Frohes neues Jahr 2020

Neues Jahrzehnt, neue Regelungen.

Wie jedes Jahr, gibt es zum 01.01. wieder einige Änderungen bei den Gesetzen.
Und dutzende Seiten, die darüber schreiben. Wir wollen daher nur die Neuerungen vorstellen, die für kleine und mittelständige Firmen von Interesse sind.

Wir stellen auch nur die wesentlichen Änderungen vor. In Kürze werden wir auf einige Themen im Detail eingehen, z.B. die Änderungen bei der Kasse, die im Laufe des Jahre zu berücksichtigen sind. Unseren Blog zu abonnieren, ist also schon Mal ein Lohnender Vorsatz für das neue Jahr 😉

Neues für die elektronisch Kasse:
Kassenbonpflicht:
Das große Thema zum Jahreswechsel ist die Kassenbonpflicht. Wer eine elektronische Kasse betreibt, ist verpflichtet, bei jedem noch so kleinen Betrag dem Kunden einen Bon auszudrucken. Immerhin muss in Deutschland der Kunde diesen nicht mitnehmen.
Wichtig dabei ist: es gibt nach wie vor keine Pflicht, eine elektronische Kasse zu führen.

Angemerkt sei, dass, man seinen Kunden den Bon auch elektronisch (z.B. per Mail oder QR-Code) zur Verfügung stellen kann, dann entfällt der Ausdruck. Aber wer hat schon ein solches Kassensystem?

In Zeiten von Fridays for Future und einem neuen Umweltbewusstsein in der Bevölkerung, ist diese Entscheidung nur schwer nach zu vollziehen. Zumal es bereits eine weitere Verordnung, ebenfalls per 01.01.20 gibt:

zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
elektronische Kassen (Registrier- oder PC-Kasse sind gleichermaßen betroffen) müssen über eine eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE)verfügen. Die Spezifikation dafür steht aber noch gar nicht, so dass es eine Übergangsfrist bis 30.09.2020 gibt.
Die Übergangsfrist gilt aber nur, wenn die Kasse aufrüstbar ist und nach dem 26.11.2010 angeschafft wurde.
Wer Pech hat und eine zu günstige Kasse ohne eine Updatemöglichkeit gekauft hat, kann diese auch gleich wieder zum Alteisenhändler bringen.TSE bedeutet, dass die Kasse Vorgänge so aufzeichnet, dass sie nicht mehr verändert oder gelöscht werden können. Diese Daten werden über eine spezielle Schnittstelle ausgelesen (z.B. vom Außenprüfer des Finanzamtes).

Wer mehr über die Kassenführung wissen möchte, fordert sich kostenlos über unser Kontaktformular unser Hinweisblatt zur Kassenführung an.
Und wer richtig tief in das Thema einsteigen möchte, dem empfehlen wird dieses Buch (klick).

Kleinunternehmer Regel
Die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmer Regel steigt auf € 22.000,-
Hat der Umsatz im Vorjahr maximal € 22.000,- betragen, darf man auf die Umsatzsteuer verzichten, stellt diese also den Kunden nicht in Rechnung. Darauf sollte man in der Rechnung hinweisen.
Im gleichen Atemzug darf man aber auch keine Vorsteuer abziehen.
Die Umsatzgrenze für das laufende Jahr liegt nach wie vor bei € 50.000,-.

Man ist aber nicht verpflichtet, auf die Umsatzsteuer zu verzichten. Dieser verzicht ist dann aber 5 Jahre bindend.

Gewerbeanmeldung
neu ist auch, dass man ab 2020 von sich aus den Fragebogen zur Neueröffnung eines Gewerbes/selbst. Tätigkeit beim Finanzamt einreichen muss.
Bisher meldete man sein Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt an, dieses schickte eine Kopie an das Finanzamt, welches wiederum einen Fragebogen per Post verschickt hat. Das klappte nicht immer.
Nun muss man also von sich aus tätig werden.
Dafür ist der Fragebogen in Elster Online integriert, das lästige Ausdrucken und absenden entfällt.

Ebooks
der Umsatzsteuersatz für Ebooks sinkt auf 7% und ist somit identisch, wie bei den gedruckten Büchern.

Reisekosten
Die Pauschbeträge für auswertige Tätigkeiten/Reisen werden erhöht:
Bei einer Abwesenheit von mind. 8 Stunden auf € 14,- (bisher 12,-)
und bei 24 Stunden Abwesenheit auf € 28,- (statt 24,-)
Berufskraftfahrer dürfen € 8,- geltend machen (wenn Sie im Fahrzeug des Arbeitgebers übernachten)


Und dann gibt es noch die üblichen jährlichen Anpassungen hier kurz zusammengefasst:

Mindestlohn: Dieser steigt auf € 9,35
Ein Minijobber darf somit max. 11,1 Stunden die Woche, bzw. 48 Stunden im Monat arbeiten

Grundfreibetrag: ab 2020 beträgt er € 9.408,-

Beitragsbemessungsgrenze steigt bei der KV/PV auf € 4.687,50 an und bei der RV/AV West auf € 6.900,-, sowie Ost auf € 6.450,-

Sozialversicherung Die Sätze sind fast unverändert. Abweichungen: Arbeitslosenversicherung (AV) sinkt auf 2,4%, dafür steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 1,1%

Beitragszuschüsse zur privaten Krankenversicherung steigen leicht an (z.B. zur KV auf € 367,97)