Wie komme ich an die Kurzarbeiter Förderung 2020?
Die Bundesregierung hat 3 Säulen entwickelt, Unternehmen während
der schwierigen Corona Pandemie Zeiten zu unterstützen.
Das sind Steuerstundungen und Herabsetzung von Vorauszahlungen.
Kredite mit KfW Bürgschaft und direkte Fördergelder, die nicht zurückgezahlt
werden müssen.
Und ein vereinfachtes Verfahren für die Kurzarbeit.
Und darum geht es in diesem Artikel.
Wir möchten Ihnen aufzeigen, was Kurzarbeit ist, welche neuen Regeln im Moment
gelten.
Aber vor allem, wie Sie es in der Praxis umsetzen. Wenn wir von Mitarbeitern
oder Angestellten reden, meinen wir natürlich alle Genderformen.
Was ist Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld?
Hat Ihr Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines
unabwendbaren Ereignisses (z.B. die Corona Krise) nicht mehr genügend Aufträge,
müssen Sie die Arbeitszeiten der Angestellten reduzieren. Ziel ist es, niemanden
kündigen zu müssen.
Damit der Verlust für die Mitarbeiter so gering wie möglich ausfällt, kann
Kurzarbeitergeld beantragt werden. Die Bundesagentur für Arbeit (kurz Arge)
übernimmt dabei einen Teil der ausgefallenen Nettolöhne. Dazu später mehr.
Wer kann das Kurarbeitergeld beantragen?
Grundvoraussetzung sind Angestellte.
Und zwar mindestens 1 sozialversicherungspflichtig angestellter Mitarbeiter.
Für Minijobber kann keine Kurzarbeit beantragt werden!
Dabei muss Kurzarbeit nicht für die ganze Firma beantragt werden. Es können
auch nur einzelne Abteilungen betroffen sein.
Beispiel: Autohaus Meyer hat keinerlei Kundenzulauf beim Wagenverkauf. Es sollen
ja soziale Kontakte vermieden werden, die Kunden bleiben weg. Die Werkstatt floriert aber weiter, daher ist
auch das Sekretariat gut beschäftigt. Die Verkäufer arbeiten nun deutlich
weniger und für sie wird Kurzarbeit beantragt. Der Rest arbeitet wie immer.
Übrigens können im Moment auch Leiharbeiter Kurzarbeitergeld erhalten, soweit
befristet Beschäftigte.
WICHTIG:
Soloselbständige oder der Unternehmer/die Unternehmerin selbst erhalten kein Kurzarbeitgeld. Für sie sind andere Formen der Unterstützung möglich (s. oben und ein weiterer Blogbeitrag).
Ebenfalls kein Kurzarbeitergeld bekommen:
sozialversicherungsfreie Geschäftsführer
Werkstudenten
Auszubildende
Mitarbeiter, die Krankengeld erhalten
Was sind die Voraussetzungen?
Entweder wirtschaftliche Gründe: Zum Beispiel fallen Ihnen
Folgeaufträge aus, oder werden verschoben, da Materialien fehlen. Die Wirtschaft
hat allgemein eine negative Entwicklung.
Oder es liegt ein unabwendbares Ereignis vor. Das kann eine unvorhergesehene
Wetterlage sein, oder wie in diesem Fall die Covid-19 Epidemie. Auch wenn die
Behörden z.B. die Einschränkung des Betriebs anordnen, ist das für Sie nicht
abwendbar.
Dabei müssen die Gründe von vorrübergehender Natur sein. Das Kurzarbeitergeld
ist nicht dazu da, in Schieflage geratene Firmen auf Dauer zu unterstützen,
bzw. zu retten.
Und das Ereignis muss unvermeidbar sein. Daher wurden zunächst Resturlaube genommen
(laufende Urlaube aus dem jetzigen Jahr dagegen nicht). Überstunden werden
abgebaut. Und die Mitarbeiter können nicht anderweitig eingesetzt werden.
Änderung in der jetzigen Situation: Es müssen keine sogenannten negativen Zeitarbeitskonten
angelegt werden.
