Beiträge

Da ist er nun, der zweite harte Lockdown.
Es ist müßig darüber zu reden, dass dieser früher hätte kommen müssen und der Sommer leider nicht zur Vorbereitung genutzt wurde.
Wir müssen damit leben.

Vor allem die Gewerbetreibenden und Selbständigen trifft dies erneut hart.
Die Regierung verspricht großzügige Hilfen und legt einige Programme auf.
Novemberhilfen, Dezemberhilfen, Überbrückungshilfe I-III, Neustart…. da schwirrt einem schnell der Kopf. Daher hier eine kleine Übersicht, über die größten Hilfen und was sonst noch geboten wird.

Novemberhilfe:

Sie kann seit Ende November beantragt werden, und zwar hier:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html

Beantragt wird sie über einen Steuerberater. Soloselbständige, die nicht mehr als € 5.000,- Förderung beantragen, können dies sogar alleine vornehmen. Es reicht ein gültiger Elster Online Zugang.

Firmen/Soloselbständige, die seit November geschlossen haben müssen (Restaurants, Fitness Studios, Kinos usw.) erhalten 75% des Umsatzes aus November 2019, berechnet auf die geschlossenen Tage (im November 29, da der Teillockdown ab 02.11.20 galt).
Wer nachweislich 80% des Umsatzes mit den o.g. Kunden macht, erhält ebenfalls die Hilfe.

Zunächst wird nur ein Abschlag gezahlt. Dieser soll kurzfristig kommen, wobei tendenziell es wohl Ende Dezember werden kann.
Die Hauptförderung kann im Januar erwartet werden.

Dezemberhilfe:

Die Voraussetzungen sind die gleichen, wie bei der Novemberhilfe. Jedoch ist der Zeitraum der Hilfe erst mal nur bis 20.12.20, dem vorläufigen Ende des erweiterten Teillockdowns.
Beantragt kann sie ab vermutlich Ende(!) Dezember werden.
Es wird wieder nur eine Abschlagzahlung geben, und später den Rest. Wann ist nicht bekannt.

Überbrückungshilfe II

Diese Hilfe kann schon länger beantragt werden (bis 31.02.2021) und umfasst die Monate September bis Dezember.
Im Prinzip können alle Unternehmer/Soloselbständige diese Hilfe beantragen wenn sie:
– einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monat im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den gleichen Monaten aus 2019
-einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem gleichen Zeitraum in 2019 erlitten haben.

Erstattet werden hier die Fixkosten. Und zwar:
90% wenn der Umsatzeinbruch mehr als 70% betragen hat
60% wenn der Umsatzeinbruch mehr als50% aber weniger als 70% betragen hat
40% wenn der Umsatzeinbruch mehr als 30% aber weniger als 50% betragen hat

Und was sind nun Fixkosten?
-Mieten  (Räume, Häuser aber auch Autos und Maschinen usw.)
-Mietnebenkosten (Strom, Wasser, Gas, Reinigung usw.)
-Zinsaufwendungen für betriebliche Darlehen/Kredite
-Finanzierungskostenanteil von Leasingraten (Mietkaufvertrag siehe erster Punkt Mieten)
-Aufwendungen für notwendige Instandhaltungen
-Grundsteuern
-Lizenzgebühren (z.B. Software)
-Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben (z.B. Franchisekosten, Buchhaltungskosten, Gewerbesteuer, Künstlersozialkasse usw.)
-Kosten des Steuerberaters für diesen Antrag
-Lohnkosten, es werden pauschal 20% der o.g. Fixkosten, Personalkosten müssen aber entstanden sein, Angestellte dürfen also nicht vollständig in Kurzarbeit sein
-Kosten für Auszubildende
-nur für Reisebüros: zurückzuzahlende oder ausbleibende Provisionen oder Margen für Reiseveranstalter bei bestimmten Pauschalreisen

Wer von zu Hause aus ohne Angestellte arbeitet, geht leider weitgehend leer aus.
Beantragt wird diese Hilfe über den Steuerberater/vereidigten Buchprüfer unter dem beide r Novemberhilfe genannten Portal.

