Digitalisierung von Belegen ist immer weiter erlaubt
In der GoBD wird gereglt, wie eine ordnungsgemäße Buchhaltung auszusehen hat.
Und diese wurde im Juli 2019 wieder überarbeitet und dem digitalen Leben amgepasst.
So ist es nun zulässig, auch unterwegs Belege mit dem Smartphone zu scannen (z.B. via Foto) und archivieren.
Auch im Ausland ist dies zulässig.
Die Belege dürfen unter bestimmten Voraussetzungen sogar in der Cloud gespeichert werden (z.B. muss dem Finanzamt voller Zugang gewährt werden).
Werden die Belege später in ein anderes internes Format umgewandelt, müssen beide Versionen aufbewahrt werden. Dabei dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Außerdem ist eine Verfahrensdokumentation Pflicht.
Das Original wird später nur archiviert, wenn dies so gesetzlich geregelt ist.
Das betrifft wiederum fast alle Belege.
Wir meinen, eine sehr sinnvolle Änderung, die dem veränderten digitalen Leben Rechnung trägt, und für viel Erleichterung sorgt.
Wer etwas tiefer einsteigen möchte, findet hier einen ausführlichen Artikel zum Thema:
https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/neufassung-der-gobd_164_494118.html
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