Der Arbeitsausfall muss erheblich sein.
Gerade bei diesem Punkt setzt die Hilfe in der Corona Krise an, denn die
Voraussetzungen wurden deutlich reduziert:
Es müssen mindestens 10 Prozent der Beschäftigten betroffen sein.
Das Arbeitsentgelt (sprich Lohn) muss dabei mindestens 10% niedriger ausfallen.
Kleine Merkwürdigkeit dabei: Minijobber werden bei den Prozentsätzen
mitgerechnet, obwohl sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.
Azubis bleiben bei der Berechnung außen vor.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Die Arge übernimmt 60% des ausgefallenen pauschalierten Nettolohnes,
bzw. 67% wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt.
Der Arbeitgeber zahlt also zunächst für die geleisteten Arbeitsstunden ganz
normal den Lohn.
Dann ermittelt er den Lohn der ausgefallenen Stunden. Davon bekommt der Mitarbeiter
60 oder 67 % Kurzarbeitergeld.
Ein Beispiel:
Normal bekommt der Arbeitnehmer mit 1 Kind Brutto € 4000,- (netto im Schnitt €
2.486,-)
Die Arbeitszeit wird auf 50% reduziert. Brutto € 2.000,- (netto im Schnitt €
1.417).
Weniger Netto also rund € 1069,-.
Kurzarbeitergelt beträgt 67% (da ein Kind) von € 1069,-, sprich € 716,-
Neues Nettogehalt für den Arbeitnehmer: € 1417 +€ 716,- = € 2.132,-
Ebenfalls neu in der Corona Krise: Der Arbeitgeber bekommt
die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Stunden (in unserem
Beispiel 50% Arbeitsstunden) voll erstattet.
Das Unternehmen wird also für den reduzierten Teil stark entlastet,
Der Arbeitnehmer bleibt muss in der Regel Verluste hinnehmen (im Beispiel sind
es € 354,-).
Aber hier muss man sich die Arbeitsverträge oder, wenn im Betrieb vorhanden,
den Tarifvertrag sehr genau ansehen. Einige Tarifverträge sehen einen Ausgleich
des Nettolohnes auf 100% durch den Arbeitgeber vor.
Wie lange darf die Kurzarbeit gehen?
Verkürzt gearbeitet darf bis zu 12 Monaten werden. Die
Bundesregierung kann diesen Zeitraum auf bis zu 24 Monate erweitern.
Die Corona Sonderregeln gelten zunächst Rückwirkend vom 01.03.2020 bis 31.12.2020
Was muss der Arbeitgeber noch beachten?
Liegt keine tarifvertragliche Regelung vor, muss die Kurzarbeit mit dem
Betriebsrat vereinbart werden. Ansonsten muss jeder Mitarbeiter einzeln zustimmen.
Der Arbeitgeber fertig dann eine Betriebsvereinbarung. Diese muss zwingend drei
Punkte beinhalten:
-Beginn und Dauer der Kurzarbeit
-Lage und Verteilung der verkürzten Arbeitszeit (z.B. Sie arbeiten 50% der
bisherigen Arbeitszeit, täglich 4 Stunden)
-Auswahl der betroffenen Mitarbeiter.
Sie kann pro Mitarbeiter vorgenommen werden (Einzelvereinbarung), oder für den
gesamten Betrieb (dann alle betroffenen Mitarbeiter aufführen).
WICHTIG:
Viele Arbeitsverträge, vor allem Musterarbeitsverträge, sehen gar keine
Kurzarbeit vor.
Hier sollte vorab eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag vorgenommen werden.
Ansonsten drohen nachträgliche Forderungen seitens der Arbeitnehmer. Das kann
sogar dazu führen, dass die ganze Kurzarbeitsmaßnahme gekippt wird. Das hätte verheerende
wirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen.
Sie können bei uns Mustervorlagen anfordern.
Diese können und dürfen keine Rechtsberatung ersetzen.
