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Wie komme ich an die Kurzarbeiter Förderung  2020?

Die Bundesregierung hat 3 Säulen entwickelt, Unternehmen während der schwierigen Corona Pandemie Zeiten zu unterstützen.
Das sind Steuerstundungen und Herabsetzung von Vorauszahlungen.
Kredite mit KfW Bürgschaft und direkte Fördergelder, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Und ein vereinfachtes Verfahren für die Kurzarbeit.
Und darum geht es in diesem Artikel.

Wir möchten Ihnen aufzeigen, was Kurzarbeit ist, welche neuen Regeln im Moment gelten.
Aber vor allem, wie Sie es in der Praxis umsetzen. Wenn wir von Mitarbeitern oder Angestellten reden, meinen wir natürlich alle Genderformen.


Was ist Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld?


Hat Ihr Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses (z.B. die Corona Krise) nicht mehr genügend Aufträge, müssen Sie die Arbeitszeiten der Angestellten reduzieren. Ziel ist es, niemanden kündigen zu müssen.
Damit der Verlust für die Mitarbeiter so gering wie möglich ausfällt, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Die Bundesagentur für Arbeit (kurz Arge) übernimmt dabei einen Teil der ausgefallenen Nettolöhne.  Dazu später mehr.


Wer kann das Kurarbeitergeld beantragen?

Grundvoraussetzung sind Angestellte.
Und zwar mindestens 1 sozialversicherungspflichtig angestellter Mitarbeiter.
Für Minijobber kann keine Kurzarbeit beantragt werden!
Dabei muss Kurzarbeit nicht für die ganze Firma beantragt werden. Es können auch nur einzelne Abteilungen betroffen sein.
Beispiel: Autohaus Meyer hat keinerlei Kundenzulauf beim Wagenverkauf. Es sollen ja soziale Kontakte vermieden werden, die Kunden bleiben weg.  Die Werkstatt floriert aber weiter, daher ist auch das Sekretariat gut beschäftigt. Die Verkäufer arbeiten nun deutlich weniger und für sie wird Kurzarbeit beantragt. Der Rest arbeitet wie immer.

Übrigens können im Moment auch Leiharbeiter Kurzarbeitergeld erhalten, soweit befristet Beschäftigte.

WICHTIG:
Soloselbständige oder der Unternehmer/die Unternehmerin selbst erhalten kein Kurzarbeitgeld. Für sie sind andere Formen der Unterstützung möglich (s. oben und ein weiterer Blogbeitrag).

Ebenfalls kein Kurzarbeitergeld bekommen:
sozialversicherungsfreie Geschäftsführer
Werkstudenten
Auszubildende
Mitarbeiter, die Krankengeld erhalten

Was sind die Voraussetzungen?

Entweder wirtschaftliche Gründe: Zum Beispiel fallen Ihnen Folgeaufträge aus, oder werden verschoben, da Materialien fehlen. Die Wirtschaft hat allgemein eine negative Entwicklung.

Oder es liegt ein unabwendbares Ereignis vor. Das kann eine unvorhergesehene Wetterlage sein, oder wie in diesem Fall die Covid-19 Epidemie. Auch wenn die Behörden z.B. die Einschränkung des Betriebs anordnen, ist das für Sie nicht abwendbar.

Dabei müssen die Gründe von vorrübergehender Natur sein. Das Kurzarbeitergeld ist nicht dazu da, in Schieflage geratene Firmen auf Dauer zu unterstützen, bzw. zu retten.

Und das Ereignis muss unvermeidbar sein. Daher wurden zunächst Resturlaube genommen (laufende Urlaube aus dem jetzigen Jahr dagegen nicht). Überstunden werden abgebaut. Und die Mitarbeiter können nicht anderweitig eingesetzt werden.
Änderung in der jetzigen Situation: Es müssen keine sogenannten negativen Zeitarbeitskonten angelegt werden.

Der Arbeitsausfall muss erheblich sein.
Gerade bei diesem Punkt setzt die Hilfe in der Corona Krise an, denn die Voraussetzungen wurden deutlich reduziert:
Es müssen mindestens 10 Prozent der Beschäftigten betroffen sein.
Das Arbeitsentgelt (sprich Lohn) muss dabei mindestens 10%  niedriger ausfallen.

