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Der Coronavirus legt die Welt lahm. Grenzen werden geschlossen, soziale Kontakte sollen auf ein Minimum reduziert werden.
Das sagt sich für Berufstätige leichter als es getan ist.

Hier stellen wir Ihnen ein paar Informationen zusammen, was für Arbeitnehmer gilt und welche Hilfe Ihnen der Staat in Aussicht stellt. Diese Informationen haben den Stand 16.03.2020 und können sich schnell ändern, wie die letzte Woche gezeigt hat.

Zunächst die Situation für  Ihre Angestellten:
Die Schulen und Kitas werden fast überall geschlossen. Die Arbeitnehmer müssen zunächst die Kinderbetreuung selbst regeln (durch Angehörige usw.). Nur wenn dies nicht möglich ist, kann ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht bestehen. D.h. der Arbeitnehmer darf der Arbeit fern bleiben, ohne Urlaub nehmen zu müssen. Ob der Lohn fortgezahlt wird, hängt von vielen Faktoren, wie Tarifverträge ab. Außerdem sind dafür sehr enge Grenzen gesetzt.
Zu empfehlen sind Maßnahmen, wie Homeoffice, Urlaub oder Überstunden Abbau.

Wichtig ist, das Angestellte nicht vorsorglich zu Hause bleiben dürfen.
Liegt eine Krankmeldung vor, läuft alles wie gehabt.
Wird ein Mitarbeiter auf behördliche Anordnung isoliert, muss der Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen das Gehalt weiter zahlen. Der Arbeitgeber bekommt von seinem Bundesland eine Entschädigung.
Ab der 7. Woche zahlt die Behörde dann Krankengeld direkt.
Wer allerdings körperlich und technisch in der Lage ist zu arbeiten, muss dies auch in der Isolation tun.

Was aber, wenn Seitens des Arbeitgebers die Firma geschlossen wird?
Stellt die Firma vorsorglich den Betrieb ein, muss der Lohn fortgezahlt werden.
Wird die Firma auf behördliche Anordnung geschlossen (z.B. derzeit Bars, Fitnessstudios usw muss ebenfalls der Lohnfortgezahlt werden, es kann aber evtl. eine Erstattung nach §§56 ff Infektionsschutzgesetz  beantragt werden werden.  Formulare dazu finden Sie meist auf den Websiten der Bundesländer.


Die Bundesregierung hat einige Maßnahmen beschlossen, um Unternehmern/Arbeitgebern wirtschaftlich unter die Arme zu greifen.
Zwei Punkte dazu sind wesentlich:

Kurzarbeit:
Brechen die Aufträge weg, kann vereinfacht Kurzarbeit beantragt werden.  Wurden Maßnahmen wie Überstundenabbau und Urlaube ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber den Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen (geht auch per Fax oder Email, am Besten aber direkt digital über z.B. SV-net). Wird dies genehmigt, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit bis zu zwei Drittel des Verdienstausfalles, inkl. der Sozialabgaben.
Beantragen kann ein Unternehmen, wenn die Ausfälle vorrübergehend und nicht vermeidbar sind. Es müssen mind. Zehn Prozent des Personals betroffen sein.
Wie genau der Ablauf sein wird, soll bis Mitte April geregelt sein.

Diese Maßnahme ist zunächst bis Ende 2020 befristet.

KfW Förderung:
Je nach Bundesland werden Unternehmer über die KfW Bank bei der Beantragung  von Krediten über die Hausbank unterstützt. Z.B. durch Bürgschaften.
Ein Kredit direkt von der KfW ist bisher nicht geplant.
Auch Förderungen ohne Rückzahlung oder zinslose Kredite werden derzeit zwar diskutiert oder eher dringlich von vielen Verbänden gefordert. Aber in Sicht sind diese Maßnahmen nicht.
Ein Blick lohnt sich auch auf die Verzinsung, die je nach Gefärdungslage der Branche sehr hoch ausfallen kann.


Ansonsten sind steuerliche Entlastungen in die Wege geleitet.
Zum einen können die Vorauszahlungen herab gesetzt werden. Das kann man aber immer, wenn die Gewinne zurückgehen.

Besser ist schon die Möglichkeit, Steuern zinslos Stunden zu lassen.
Auch auf Säumniszuschläge soll verzichtet werden.

Weitere Maßnahmen kommen nun Stück für Stück rein.
Vor allem Kleinunternehmer und Soloselbständige sollen unterstützt werden.
Die Zeit wird zeigen, wie lang die Krise anhält und welche Maßnahmen weiter ergriffen werden.
Wir von den Belegprofis bleiben für Sie am Ball.

Bleiben Sie gesund!