bisher, dass ab Ende November eine Abschlagzahlung beantrag werden kann. Das wird sich also ziemlich ziehen. Hoffentlich kommt es für einige nicht zu spät.
Eine Idee von uns dazu: Wenn der Rahmen der Hilfe feststeht, könnte man sich einen KfW Kredit in der errechneten Höhe beantragen und diesen dann bei Auszahlung der Hilfe wieder zurückzahlen.

Veranschlagt wurden 10 Milliarden Euro für dieses Hilfspaket.   Was geschieht, wenn das Geld aufgebraucht ist, steht auch noch nicht fest. Es kann nicht schaden, schon Mal alles vorzubereiten, um dann gleich zu den Ersten zu gehören.

Gibt es Höchstbeträge der Förderung?
Für Soloselbständige ohne Steuerberater sind es € 5.000,-. Was einem Umsatz im November 2019 von € 6.667,- entspricht.
Größere Firmen werden eine Förderhöchtsgrenze von € 1 Million Euro haben.

 

Wie geht es nun weiter?
Hier heißt es: Am Ball bleiben, was wir natürlich für Sie machen werden.
Alle hoffen, auf eine schnelle Umsetzung der Hilfen.
Nochmal erwähnt: Nebenbei sickert immer mehr durch, dass die Überbrückungshilfe III auch für private Ausgaben wie Mieten usw, benutzt werden darf. Das wäre ein riesen Fortschritt. Allerdings gibt es einige Politiker, die dies unter Hinweis auf den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung blockieren.
Wäre schön, wenn diese einmal ein Formular zu diesem „einfachen Zugang“ ausfüllen würden. Dann wäre die Blockade sicher schnell vom Tisch.
Nun aber Schluss mit solchen Stammtischparolen.

Kommen Sie gut durch die Zeit und vor allem: Bleiben Sie gesund!!!

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Die Regierung hat viele Maßnahmen beschlossen, um die Wirtschaft während der Coronakrise wieder anzukurbeln. Einige hoch gelobt, andere umstritten.

Über kaum eine Maßnahme wird so viel diskutiert, wie die Mehrwert (Umsatz-) Steuer Senkung.
Der Umsatzsteuersatz wurde von 19 auf 16% gesenkt, bzw. von 7 auf 5%.
Zeitlich begrenzt vom 01.07. – 31.12.2020.

Was sich banal anhört, ist in der Praxis alles andere als trivial. Daher wollen wir Ihnen einige Klippen aufzeigen, und natürlich beim Umschiffen behilflich sein.

Vorab: Sie sind verpflichtet, die neuen Steuersätze anzuwenden. Sie sind aber nicht verpflichtet, die Preise runter zu setzen. Viele Kunden z.B. von Restaurants oder Kinos werden dafür Verständnis haben.

Zunächst einmal der Grundsatz:
Wann welcher Steuersatz anzuwenden ist, bemisst sich danach, wann die Leistung erbracht wird. Das Rechnungsdatum ist nicht entscheidend. So kann es also sein, dass schon im Juni eine Rechnung mit 16% ausgestellt werden musste (wenn Vorkasse verlangt wird). Aber natürlich auch, dass im Juli oder August Rechnungen mit 19% erstellt werden, wenn nachträglich abgerechnet wurde.
Übrigens: Eine Lieferung gilt immer schon mit Beginn der Beförderung als ausgeführt.
Dagegen sonstige Leistungen, wie z.B. eine Dienstleistung erst mit deren Beendigung.

Was aber nun, wenn ich im Juli 2020 aus Versehen eine Rechnung mit dem alten Steuersatz von 19% erstelle?
Laut BMF Schreiben vom 30.06.2020 dürfen Sie auf eine Berichtigung verzichten.
Der Rechnungsempfänger darf dann die 19% Vorsteuern abziehen (so es ein Unternehmen mit Vorsteuerabzug ist).  Privatleute könnten da schon eher auf einer Korrektur bestehen.
ab August muss berichtigt werden.

Skonti, Boni und Rabatte
Gewähren Sie Ihren Kunden nachträglich ein Skonto oder ähnliches, teilt dieses den Steuersatz der Rechnung. Wurde also z.B. im Juni die Rechnung erstellt mit 19%, und im Juli mit Skonto bezahlt, wird dieser Abzug mit 19% berechnet.

