Coronatest

Alle reden nur über die einheitliche „Notbremse“ für ganz Deutschland. Nebenbei: Einheitlich ist da kaum etwas, denn die Länder haben wieder Möglichkeiten, daraus auszuscheren…und haben das auch schon angekündigt.  Sorry, das muss mal sein: Der Lerneffekt in Bund und Land ist nicht besonders hoch.

Aber ganz nebenbei wurden bereits vorher einige wichtige Punkte geändert, die erhebliche Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben. Hier die Wichtigsten:

Verlängerung der erleichterten Kurzarbeit Regelung
Wer bis 30.06.21 mit Kurzarbeit begonnen hat, kann die vereinfachten Regeln bis Ende des Jahres 2021 beibehalten. Es reicht immer noch, dass mind. 10% der Beschäftigten betroffen sind (statt sonst 30%).  Es müssen also weiterhin keine Minusstunden aufgebaut werden, die Auszahlungssätze bleiben erhöht und es darf weiter dazu verdient werden.

Tests müssen Angeboten werden
Seit dem 20.04.21, vorerst befristet bis 30.06.21, müssen Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern regelmäßige Corona Tests anbieten. Regelmäßig bedeutet einmal die Woche, bei erhöhtem Ansteckung Risiko zweimal in der Woche. Ausgenommen sind Mitarbeiter, die im Homeoffice arbeiten.
Der Arbeitnehmer muss das Testangebot nicht annehmen.  Auch dürfen Sie als Arbeitgeber das Ergebnis nicht kontrollieren. Bei positivem Ergebnis muss sich aber ein jeder bei der Gesundheitsbehörde melden.
Als Beweis reicht die Rechnung über die gelieferten Tests oder des beauftragten Dienstleisters.
Es ist aber sicher auch zu empfehlen, die Information an die Arbeitnehmer zu protokollieren.

Und wer trägt die nicht unerheblichen Kosten? Die Bundesregierung lehnt eine Übernahme ab, so dass die Arbeitgeber darauf „sitzen“ bleiben.
Ausnahmen gibt es aber. Z.B. im Gesundheitsbereich (z.B. Arztpraxen aber auch Physiotherapiepraxen) bekommen die Tests von der Kassenärztlichen Vereinigung erstattet.  
Übrigens geht die Bundesregierung davon aus, dass die Beschaffung der Tests mittlerweile kein Problem darstellt. Das mag bei wenigen Angestellten stimmen, stellt sich aber bei z.B. 500 Mitarbeitern schon ganz anders dar…

Homeoffice Pflicht
War es zunächst freiwillig, wurde es bereits zur Pflicht für Arbeitgeber: Sie müssen Ihren Arbeitnehmern/innen einen Homeoffice Arbeitsplatz anbieten. Bisher konnten Arbeitnehmer dies ablehnen. Das hat sich nun geändert: Ab Inkrafttreten der Notbremse (vermutlich am 24.04.21) müssen Arbeitnehmer das Angebot annehmen und im Homeoffice arbeiten. Man braucht schon triftige private Gründe, dies abzulehnen.

Elternkrankentage
Durch die ständigen Schließungen der Kitas und Schulen, müssen Eltern öfter zu Hause bleiben. Dafür stehen Ihnen pro Elternteil, rückwirkend zum Januar 2021, 30 Tage im Jahr zur Verfügung. Alleinerziehende Mütter oder Väter bekommen 60 Tage im Jahr.
In diesen Tagen wird Kinderkrankengeld gezahlt und so der Arbeitgeber nicht belastet. Abgesehen von dem Ausfall des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin natürlich.