Jedes Jahr aufs Neue gibt es zwei Rituale: Zunächst folgt die rauschende Silvesternacht, und dann kommen viele kleine und große Gesetzesänderungen.
Das ist auch in 2019 nicht anders. Wir stellen Ihnen einige Änderungen zusammen, die im täglichen Unternehmer Leben von Bedeutung sind.

Löhne und Sozialversicherung

Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag sinkt von 3,0% auf 2,5%.
Darüber können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen freuen.
Allerdings nur bis zum 31.12.2022, danach steigt er auf 2,6%

Pflegeversicherung
Wie gewonnen, so zeronnen. Der Beitrag steigt um 0,5  auf nunmehr 3,05%

Krankenversicherung
Dieser Beitrag bleibt gleich aber das paritätische Prinzip wird wieder eingeführt.
Das bedeutet Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den von vielen Krankenkassen erhobenen Zusatzbeitrag. Dieser liegt im Schnitt bei 0,9%, eine Mehrbelastung für Arbeitgeber von 0,45%

Mindestlohn
Dieser steigt in in 2019 auf € 9,19
und ab 2020 auf € 9,35
Unverändert wichtig sind die Stundenaufzeichungen der Arbeitnehmer als Beleg für die Eiinhaltung dieser Beträge!

Midijobs
Gemeint sind Jobs über € 450,- bis bisher € 850,-, die von den langsam ansteigenden Sozialabgaben profitieren. Die Höchtsgrenze steigt ab 01.07.2019 auf € 1300,-

Teilzeit auf Zeit (oder auch Brückenteilzeit)
In Betrieben ab 45 Mitarbeiter/innen dürfen Angestelle die Arbeitszeit reduzieren, und zwar für mindestens ein bis maximal 5 Jahre. Allerdings in Betrieben mit bis zu 200 Mitarbeiter/innen hat das Recht nur jeder/e 15. Und länger als 6 Monate muss man schon im Betrieb sein.

Krankenkassenbeiträge für Selbständige
Sehr positiv ist die Senkung der Bemessungsgrundlage von € 2284 auf nur noch € 1038,-
Das führt bei Sebständigen mit kleinem Einkommen zu einer deutlichen Reduzierung des Mindestbeitrages an die Krankenkasse auf ca.€ 171,- im Monat.

Grundfreibetrag steigt wieder
Am meisten freuen sich alle sicher auf den erhöhten Grundfreibetrag.
Denn seit 2019 fällt Einkommensteuer erst ab einem Betrag Höher als € 9168,- an.
2020 steigt der Betrag noch Mal um € 240,-.
Dies bedeutet weniger Steuerlast für alle und federt ein klein wenig die kalte Progression ab, die sich allzugerne Zuwächse einverleibt

Kindergeld unf Kinderfreibetrag
Wo die Spendierhosen schon mal angezogen sind, geht es gleich weiter für Familien mit Kindern:
Der Kinderfreibetrag steigt auf nun 7620,- Euro.
Und ab Juli 2019 steigt das Kindergeld um € 10,-
Und wer Unterhalt zahlen muss, erhält einen höheren steuerlichen Grundfreibetrag.

Betriebsrente
Arbeitnehmer/innen haben schon seit einiger Zeit ein Recht auf eine Betriebsrente.
Dadurch haben Sie Vorteile bei den Sozialabgaben. Davon pfofitierte auch der Arbeitgeber.
Damit ist nun Schluss. Bei neu angeschlossenen Entgeltumwandlungen muss der Arbeitgeber seinen Vorteil (allerdings max. 15%) zu Gunsten der Angestellten an die Versorgungseinrichtig weiter leiten.

Jobtickets und Dienstfahrräder sind nun steuerfrei, E-Autos besser gestellt
Wer etwas für sich und die Umwelt tuen möchte, fährt Rad. Der Arbeitgeber kann dies kaufen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen oder es leasen und der/die Beschäftigte finanziert das Leasing über eine moantliche Rate vom Bruttolohn.
Nutzt man das Rad ausch privat, war es bisher ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden musste. Dies entfällt nun.
Für Elektro- oder Hybriddienstwagen wird dieser geldwerte Vorteil statt mit 1 nur noch mit 0,5% des Bruttolistenneupreises versteuert.
Und Jobtickets oder Zuschüsse des Arbeitegebers für die Nuztung des öffentlichen Nahverkehrs sind nun auch voll steuerfrei.

Dienstreisen Sachbezugswerte
Die sogenannten Sachbezugswerte steigen, denn die Preise steigen ja auch überall.
Das bedeutet, dass bei Reisekostenabrechnungen nun monatlich € 251,- angestezt werden könnenfür die Verpflegung. Somit steigt der Betrag für verbilligte oder unenbtgeltliche Mahlezeiten beim Frühstück auf € 1,77 und Mittag-oder Abendessen auf € 3,30.
Unterkünfte und Mieten dürfen monatlich nun  231 Euro kosten.

Übrige Änderungen

Abgabefrist für die Steuererklärung
Wer seine Erklärung selbst abgibt habt nun bis zum 31.07. des Folgejahres Zeit (für 2018 also 31.07.2019). Wer sich steuerlich beraten lässt, sogar bis zum 28.02. des übernächsten Jahres.

Umsatzsteuergesetz
Thema Gutscheine: Die Umsatzsteuerbefreiung wird neu geregelt (EU-Vorgabe).
Es wird nun zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden.
Einzweckgutschein liegt dann vor, wenn der Ort der Lieferung/Leistung bereits feststeht.
Und auch der Steuersatz.
Kauft man z.B. für eine bestimmte Boutique einen Gutschein, steht der Ort der Lieferung/Leistung und der Steuersatz (19%) bereits fest. Darauf muss der Unternehmer beim Gutscheinkauf bereits die Umsatzsteuer abführen.

Kauft man aber einen Gutschein für eine Ladenkette mit vielen Filialen oder ein Geschäft mit verschiedenen Steuersätzen (z.B. Lebensmittelmarkt) handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein. Dieser Gutschein ist von der Umsatzsteuer befreit.

Befreit sind generell auch Preisnachlass- Fahrschein- und Kino/Museen Gutscheine.

Klingt kompliziert, ist es auch. Aber nicht für den Verbraucher, denn der sieht, ja,was auf dem Gutschein steht. Der Unternehmer selbst muss schauen, wofür er seinen Gutschein nun genau anbietet.
Besonders aufpassen müssen professionelle Guitscheinhändler.

Weiterbildung kann bezuschusst werden
Hinetr dem leicht auszusprechenden Wort Qualifizierungschancengesetz steckt eine sinnvolle Maßnahme: Fortbildungen, die doe Arbeitsagentur anbietet, stehen nun auch Angestellten offen.
Voraussetzung: Die Ausbildung liegt schon mindestens vier Jahre zurück und in den letzten vier Jahren wurde keine öffentlich geförderte Weiterbildung genutzt.
Dann gibt die Arbeitsagentur einen Zuschuss, je kleiner die Firma, je höher der Zuschuss.

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