Beiträge

Über das neue Unterstüztungspaket der Bundesregierung zur Minderung der Coronafolgen wurde viel diskutiert. Vor allem über die Senkung der Umsatzsteuer und ihre erheblichen bürokratischen Folgen.
Untergegangen ist die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung. Aber auch die ist nicht für jeden gut.
Die degressive Abschreibung unterscheidet sich von der linearen Abschreibung in einem wesentlichen Punkt:
Statt jährlich den gleichen Betrag abzuschreiben, wird die Anschaffung mit jährlich 25% abgeschrieben. Diese 25% beziehen sich auf den jährlichen Restwert.
Im ersten Jahr auf den Anschaffungswert (z.B. Anschaffung € 1000,- 25% AfA = €250 Restwert € 750,-) . Im zweiten Jahr auf den Restwert, (€ 750,- 25% = € 187,50, Restwert € 562,50). Und so weiter…
Maximal darf aber nur das 2.5fache der linearen Abschreibung angesetzt werden.
Das Ganze gilt für Anschaffungen in den Jahren 2020 und 2021.

Vorteil gegenüber der linearen Abschreibung: Keine Zwölftelung im Anschaffungsjahr, am Anfang höhere Abschreibung als am Ende.
Das Ganze lohnt sich also nur für Firmen, die jetzt mit höheren Steuern rechnen, als in den nächsten Jahren. Z.B. weil die ersten Monate noch gut liefen, aber sie sich nur langfristig wieder erholen.
Oder für Firmen, denen es in 2021 schon wieder gut geht und die nun die Anschaffung über eine anfänglich erhöhte Abschreibung finanzieren möchten.

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Niedersachsens Soloselbständige und Kleinunternehmer sind mehrfach Leid geprüft.
Zum einen durch die Auswirkungen der Corona Pandemie.
Zum anderen durch die langsame Bearbeitung der Förderanträge (auch nach nun sieben Wochen haben einige keine Förderung erhalten).

Und Kulturschaffende, Vereine und Künstler gingen von vornherein zum Teil leer aus.

Die Stadt Buchholz/Nordheide konnte das nicht länger mit ansehen und hat einen beispielhaften Solidaritätsfonds aufgelegt.
Die o.g. Betroffenen können bis zu € 3000,- Förderung auf Antrag erhalten, so sie noch keine Landesförderung erhalten haben.

Wir finden, das sollte Schule machen, auch in anderen Gemeinden oder Städten. Das ist gelebte Solidarität.
Wer die Förderung beantragen oder zum Fonds etwas beisteuern möchte, findet hier alle Informationen: https://www.buchholz.de/buchholzersolidaritaetsfonds

Natürlich helfen wir auch gern beim Antrag.

Auch die Hamburger Kleinunternehmen und Soloselbständigen können nun die Soforthilfen beantragen.
Genau wie juristische Personen (GmbH, UG, AG usw.).
Ggf können sogar Vereine und Non-Profit Organisationen die Förderung beantragen.

In Hamburg nennt sich das Verfahren Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) und wir über  die IFBHH beantragt.
Der Vorteil in Hamburg ist, dass die Beantragung von Landes- und Bundesförderung in einem Antrag vorgenommen werden können.
Dafür werden hier mehr Daten als z.B. in Niedersachsen abgefragt.

Alle Informationen und den Link zum Antragsformular finden Sie hier:
https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs

Benötigte Unterlagen:

Selbständige benötigen die Kopie eines Ausweises (Personalausweis oder Reisepass). Außerdem muss die Steueridentnummer angegeben werden. Die finden Sie z.B. auf Ihrem letzten Steuerbescheid. Wenn vorhanden, geht auch die Umsatzsteueridentnummer.

Unternehmen benötigen hingegen:
– Handelsregisternummer (oder anderes Register), so das Unternehmen dort eingetragen ist
– Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug (je nachdem, was vorhanden ist)
– Steuernummer des Unternehmens UND Steueridentnummer des Eigentümers (bei Gesellschaften eines der Eigentümer)

Weitere Daten, die Sie benötigen

Ein paar weitere Daten, werden beim Antrag benötigt:

– Die Bankdaten (Ibannummer), denn irgendwohin muss das Fördergeld überwiesen werden

– die Art der Tätigkeit (Branche)

– Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 11.03.2020
Hier sind nur die Mitarbeiter anzugeben, die dem Unternehmenssitz bzw. der Betriebsstätte in Hamburg zugeordnet sind. Errechnet wird es nach der sogenannten Vollzeitäquivalente (VZÄ)
Wichtig: Die antragstellenden Personen (geschäftsführende Gesellschafter, freiberuflich Tätige etc.) und Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte und angestellte Saisonarbeitskräfte werden mit zu den Mitarbeitern gezählt.
Honorarkräfte, Leiharbeiter o.ä. gehören nicht dazu.
Die Anzahl der VZÄ ist unter Verwendung der Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“ zu errechnen: Hier ein Link dazu: Mitarbeiterliste (klick)
Die Liste reichen Sie nicht mit ein, bewahren Sie sie aber zwingend auf.

– Um den Liquiditätsengpass zu beziffern:
monatliche gewerbliche Miete (das kann auch ein Arbeitszimmer sein, wenn Sie es steuerlich absetzen können)
monatliche Gesamtbetriebskosten (ohne Miete und Lebenshaltungskosten)
Nettoumsatz 01.12.2019 – 29.02.2020


Nettoumsatz März 2020
Geschätzter Liquiditätsengpass für die Monate März bis Mai 2020 (ohne Lebenshaltungskosten)

Was alles in die Gesamtbetriebskosten gehört, wird in Hamburg nicht ausführlich erläutert.
Im Gegensatz z.B. zu Niedersachsen. Auch gibt es Abweichungen zu anderen Bundesländern.
Niedersachsen rechnet den Unternehmerlohn mit ein, hier wird es etwas schwammig von nicht abzusgfähigen Kosten der Lebenshaltung gesprochen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ausgaben hingehören, könnten Sie im Antrag (z.B. bei der Begründung) darauf hinweisen, dass unklare Ausgaben in Höhe von  XXX enthalten sind.
Denn die Förderung wird nur bis zur Höhe des Liquiditätsengpasses gewährt. Ist dieser geringer als die z.B. € 11.500,- Euro (Summe aus Landes- und Bundesförderung), bekommen Sie auch nur so viel.

Trotzdem muss die Summe der Ausgaben auf tatsächlichen Zahlen beruhen. Setzen Sie dabei keine Pauschalen an. Denn die Zahlen können später überprüft werden. Dann müssen Sie diese belegen können.

Wer, wie, wann, was, wo?

Wer beantragen kann, haben wir schon im ersten Satz des Beitrages benannt.
Voraussetzung für die Förderung ist: (Zitat Website ifbhh)
Die Zuschüsse werden zur Überwindung eines existenzbedrohlichen. Liquiditätsengpass gewährt, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist, weil:

 mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11. März 2020 durch die Krise weggefallen sind und/oder

    ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr (bei Neugründungen im Vergleich zu den Vormonat) vorliegt und/oder

    die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt wurden.
Zitat Ende.
Es muss also einer der drei Gründe vorliegen.

Es ist der Gewerbenachweis beizulegen. Das ist entweder die Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Handelsregister. Ist das alles nicht vorhanden, reicht auch der letzte Steuerbescheid oder z.B. der Bescheid der Künstlersozialkasse usw.
Auszufüllen ist der Antrag ausschließlich online, den Link finden Sie im ersten Absatz.
Anträge per Mail oder Fax/Post werden nicht anerkannt.
Der Antrag kann bis 31.05.2020 gestellt werden.
Je eher gestellt, je eher ist mit Geld zu rechnen. Wobei die Bediensteten sich einer ziemlich großen Flut an Anträgen gegenübersehen.
Auch hier ist mal ein Applaus angebracht!

Wir hoffen, wir konnten etwas helfen. Bei Unklarheiten fragen Sie gern an

Bildnachweis: Bild von Gordon Johnson auf Pixabay

ACHTUNG
Beachten Sie bitte unsere Ergänzung zum 01.04.2020 am Ende des Artikels

Niedersachsen stellt die Landesförderung in der Corona Krise zur Verfügung.
Die Beantragung geht über die Nbank, über die alle Förderungen in Niedersachsen abgewickelt werden. Nachdem die Website fast drei Tage lahm gelegt war, kann man nun über neue Antragsformulare die Förderung beantragen.

Hier der Link zu den Antragsformularen:
https://www.soforthilfe.nbank.de/
und umfangreichen Informationen zu der Förderung.