Am Ende muss eine Schlussabrechnung erstellt werden. Diese führt dann zu erhöhten Erstattungen oder Rückzahlungen.

Überbrückungshilfe III

Diese Hilfe führt die Überbrückungshilfe II fort, und zwar bis Ende Juni 2021.
Genaue Daten sind noch im Gespräch, jedoch stehen erste Eckdaten fest:
Wieder müssen die gleichen Umsatzeinbrüche vorherrschen.

Ganz aktuell (Stand 14.12.20) wurde der Katalog der Antragsberechtigten erweitert: Alle Firmen, die auf Grund des Beschlusses vom 13.12.20 schließen müssen, können diese Hilfe nun ebenfalls beantragen.
Insbesondere also der Einzelhandel.
Allerdings bleibt es wohl bei der Erstattung der Fixkosten. Die November/Dezemberhilfen werden also wohl nicht fortgesetzt.

Der Katalog der Fixkosten wurde erweitert. Und zwar um:
-bauliche Modernisierungs- Renovierungs- Hygienemaßnahmen bis zu € 20.000,-
-Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu 50%
-Reisebüros können weiterhin Ihre ausgefallenen Provisionen fördern lassen, die Einschränkung auf Pauschalreisen entfällt aber
-Unternehmen aus der Veranstaltungs- und Kulturbranche dürfen Ausfallkosten geltend machen (Zeitraum Märt bis Dezember 2020)
-Sonderfonds für die Kulturbranche  (Näheres ist noch nicht bekannt)

Die Beantragung wiederum über Steuerberater über das bekannt Portaldurchgeführt.
Ab wann das möglich ist und wann die Auszahlungen starten ist noch unklar. Sicher nicht vor Januar.
Wichtig ist noch: Diese Hilfe setzt voraus, dass die o.g. November- und Dezemberhilfe nicht beantragt wurde.

Neustarthilfe für Soloselbständige

Sie ist Teil der Überbrückungshilfe III und wie der Name sagt, nur für Soloselbständige gedacht
Es wird einmalig bis zu € 5.000,- gezahlt und zwar für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021.
Berechnet wird es wie folgt:
25% des Umsatzes aus dem Vorjahresvergleichszeitraum.
Diese Förderung darf für den Unternehmerlohn genommen werden und ist nicht zurück zu zahlen. Es sei denn, der Einbruch fällt geringer aus.
Vermutlich wird die Hilfe ab Januar 2021 beantragt werden können und zwar auch ohne Steuerberater.
Die Kritik der Selbständigen an dieser Förderung reißt nicht ab, denn in der Tat fällt sie sehr gering aus. Und wird sehr spät gezahlt.

Und der große Rest

Einige Maßnahmen werden fortgeführt.
Vor allem die Kurzarbeit wird in ganz 2021 möglich sein (zu den vereinfachten Bedingungen).
Es gibt auch von einigen Bundesländern spezielle Förderungen wie besonders günstige Kredite.

Auch viele Landkreise und Gemeinden (z.B. Lüneburg bei Hamburg als besonders Gutes Beispiel) unterstützen Ihre Gewerbetreibenden mit besonderen Fördermaßnahmen.

Auch der vereinfachte Zugang zum ALGII soll bestehen bleiben.

Die nächsten Wochen bleiben spannend. Wir bleiben am Ball…

 

Bild von cromaconceptovisual auf Pixabay

Schon seit Beginn der Fördermaßnahmen für Selbständige und Unternehmer sind die Forderungen laut, auch endlich Soloselbständige zu unterstützen.
Denn die bisherigen Fördermaßnahmen zielten alle auf eine Unterstützung bei den Ausgaben ab. Diese haben Soloselbständige kaum, da sie oft Ihr Büro im eigenen Heim haben und auch sonst wenig laufende Kosten generieren.
Somit ging diese Gruppe leer aus.
Die Förderungen durften nicht für die privaten Kosten genutzt werden, den sogenannten Unternehmer Lohn. Aber dafür arbeitet ein Soloselbständiger nun einmal.