Kleine Merkwürdigkeit dabei: Minijobber werden bei den Prozentsätzen mitgerechnet, obwohl sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.
Azubis bleiben bei der Berechnung außen vor.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Arge übernimmt 60% des ausgefallenen pauschalierten Nettolohnes, bzw. 67% wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt.
Der Arbeitgeber zahlt also zunächst für die geleisteten Arbeitsstunden ganz normal den Lohn.
Dann ermittelt er den Lohn der ausgefallenen Stunden. Davon bekommt der Mitarbeiter 60 oder 67 % Kurzarbeitergeld.
Ein Beispiel:
Normal bekommt der Arbeitnehmer mit 1 Kind Brutto € 4000,- (netto im Schnitt € 2.486,-)
Die Arbeitszeit wird auf 50% reduziert. Brutto € 2.000,- (netto im Schnitt € 1.417).
Weniger Netto also rund € 1069,-.
Kurzarbeitergelt beträgt 67% (da ein Kind) von € 1069,-, sprich € 716,-
Neues Nettogehalt für den Arbeitnehmer: € 1417 +€ 716,- = € 2.132,-

Ebenfalls neu in der Corona Krise: Der Arbeitgeber bekommt die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Stunden (in unserem Beispiel 50% Arbeitsstunden) voll erstattet.
Das Unternehmen wird also für den reduzierten Teil stark entlastet,
Der Arbeitnehmer bleibt muss in der Regel Verluste hinnehmen (im Beispiel sind es € 354,-).
Aber hier muss man sich die Arbeitsverträge oder, wenn im Betrieb vorhanden, den Tarifvertrag sehr genau ansehen. Einige Tarifverträge sehen einen Ausgleich des Nettolohnes auf 100% durch den Arbeitgeber vor.

Wie lange darf die Kurzarbeit gehen?

Verkürzt gearbeitet darf bis zu 12 Monaten werden. Die Bundesregierung kann diesen Zeitraum auf bis zu 24 Monate erweitern.
Die Corona Sonderregeln gelten zunächst Rückwirkend vom 01.03.2020 bis 31.12.2020

Was muss der Arbeitgeber noch beachten?


Liegt keine tarifvertragliche Regelung vor, muss die Kurzarbeit mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Ansonsten muss jeder Mitarbeiter einzeln zustimmen.
Der Arbeitgeber fertig dann eine Betriebsvereinbarung. Diese muss zwingend drei Punkte beinhalten:

-Beginn und Dauer der Kurzarbeit
-Lage und Verteilung der verkürzten Arbeitszeit (z.B. Sie arbeiten 50% der bisherigen Arbeitszeit, täglich 4 Stunden)
-Auswahl der betroffenen Mitarbeiter.
Sie kann pro Mitarbeiter vorgenommen werden (Einzelvereinbarung), oder für den gesamten Betrieb (dann alle betroffenen Mitarbeiter aufführen).

WICHTIG:
Viele Arbeitsverträge, vor allem Musterarbeitsverträge, sehen gar keine Kurzarbeit vor.
Hier sollte vorab eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag vorgenommen werden. Ansonsten drohen nachträgliche Forderungen seitens der Arbeitnehmer. Das kann sogar dazu führen, dass die ganze Kurzarbeitsmaßnahme gekippt wird. Das hätte verheerende wirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen.

Sie können bei uns Mustervorlagen anfordern.
Diese können und dürfen keine Rechtsberatung ersetzen.

Ablauf des Verfahrens


Die Kurzarbeit muss durch die Arge genehmigt werden. Daraus ergibt sich folgender Ablauf:

1. Sie zeigen die Kurzarbeit bei der Arge an.

Sind Sie für das elektronische Verfahren gemeldet, geht es auf diesem Wege.
Ansonsten nutzen Sie das Formular KUG 101, das Sie hier finden:
    https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
WICHTIG:
Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen und spätestens bis zum letzten Tag des Monats bei der  Arge (zuständige Stelle am Betriebssitz) eingehen,  in dem die Kurzarbeit starten soll. Die Begründung soll kurz und aussagekräftigt sein. Gibt es eine Betriebsvereinbarung, soll diese mit der Anzeige gleich eingereicht werden. Die Arge erstellt einen schriftlichen Bescheid.
   

