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die Energiepreispauschale (EPP) ist in aller Munde. Die Regierung möchte damit weite Teile der Bevölkerung ein wenig bei den immens ansteigenden Energiekosten entlasten.

Erhalten werden die EPP aktive Angestellte und Beamte. Aktiv ist auch, wer in Elternzeit ist (sofern in 2022 Elterngeld gezahlt wird) oder Krankengeld von der Krankenkasse erhält.

Ebenso kommen Bürger in den Genuss, die eine der drei ersten Einkunftsarten lt. Einkommensteuergesetz haben: Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbständige.

Ausgeschlossen sind Pensionäre und Rentner. Warum man gerade diese besonders betroffenen Gruppen ausnimmt, bleibt ein Rätsel. Die soziale Ungerechtigkeit wird stark kritisiert und wird evtl. noch Gerichte beschäftigen.
Liegt es eventuell daran, dass viele Rentner keine Steuern zahlen und deshalb tatsächlich € 300,- erhalten?
Denn der Betrag von 300,- ist Brutto und muss versteuert werden.

Leider wird der Aufwand für dieses Vorhaben auf die Arbeitgeber übertragen.
Sie sollen die EPP an ihre Arbeitnehmer/innen (AN) auszahlen.
Das verauslagte Geld wird über die Lohnsteueranmeldung erstattet.
Und zwar bei monatlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung mit der Augustanmeldung. Die EP Pauschale wird im September an die AN ausgezahlt.

Bei vierteljährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung mit der Anmeldung für das 3. Quartal. Die Pauschale wird im Oktober an die AN ausgezahlt.

Arbeitgeber, die jährlich die Lohnsteueranmeldung abgeben, zahlen die EPP gar nicht aus.
Aber auch deren AN gehen nicht leer aus. Sie erhalten die EPP mit der Einkommensteuererklärung für 2022.
Zeitpunkt für die EPP ist der 01.09.2022. Das ist aber keine Deadline. Die EPP bekommen alle, die irgendwann in 2022 die Voraussetzungen erfüllt haben.

Die EPP erhalten alle nur einmal. Bei Angestellten zahlt der Hauptarbeitgeber die Pauschale aus. Bei den Lohnsteuerklassen 1-6 ist klar, wer der Hauptarbeitgeber ist.
Allerdings können Minijobber auch anderweitig arbeiten.
Minijobber müssen daher bescheinigen, dass dieser Minijob die Haupttätigkeit darstellt.
Liegt die Bescheinigung nicht vor, wird die EPP nicht ausgezahlt.
Ein Muster für die Bescheinigung finden Sie in dem Link des BFM unten.

Wer doch die EPP doppelt erhält, muss sie einmal zurück zahlen. Ansonsten macht man sich strafbar.

Mitarbeiter/innen in Elternzeit müssen nachweisen, dass sie in 2022 Elterngeld erhalten haben.  Ein Beleg sollte der Arbeitgeber zur Akte nehmen.

Bezieher der ersten 3 Einkunftsarten ziehen die € 300,- bei den Einkommensteuer Vorauszahlungen für das 3. Quartal 2022 ab.
Einige Bundesländer informieren Ihre Steuerzahler per geänderten Vorauszahlungsbescheid. Hamburg macht es zum Beispiel so.
Die Bundesländer können aber auch die Herabsetzung per Allgemeinverfügung herabsetzen. Dann können Sie die € 300,- einfach von den Vorauszahlungen abziehen. Vergessen Sie es, sollen die Finanzbehörden von sich aus die € 300,- erstatten.
€ 300,-? Ja richtig, es wird erst Mal der volle Betrag abgezogen. Und sicher mit dem Einkommensteuerbescheid 2022 dann versteuert.

Umsatz- und Gewerbesteuer fallen auf die EPP nicht an.

Auf die Arbeitgeber kommen somit eine immense Mehrarbeit und dadurch erhebliche Mehrkosten zu. Die EPP an sich wird zwar erstattet, die Mehrkosten aber nicht.

Immerhin hat das Finanzministerium eine gute Hilfestellung gegeben, inkl. einem Bescheinigungsmuster:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html