Ablauf des Verfahrens
Die Kurzarbeit muss durch die Arge genehmigt werden. Daraus ergibt sich
folgender Ablauf:
1. Sie zeigen die Kurzarbeit bei der Arge an.
Sind Sie für das elektronische Verfahren gemeldet, geht es auf diesem Wege.
Ansonsten nutzen Sie das Formular KUG 101, das Sie hier finden:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
WICHTIG:
Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen und spätestens bis zum letzten Tag des Monats bei der Arge (zuständige Stelle am Betriebssitz) eingehen, in dem die Kurzarbeit starten soll. Die Begründung soll kurz und aussagekräftigt sein. Gibt es eine Betriebsvereinbarung, soll diese mit der Anzeige gleich eingereicht werden. Die Arge erstellt einen schriftlichen Bescheid.
2. Berechnung des Kurzarbeitergeldes.
Im Internet gibt es diverse Rechner dafür. Meist wird ein Lohnabrechnungsbüro
(wie wir), ein Steuerberater oder aber qualifizierter Mitarbeiter die
Lohnabrechnung vornehmen. Hier wird auch gleich die Berechnung vorgenommen.
Das Kurzarbeitergeld streckt dabei der Arbeitgeber vor und bekommt es später
von der Arge erstattet.
3. Antrag auf Kurzarbeitergeld
Das Unternehmen beantragt spätestens binnen 3 Monate nach Ablauf des
Abrechnungsmonates die Erstattung des verauslagten Kurzarbeitergeldes (ein
Nachweis über die Auszahlung kann verlangt werden). Den Antrag (Formular KUG 107 und KUG 108) finden
Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
und
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf
Er kann aber auch elektronisch eingereicht werden.
Der Antrag wird erneut geprüft und (so alles stimmt) erstattet. Im Moment ist sehr viel los bei der Arge, das kann also etwas dauern.
Weitere Hinweise
Krankheit:
Erhalten Angestellte bei Einführung der Kurzarbeit schon Krankengeld, bekommen
sie es nun auch weiter (solange sie Krank geschrieben sind).
Ist bei Einführung der Kurzarbeit ein Mitarbeiter krank und erhält Lohnfortzahlung
(also weniger als 6 Wochen krank), erhält er die Lohnfortzahlung im gleichen
Maße weiter.
Wird ein Mitarbeiter während der Kurzarbeiterzeit krank, wird das
Kurzarbeitergeld (und der anteilige normale Lohn) auch fortgezahlt. Wie üblich
42 Tage lang.
Nebentätigkeit: Darf ich etwas dazu verdienen?
Gab es den Nebenjob schon vorher, wird er nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Nimmt ein Angestellter während der Kurzarbeitszeit einen Nebenjob an, wird
dieser angerechnet, da eine Erhöhung des Entgeltes vorliegt.
Kündigung während der Kurzarbeitszeit:
Kündigungen sollen durch die Kurzarbeit vermieden werden. Deshalb können
betriebsbedingte Kündigungen unzulässig sein. Sie sind aber nicht generell
ausgeschlossen.
Denn kommen z.B. gar keine Aufträge mehr rein, kann die Kündigung nicht
ausgeschlossen sein.
Bei Kündigung entfällt natürlich das Kurzarbeitergeld.
Zu guter Letzt
Unsere Hinweise ersetzen keinen juristischen Rat. Konsultieren
Sie ggf. einen Fachanwalt.
Die Arge hat viele gute Hinweise und Informationen parat, auf die wir hier
verlinken möchten:
FAQ zum Kurzarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/hamburg/faq-kug
Corona FAQ zum Kurarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Anzeige und Anträge siehe oben.
Videos zum Kurzarbeitergeld und dessen Anträge:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
Die sind wirklich gut gemacht und sehr verständlich
Haben Sie Fragen? Dann melden Sie sich gern bei uns.
Wir hoffen, dass Sie alle gut durch die Corona Krise kommen.
Bleiben Sie gesund!
Hinweis zum Bild: Bild von Free-Photos auf Pixabay