Nun wurden sie erhört. Wenn auch teils widerwillig. Und einige können gleich doppelt auf Hilfen hoffen:

1. Novemberhilfe:
Soloselbständige, die auf Grund des Beschlusses vom 28.10.2020 Ihren Betrieb schließen mussten können 75% des Umsatzes aus dem November 2019 als Förderung beantragen. Alternativ dazu kann auch der Durchschnittsumsatz des Jahres 2019 heran gezogen werden.

Ebenfalls können indirekt Betroffene (mind. 80% des Umsatzes wird mit direkt Betroffenen gemacht) die Förderung erhalten.

Und jetzt das Besondere: Wer maximal € 5.000,- Fördersumme bekommt, kann den Antrag auch ohne Steuerberater selbst stellen. Zwingend erforderlich ist dazu ein Elster Online Zugang. Den kann man hier beantragen: https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/hinweis2
Da ein Brief geschickt wird, dauert das ca. 1 Woche.

Ob dieses Geld auch für den Unternehmerlohn genutzt werden darf, ist noch nicht hundertprozentig klar. Wird aber allgemein vermutet, da es eine pauschalierte Förderung ist.
Mögliche andere bereits gewährte Hilfen werden angerechnet.

Beantragt kann die Förderung vermutlich ab dem 25.11.2020 werden.

2.
Neustarthilfe im Rahmen Überbrückungshilfe III

Diese Hilfe ist gerade noch im Entstehen und deckt den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 ab.
Es gibt einen Zuschuss von bis zu € 5.000,-. Berechnet wird es auf einen noch zu benennenden Zeitraum (vermutlich das Jahr 2019) und davon dann 25%.
Man muss mindestens 51% seines Einkommens als Soloselbständiger erzielen.
Dieser Zuschuss darf explizit als Unternehmerlohn genutzt werden.
Er wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Ist der Einbruch des Umsatzes allerdings im Laufe der Zeit geringer, muss der Zuschuss zurück gezahlt werden (anteilig).
Der Umsatzeinbruch von Dezember 2020 bis Juni 2021 muss mehr als fünfzig Prozent betragen.

Die Neustarthilfe soll ab Anfang 2021 beantrag werden können.
Weitere Infos gibt es beim Ministerium selbst:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201113-mehr-hilfe-fuer-soloselbstaendige-und-die-kultur-und-veranstaltungsbranche.html

Viele Soloselbständige werden sich sicher über die Hilfen freuen.
Trotzdem ist auch Kritik zu hören:

Hauptsächlich wegen der Höhe. So bemängelt der vgsd (klick), dass die Förderung im Vergleich zu den anderen Förderungen sehr gering ausfällt.
In der Tat entspricht er nur maximal € 714,29 (5000 für 7 Monate). Andere Hilfen, wie die Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld sind deutlich höher.
Auch dürfen keine weiteren Überbrückungshilfen beantrag werden.

Und die Neustarthilfe kommt sehr spät. Sie wird frühestens ab Januar 2021 ausgezahlt.
Kommt der Impfstoff wirklich, und gehen dadurch die Infektionszahlen zurück, werden sicher viele Maßnahmen zurückgenommen werden können. Dadurch wird auch die Konsumfreude wieder steigen. Die Umsätze steigen wieder, die Förderung muss anteilig zurückgezahlt werden.

Es bleibt das Credo: Besser spät als nie. Die Anerkennung der Wichtigkeit von Soloselbständigen wird vielen nicht munden.

UPDATE:
13.11.20
Nun kommt Fahrt auf, bei den Anträgen:

War bisher noch alles sehr vage, werden nun immer mehr Eckdaten bekannt:
Die Novemberhilfe wird in der Tat über die unten genannte Plattform für die Überbrückungshilfen abgewickelt.
Anträge können direkt von der Schließung betroffenen Firmen über Ihre Steuerberater stellen.
Auch indirekt Betroffene können auf diesem Wege Anträge stellen. Etwas genauer wurde nun definiert, wer mit indirekt gemeint iist:
Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen. Das sind z.B. Zulieferer oder Reinigungsunternehmen uswusw.
Hotels, die ja für Businesskunden geöffnet haben dürfen, werden als direkt betroffene Firmen angesehen.