Teilleistungen
kommen häufig in der Baubranche oder Industrie vor. Handelt es sich um eine selbständige Teilleistung, zählt der Zeitpunkt, wann diese ausgeführt wurde.
Wurde vorab eine Anzahlung vor dem 01.07.2020 gefordert, wurde vermutlich diese mit 19% angesetzt. Wird nun die Leistung erst nach dem 01.07.20 erbracht, müssen 3% erstattet werden.

Dauerleistungen wie Vermietungen, Wartungen, Leasingverträge, Jahresrechnungen usw.
Sie ahnen es schon: Auch hier gilt der tatsächliche der Zeitpunkt Leistung für den Steuersatz.
Haben Sie Verträge mit Ihren Kunden laufen, müssen diese entsprechend geändert werden.
Es reichen Ergänzungen zu den Verträgen.
Jahresrechnungen (z.B. Hausmeistertätigkeit für das ganze Jahr, Rechnung im Januar erstellt) müssen leider geändert werden.

Umtausch
Es hört sich so einfach an: Ein Kunde kommt in den Laden, gibt die zu kleine Hose zurück und möchte die richtige Größe mitnehmen. Formell gesehen, wird damit der die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. Wurde die Hose im Juni gekauft und im Juli umgetauscht, steht dem Kunden also eine Erstattung von 3% zu, da nun der neue Steuersatz anzuwenden ist.

Preisauszeichnung
Wo wir schon mal im Laden sind: Muss ich alle Preise neu auszeichnen?
Zum Glück nicht. Weisen Sie die Kunden beim Betreten des Ladens darauf hin, dass sie an der Kasse 3% vom ausgezeichneten Preis abziehen.

Gutscheine
Die Regelungen für Gutscheine wurde ab 01.01.2019 neu geregelt.
Man unterscheidet zwischen Einzweck Gutscheinen und Mehrzweck Gutscheinen.

Einzweck Gutscheine: Betreiben Sie z.B. einen Buchhandel, der nur Bücher verkauft, dient dieser Gutschein nur diesem einen Zweck. Der Steuersatz wird auf jeden Fall 7% betragen. Somit ist beim Gutscheinkauf bereits die Umsatzsteuer zu berechnen. Und zwar mit dem zum Kaufzeitpunkt gültigen Steuersatz von 7% oder ab 01.07.2020 5%.

Bleiben wir im Buchladen: Haben Sie auch Produkte mit 19% Umsatzsteuer, z.B. Büroartikel, und der Kunde darf den Gutschein nach Lust und Laune in Ihrem Laden einlösen, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein.  Für diesen wird beim Verkauf des Gutscheines keine Umsatzsteuer berechnet, den er gilt wir ein normales Zahlungsmittel. Erst beim Einlösen wird der zutreffende Steuersatz gebucht.

Restaurants und Verpflegungsbetriebe
zu guter Letzt ein längerer Absatz speziell für Restaurants. Diese plagen sich schon lange mit unterschiedlichen Steuersätzen rum. Je nachdem, ob sie nun im Haus verkaufen oder außer Haus.
Die Forderung nach einem einheitlichen ermäßigten Steuersatz, wurden angesichts der besonderen Härt durch die Corona Pandemie immer lauter. Und nun auch erhört, aber nur zum Teil. Und da fängt der Spaß an:
Ab dem 01.07.2020 für ein Jahr bis zum 30.06.2021 wird der Steuersatz ermäßigt. Also zunächst auf 5%, ab dem 01.01.2021 auf 7%.
Das gilt aber nicht für Getränke. Die bleiben beim normalen Steuersatz. Also vom 01.07. – 31.12.20 bei 16%, ab dem 01.01.2021 wieder 19%.
Wohl dem, der die Kasse selbst programmieren kann.

Haben Sie ein All Inclusive Angebot (z.B. Hotels) für Speisen und Getränke, wird der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt.
Bei Businesspackages oder Sevicepauschalen in Hotels wird der Anteil vom nicht ermäßigten Steuersatz von 20 auf 15% gesenkt. Auch diese Regelung gilt 1 Jahr bis 30.06.2021.


Pfandbeträge
Nehmen Sie Leergut zurück, ist dies eigentlich eine Entgeltminderung, und es müsste der Steuersatz der ursprünglichen Lieferung korrigiert werden. Dies ist natürlich unmöglich.
Daher ist es zulässig, für 3 Monate nach Inkrafttreten der Steuersatzänderung den bisherigen Steuersatz anzuwenden.


Ich hoffe, diese Zeilen helfen Ihnen im täglichen Geschäft weiter.
Es gibt noch zahllose weitere Klippen unter der Meeresoberfläche. Diese gelten aber nur für bestimmte Gruppen, daher führt es zu weit, hier alles auf zu führen.
Bei Unklarheiten gilt wie immer: Blöde Fragen gibt es nicht, also immer raus damit.