Vermutlich im Laufe der KW 14 wird es auch eine Bundesförderung geben, die höher ausfällt. Allerdings ist der Antrag zur Landesförderung, welche angerechnet wird, wohl Voraussetzung für die Bundesförderung.

Die Förderung kann beantragt werden, wenn:
-Umsatz-, bzw Honorarrückgang um mind. 50% verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz des lfd. Monats und der vorangegangene 2 Monate aus dem Vorjahr (2019).
Hat der Umsatz von Januar bis März 2019 je € 10.000 betragen, darf er jetzt nur noch € 5.000,- oder weniger betragen.
– oder der Betrieb auf behördliche Anordnung geschlossen wurde
und /oder
ein Liquiditätsengpass vorliegt.
Der liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen, unter Einsatz aller sonstigen Eigen- oder Fremdmittel (z. B. auch Entschädigungsleistungen oder Steuerstundungen) den Zahlungsverpflichtungen (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) für das Unternehmen fristgemäß nachzukommen.

Die Anträge und Unterlagen werden nur per Email eingereicht ohne Unterschrift.
Außer dem Nachweis über das Gewerbe/die Selbständigkeit ist nichts einzureichen.
Die Auszahlung soll schnell erfolgen.
Die Voraussetzungen können später noch überprüft werden. Wurde die Förderung zu Unrecht beantragt, wird sie zurückgefordert. Mit welchen Konsequenzen, kann hier nicht gesagt werden.

Benötigt werden die Umsätze der Jahre 2018 und 2019 und der Nachweis über das Gewerbe/die Selbständigkeit.
Die Höhe der Förderung hängt von der Anzahl der Angestellten ab.
Auch Soloselbständige können die Förderung beantragen.

Es werden sehr viele Anträge eingehen, je eher man seinen Antrag stellt, um so früher kommt die Auszahlung.
Es lohnt sich daher, kurzfristig zu prüfen, ob Ihnen die Förderung zusteht.

Wenn Sie Fragen dazu haben, stehen wir gern zur Verfügung.

Ergänzung Stand 31.03.2020:
Die Bundesförderung muss in Niedersachsen vermutlich separat beantragt werden. Dies ist erst im Laufe dieser Kalenderwoche 14 möglich.
Wir halten Sie auf dem Laufenden

Ergänzung Stand 01.04.2020

Ab dem 01.04.2020 kann in Niedersachen nun auch die Bundeförderung beantragt werden. Wer bereits einen Antrag auf Landesförderung bis zum 31.03.2020 gestellt hat, stellt zusätzlich den Antrag auf Bundeförderung.
Wer noch nichts beantragt hat, stellt nun einen gemeinsamen Antrag Antrag für Landes- und Bundesförderung.
Informationen und den Angtrag selbst finden Sie hier:
https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/index.jsp
bzw. gleich hier:
https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/Bundesfoerderprogramm-Soforthilfen-f%C3%BCr-Kleine-Unternehmen/index-3.jsp

Im Gegensatz zum bisherigen Antrag, müssen hier mehr Angaben gemacht werden.
Es muss eine unterschriebene Kopie des Ausweises beigefügt werden.
Nachwievor gehört der Nachweis des Gewerbes/der freiberuflichen Tätigkeit dazu (s.o.)
Es muss für den jetzigen und die kommenden 4 Monate folgendes angegeben werden:
– Die Summe der monatlichen Aufwendungen (Miete, Löhne, Leasingverträge). Auch, ob ein Miet/Pachtnachlass von mind 20% gewährt wurde.
Im Gegensatz zur bisherigen Landesregelung Niedersachsen, ist der Unternehmerlohn nicht mit einzurechnen. Lebenshaltungskosten werden nicht gefördert (womit vermutlich der Unternehmerlohn gemeint ist). Rechnen Sie das doch mit ein, sollten Sie unbedingt im Begründungsfeld darauf hinweisen (mit Betrag), da dies sonst als Subventionsbetrug ausgelegt werden könnte.
– Summe der geschätzten Betriebseinnahmen (ggf. 0,-). Das Formular errechnet dann die Differenz automatisch. Nur wenn alle 5 Monate ausgefüllt sind, wird die Fördersumme automatisch berechnet und ausgefüllt.

Der zusätzliche Antrag für Kleinbeihilfen ist nachwievor auch auszfüllen. Ist alles ausgefüllt und gescant, senden Sie es an die angegebene Emailadresse.

Bildnachweis: Bild von mohamed Hassan auf Pixabay