Für Unternehmen, die auf Grund der jetzigen Lage zwar Umsatzeinbrüche haben aber Ihre Geschäfte geöffnet lassen dürfen, soll in Kürze die Überbrückungshilfe III geschaffen werden.

Soloselbständige können in der Tat Anträge ohne Berater stellen können.
Das geht auch über die o.g. Plattform. Dazu muss man sich identifizieren. Das wird wohl erst ab 25.11.2020 möglich sein. Wir können nur raten, öfter dort nachzuschauen. Denn Steuerberater benötigen 3-5 Tage, bis die Registrierung abgeschlossen ist. Wertvolle Zeit, die ins Land streicht.

Ab voraussichtlich 25.11.2020 können auch die Abschlagzahlungen beantrag werden.
Ansonsten wurde das Meiste, was unten im Text schon steht, bestätigt.

Es gibt nun auch FAQs vom Bundesfinanzministerium:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html


Stand 06.11.2020:
Die Infektionszahlen steigen nun auch in Deutschland immer weiter. Die Regierung zieht die Reißleine und verhängt ab dem 02.11.2020 einen sogenannten Lockdown light.

Die sozialen Kontakte sollen so weit wie möglich eingeschränkt werden. Und daher müssen wieder viele Firmen schließen. Polemisch gesagt: Alles was Spaß macht und fit hält, macht zu.
Ob dies Sinn macht oder nicht, soll hier nicht das Thema sein und wird die Zukunft zeigen.

Finanzminister Scholz und Wirtschaftsminister Altmaier haben betroffenen Firmen Hilfen zugesagt. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes, besser bekannt als Novemberhilfe.

Wer darf das wie beantragen und wieviel gibt es?
Heute ist der 06.11.20 und es ist nach wie vor nur wenig bekannt. Aber das wollen wir gern beleuchten.

Wer?
Alle von der angeordneten Schließung direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen und Soloselbständige.  Wir wollen hier nicht alle aufführen, aber grob sind es:
Restaurants (dürfen aber außer Haus verkaufen).
Kinos
Theater
Bars und Kneipen
Fitnessstudios
Kosmetikstudios
Tattoo-Studios
Amateursportveranstaltungen
Massagepraxen, sowie Physio,- Ergo-, Logo- und Podologietherapien, sofern sie nicht medizinisch notwendig sind (mit Rezept geht also)

Und viele mehr im Freizeitbereich.

Wer Indirekt betroffen ist, steht noch nicht genau fest. Klassisches Beispiel ist der Sportlehrer im Fitnessstudio, das nun geschlossen wird. Somit kann er/sie auch nicht mehr arbeiten.
Was aber ist mit dem Cateringservice, der z.B. hauptsächlich Stadien oder Veranstaltungen beliefert? Der darf weiter machen, hat aber defacto keine Auftraggeber.

Dieser Service und andere Betroffene, die jetzt hohe Einbußen haben, können immerhin auf die Überbrückungshilfe III hoffen. Daran wird gearbeitet und wird evtl. Anfang 2021 kommen. Man munkelt, dass sie sogar für den Unternehmer Lohn gelten soll. Denn bisher wurden nur wenige Überbrückungshilfen beantragt, da dieser wesentliche Punkt ausgenommen war.

 

Wie?
Es soll wieder über die Plattform der Überbrückungshilfen abgewickelt werden. Hier der Link dazu:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Also muss wohl wieder ein Steuerberater o.ä. beauftragt werden. Das bedeutet zusätzliche Kosten, für stark gebeutelte Branchen. Lichtblick: Soloselbständige sollen bis zu einem Förderbetrag von € 5.000,- die Novemberhilfe auch ohne Berater beantragen dürfen. Wie dieser Ablauf sei wird, steht auch noch nicht fest.