2.  Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Im Internet gibt es diverse Rechner dafür. Meist wird ein Lohnabrechnungsbüro (wie wir), ein Steuerberater oder aber qualifizierter Mitarbeiter die Lohnabrechnung vornehmen. Hier wird auch gleich die Berechnung vorgenommen.
Das Kurzarbeitergeld streckt dabei der Arbeitgeber vor und bekommt es später von der Arge erstattet.

3. Antrag auf Kurzarbeitergeld
Das Unternehmen beantragt spätestens binnen 3 Monate nach Ablauf des Abrechnungsmonates die Erstattung des verauslagten Kurzarbeitergeldes (ein Nachweis über die Auszahlung kann verlangt werden).  Den Antrag (Formular KUG 107 und KUG 108) finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf und
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf

Er kann aber auch elektronisch eingereicht werden.

Der Antrag wird erneut geprüft und (so alles stimmt) erstattet. Im Moment ist sehr viel los bei der Arge, das kann also etwas dauern.

Weitere Hinweise

Krankheit:
Erhalten Angestellte bei Einführung der Kurzarbeit schon Krankengeld, bekommen sie es nun auch weiter (solange sie Krank geschrieben sind).
Ist bei Einführung der Kurzarbeit ein Mitarbeiter krank und erhält Lohnfortzahlung (also weniger als 6 Wochen krank), erhält er die Lohnfortzahlung im gleichen Maße weiter.
Wird ein Mitarbeiter während der Kurzarbeiterzeit krank, wird das Kurzarbeitergeld (und der anteilige normale Lohn) auch fortgezahlt. Wie üblich 42 Tage lang.

Nebentätigkeit: Darf ich etwas dazu verdienen?
Gab es den Nebenjob schon vorher, wird er nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Nimmt ein Angestellter während der Kurzarbeitszeit einen Nebenjob an, wird dieser angerechnet, da eine Erhöhung des Entgeltes vorliegt.

Kündigung während der Kurzarbeitszeit:
Kündigungen sollen durch die Kurzarbeit vermieden werden. Deshalb können betriebsbedingte Kündigungen unzulässig sein. Sie sind aber nicht generell ausgeschlossen.
Denn kommen z.B. gar keine Aufträge mehr rein, kann die Kündigung nicht ausgeschlossen sein.
Bei Kündigung entfällt natürlich das Kurzarbeitergeld.

Zu guter Letzt

Unsere Hinweise ersetzen keinen juristischen Rat. Konsultieren Sie ggf. einen Fachanwalt.
Die Arge hat viele gute Hinweise und Informationen parat, auf die wir hier verlinken möchten:

FAQ zum Kurzarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/hamburg/faq-kug

Corona FAQ zum Kurarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Anzeige und Anträge siehe oben.

Videos zum Kurzarbeitergeld und dessen Anträge:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Die sind wirklich gut gemacht und sehr verständlich

Haben Sie Fragen? Dann melden Sie sich gern bei uns.

Wir hoffen, dass Sie alle gut durch die Corona Krise kommen.

Bleiben Sie gesund!

Hinweis zum Bild: Bild von Free-Photos auf Pixabay

Der Coronavirus legt die Welt lahm. Grenzen werden geschlossen, soziale Kontakte sollen auf ein Minimum reduziert werden.
Das sagt sich für Berufstätige leichter als es getan ist.

Hier stellen wir Ihnen ein paar Informationen zusammen, was für Arbeitnehmer gilt und welche Hilfe Ihnen der Staat in Aussicht stellt. Diese Informationen haben den Stand 16.03.2020 und können sich schnell ändern, wie die letzte Woche gezeigt hat.