Ich wünsche Ihnen immer eine Handbreit Wasser unter dem Kiel.

Über das neue Unterstüztungspaket der Bundesregierung zur Minderung der Coronafolgen wurde viel diskutiert. Vor allem über die Senkung der Umsatzsteuer und ihre erheblichen bürokratischen Folgen.
Untergegangen ist die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung. Aber auch die ist nicht für jeden gut.
Die degressive Abschreibung unterscheidet sich von der linearen Abschreibung in einem wesentlichen Punkt:
Statt jährlich den gleichen Betrag abzuschreiben, wird die Anschaffung mit jährlich 25% abgeschrieben. Diese 25% beziehen sich auf den jährlichen Restwert.
Im ersten Jahr auf den Anschaffungswert (z.B. Anschaffung € 1000,- 25% AfA = €250 Restwert € 750,-) . Im zweiten Jahr auf den Restwert, (€ 750,- 25% = € 187,50, Restwert € 562,50). Und so weiter…
Maximal darf aber nur das 2.5fache der linearen Abschreibung angesetzt werden.
Das Ganze gilt für Anschaffungen in den Jahren 2020 und 2021.

Vorteil gegenüber der linearen Abschreibung: Keine Zwölftelung im Anschaffungsjahr, am Anfang höhere Abschreibung als am Ende.
Das Ganze lohnt sich also nur für Firmen, die jetzt mit höheren Steuern rechnen, als in den nächsten Jahren. Z.B. weil die ersten Monate noch gut liefen, aber sie sich nur langfristig wieder erholen.
Oder für Firmen, denen es in 2021 schon wieder gut geht und die nun die Anschaffung über eine anfänglich erhöhte Abschreibung finanzieren möchten.

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Die Bundes Regierungskoaltion hat am 22.04.20 eine Nachtschicht eingelegt und sich auf weitere Hilfen geeinigt. Das Ganze muss natürlich noch im Bundestag/Rat beschlossen werden, aber das geht in diesen Zeiten erstaunlich schnell.

Die Hilfen im Einzelnen:

Kurzarbeitergeld wird angehoben
Für Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitszeit um nindestens 50% reduziert wurde, wird es ab dem 4. Monat Kurzarbeit nun 70%, für Haushalte mit Kindern 77%, des Netttolohnes Kurzarbeitergeld geben.
Ab dem 7. Monat erhöhen sich die Prozentsätze nochmals auf dann 80/87%.

Und Arbeitnehmer/innen, die sich etwas hinzuverdienen, dürfen ab 01.05.20 bis zur Höhe des bisherigen Nettolohnes ohne Anrechnung Loh erhalten. Liegt der Lohndarüber, wird er auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Gastronomie
Die Gastronomen wurden zunächst befristet erhört. Die schon lange gefordert Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 7% wurde vorrübergehnd eingeführt. Allerdings erst ab dem 01.07.2020 bis zum 30.06.2021.

Vorauszahlungen
Steuervorauszahlungen aus dem letzten Jahr, können mit Verlusten aus diesem Jahr verrechnet werden. Dies gilt für kleine und mittelständische Firmen. Es können als Erstattungen von Vorauszahlungen benatragt werden.

weitere Maßnahmen
Das Arbeitslosengeld I wird verlängert um drei Monate, wenn es zwischen dem 01.05. und 31.12.2020 enden würde.
Für Arbeitslose an 50 Jahren, die vorher mind. 48 Moante versicherungspflichtig angestellt waren, verlängert sich das ALG sogar in Etappen auf is zu 24 Monate.
Schulen bekommen mehr Geld, die Rede ist von 500 Millionen Euro. Damit sollen z.B. bedürftige Schüler einen Zuschuss von 150 Euro für ein geeignetes technisches Gerät bekommen.

Was fehlt

Soloselbständige und Kleinunternehmer hätten sich sicher gewünscht, eine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten zu bekommen. Bzw. die Erlaubnis, die Gelder aus Soforthilfen dafür benutzen zu dürfen. Denn dafür arbeiten Sie am Ende. So bleibt zunächst die Ungleichbehandlung
Aber die Regierung hat in letzter Zeit gezeigt, dass sie die Bedürfnisse zur Kenntnis nimmt und gehandelt. Bleiben wir als gespannt.

Bildnachweis: Bild von Shepherd Chabata auf Pixabay