 

Wieviel,  ab wann und wie lange?

Die Novemberhilfe wird für maximal 4 Wochen ab Lockdown gewährt, sprich ab 02.11.2020.
Da hier auf die Wochen abgestellt wird, ist eine Verlängerung, so der Lockdown anhält, nicht ausgeschlossen.
Bemessungsgrundlage solle der durchschnittliche Wochenumsatz im November 2019 sein.
Soloselbständige können alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 nehmen.

Gründer, die nach dem 31.10.2019 gestartet sind, dürfen den Monatsumsatz Oktober 2020 heranziehen oder den durchschnittlichen Umsatz seit Gründung.

Der Umsatz wird dabei nach der gleichen Methode berechnet, wie sie in der Umsatzsteuer angewendet wird (also Ist- oder Sollversteuerung). Umsatzsteuer befreite Unternehmen müssten logischer Weise die Istbeträge heranziehen. Geklärt ist dies aber alles noch nicht.

Von dieser Bemessungsgrundlage werden 75% als Beihilfe gewährt. Dabei hat Wirtschaftsminister Altmaier betont, dass diese Hilfe pauschal gewährt wird. Also kann sie auch für den Unternehmer Lohn benutzt werden. Hoffen wir, dass es so bleibt.

Wer andere Hilfen bewilligt bekommen hat (Überbrückungshilfe II oder Kurzarbeitergeld), bekommt diese abgezogen. Nicht abgezogen werden z.B. die KfW-Kredite.

Man darf sogar etwas dazu verdienen. Entweder z.B. als Restaurant, dass außer Haus verkauft. Oder wenn man sich einen weiteren Verdienst sucht/aufbaut. Das wird nicht angerechnet, soweit es nicht 25% des Vergleich Umsatzes aus November 2019 übersteigt.
Es sollen dadurch Innovation und Tatenfreude honoriert werden.
Ein guter Ansatz, wie wir meinen.

Ab wann das ganze Programm anläuft, steht noch völlig in den Sternen. Avisiert wurde bisher, dass ab Ende November eine Abschlagzahlung beantrag werden kann. Das wird sich also ziemlich ziehen. Hoffentlich kommt es für einige nicht zu spät.
Eine Idee von uns dazu: Wenn der Rahmen der Hilfe feststeht, könnte man sich einen KfW Kredit in der errechneten Höhe beantragen und diesen dann bei Auszahlung der Hilfe wieder zurückzahlen.

Veranschlagt wurden 10 Milliarden Euro für dieses Hilfspaket.   Was geschieht, wenn das Geld aufgebraucht ist, steht auch noch nicht fest. Es kann nicht schaden, schon Mal alles vorzubereiten, um dann gleich zu den Ersten zu gehören.

Gibt es Höchstbeträge der Förderung?
Für Soloselbständige ohne Steuerberater sind es € 5.000,-. Was einem Umsatz im November 2019 von € 6.667,- entspricht.
Größere Firmen werden eine Förderhöchtsgrenze von € 1 Million Euro haben.

 

Wie geht es nun weiter?
Hier heißt es: Am Ball bleiben, was wir natürlich für Sie machen werden.
Alle hoffen, auf eine schnelle Umsetzung der Hilfen.
Nochmal erwähnt: Nebenbei sickert immer mehr durch, dass die Überbrückungshilfe III auch für private Ausgaben wie Mieten usw, benutzt werden darf. Das wäre ein riesen Fortschritt. Allerdings gibt es einige Politiker, die dies unter Hinweis auf den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung blockieren.
Wäre schön, wenn diese einmal ein Formular zu diesem „einfachen Zugang“ ausfüllen würden. Dann wäre die Blockade sicher schnell vom Tisch.
Nun aber Schluss mit solchen Stammtischparolen.

Kommen Sie gut durch die Zeit und vor allem: Bleiben Sie gesund!!!

Bild von Various-Photography auf Pixabay