Zunächst die Situation für  Ihre Angestellten:
Die Schulen und Kitas werden fast überall geschlossen. Die Arbeitnehmer müssen zunächst die Kinderbetreuung selbst regeln (durch Angehörige usw.). Nur wenn dies nicht möglich ist, kann ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht bestehen. D.h. der Arbeitnehmer darf der Arbeit fern bleiben, ohne Urlaub nehmen zu müssen. Ob der Lohn fortgezahlt wird, hängt von vielen Faktoren, wie Tarifverträge ab. Außerdem sind dafür sehr enge Grenzen gesetzt.
Zu empfehlen sind Maßnahmen, wie Homeoffice, Urlaub oder Überstunden Abbau.

Wichtig ist, das Angestellte nicht vorsorglich zu Hause bleiben dürfen.
Liegt eine Krankmeldung vor, läuft alles wie gehabt.
Wird ein Mitarbeiter auf behördliche Anordnung isoliert, muss der Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen das Gehalt weiter zahlen. Der Arbeitgeber bekommt von seinem Bundesland eine Entschädigung.
Ab der 7. Woche zahlt die Behörde dann Krankengeld direkt.
Wer allerdings körperlich und technisch in der Lage ist zu arbeiten, muss dies auch in der Isolation tun.

Was aber, wenn Seitens des Arbeitgebers die Firma geschlossen wird?
Stellt die Firma vorsorglich den Betrieb ein, muss der Lohn fortgezahlt werden.
Wird die Firma auf behördliche Anordnung geschlossen (z.B. derzeit Bars, Fitnessstudios usw muss ebenfalls der Lohnfortgezahlt werden, es kann aber evtl. eine Erstattung nach §§56 ff Infektionsschutzgesetz  beantragt werden werden.  Formulare dazu finden Sie meist auf den Websiten der Bundesländer.


Die Bundesregierung hat einige Maßnahmen beschlossen, um Unternehmern/Arbeitgebern wirtschaftlich unter die Arme zu greifen.
Zwei Punkte dazu sind wesentlich:

Kurzarbeit:
Brechen die Aufträge weg, kann vereinfacht Kurzarbeit beantragt werden.  Wurden Maßnahmen wie Überstundenabbau und Urlaube ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber den Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen (geht auch per Fax oder Email, am Besten aber direkt digital über z.B. SV-net). Wird dies genehmigt, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit bis zu zwei Drittel des Verdienstausfalles, inkl. der Sozialabgaben.
Beantragen kann ein Unternehmen, wenn die Ausfälle vorrübergehend und nicht vermeidbar sind. Es müssen mind. Zehn Prozent des Personals betroffen sein.
Wie genau der Ablauf sein wird, soll bis Mitte April geregelt sein.

Diese Maßnahme ist zunächst bis Ende 2020 befristet.

KfW Förderung:
Je nach Bundesland werden Unternehmer über die KfW Bank bei der Beantragung  von Krediten über die Hausbank unterstützt. Z.B. durch Bürgschaften.
Ein Kredit direkt von der KfW ist bisher nicht geplant.
Auch Förderungen ohne Rückzahlung oder zinslose Kredite werden derzeit zwar diskutiert oder eher dringlich von vielen Verbänden gefordert. Aber in Sicht sind diese Maßnahmen nicht.
Ein Blick lohnt sich auch auf die Verzinsung, die je nach Gefärdungslage der Branche sehr hoch ausfallen kann.


Ansonsten sind steuerliche Entlastungen in die Wege geleitet.
Zum einen können die Vorauszahlungen herab gesetzt werden. Das kann man aber immer, wenn die Gewinne zurückgehen.

Besser ist schon die Möglichkeit, Steuern zinslos Stunden zu lassen.
Auch auf Säumniszuschläge soll verzichtet werden.

Weitere Maßnahmen kommen nun Stück für Stück rein.
Vor allem Kleinunternehmer und Soloselbständige sollen unterstützt werden.
Die Zeit wird zeigen, wie lang die Krise anhält und welche Maßnahmen weiter ergriffen werden.
Wir von den Belegprofis bleiben für Sie am Ball.

Bleiben Sie gesund!