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Die Regierung hat viele Maßnahmen beschlossen, um die Wirtschaft während der Coronakrise wieder anzukurbeln. Einige hoch gelobt, andere umstritten.

Über kaum eine Maßnahme wird so viel diskutiert, wie die Mehrwert (Umsatz-) Steuer Senkung.
Der Umsatzsteuersatz wurde von 19 auf 16% gesenkt, bzw. von 7 auf 5%.
Zeitlich begrenzt vom 01.07. – 31.12.2020.

Was sich banal anhört, ist in der Praxis alles andere als trivial. Daher wollen wir Ihnen einige Klippen aufzeigen, und natürlich beim Umschiffen behilflich sein.

Vorab: Sie sind verpflichtet, die neuen Steuersätze anzuwenden. Sie sind aber nicht verpflichtet, die Preise runter zu setzen. Viele Kunden z.B. von Restaurants oder Kinos werden dafür Verständnis haben.

Zunächst einmal der Grundsatz:
Wann welcher Steuersatz anzuwenden ist, bemisst sich danach, wann die Leistung erbracht wird. Das Rechnungsdatum ist nicht entscheidend. So kann es also sein, dass schon im Juni eine Rechnung mit 16% ausgestellt werden musste (wenn Vorkasse verlangt wird). Aber natürlich auch, dass im Juli oder August Rechnungen mit 19% erstellt werden, wenn nachträglich abgerechnet wurde.
Übrigens: Eine Lieferung gilt immer schon mit Beginn der Beförderung als ausgeführt.
Dagegen sonstige Leistungen, wie z.B. eine Dienstleistung erst mit deren Beendigung.

Was aber nun, wenn ich im Juli 2020 aus Versehen eine Rechnung mit dem alten Steuersatz von 19% erstelle?
Laut BMF Schreiben vom 30.06.2020 dürfen Sie auf eine Berichtigung verzichten.
Der Rechnungsempfänger darf dann die 19% Vorsteuern abziehen (so es ein Unternehmen mit Vorsteuerabzug ist).  Privatleute könnten da schon eher auf einer Korrektur bestehen.
ab August muss berichtigt werden.

Skonti, Boni und Rabatte
Gewähren Sie Ihren Kunden nachträglich ein Skonto oder ähnliches, teilt dieses den Steuersatz der Rechnung. Wurde also z.B. im Juni die Rechnung erstellt mit 19%, und im Juli mit Skonto bezahlt, wird dieser Abzug mit 19% berechnet.

Teilleistungen
kommen häufig in der Baubranche oder Industrie vor. Handelt es sich um eine selbständige Teilleistung, zählt der Zeitpunkt, wann diese ausgeführt wurde.
Wurde vorab eine Anzahlung vor dem 01.07.2020 gefordert, wurde vermutlich diese mit 19% angesetzt. Wird nun die Leistung erst nach dem 01.07.20 erbracht, müssen 3% erstattet werden.

Dauerleistungen wie Vermietungen, Wartungen, Leasingverträge, Jahresrechnungen usw.
Sie ahnen es schon: Auch hier gilt der tatsächliche der Zeitpunkt Leistung für den Steuersatz.
Haben Sie Verträge mit Ihren Kunden laufen, müssen diese entsprechend geändert werden.
Es reichen Ergänzungen zu den Verträgen.
Jahresrechnungen (z.B. Hausmeistertätigkeit für das ganze Jahr, Rechnung im Januar erstellt) müssen leider geändert werden.

Umtausch
Es hört sich so einfach an: Ein Kunde kommt in den Laden, gibt die zu kleine Hose zurück und möchte die richtige Größe mitnehmen. Formell gesehen, wird damit der die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. Wurde die Hose im Juni gekauft und im Juli umgetauscht, steht dem Kunden also eine Erstattung von 3% zu, da nun der neue Steuersatz anzuwenden ist.

Preisauszeichnung
Wo wir schon mal im Laden sind: Muss ich alle Preise neu auszeichnen?
Zum Glück nicht. Weisen Sie die Kunden beim Betreten des Ladens darauf hin, dass sie an der Kasse 3% vom ausgezeichneten Preis abziehen.

Gutscheine
Die Regelungen für Gutscheine wurde ab 01.01.2019 neu geregelt.
Man unterscheidet zwischen Einzweck Gutscheinen und Mehrzweck Gutscheinen.

Einzweck Gutscheine: Betreiben Sie z.B. einen Buchhandel, der nur Bücher verkauft, dient dieser Gutschein nur diesem einen Zweck. Der Steuersatz wird auf jeden Fall 7% betragen. Somit ist beim Gutscheinkauf bereits die Umsatzsteuer zu berechnen. Und zwar mit dem zum Kaufzeitpunkt gültigen Steuersatz von 7% oder ab 01.07.2020 5%.

Bleiben wir im Buchladen: Haben Sie auch Produkte mit 19% Umsatzsteuer, z.B. Büroartikel, und der Kunde darf den Gutschein nach Lust und Laune in Ihrem Laden einlösen, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein.  Für diesen wird beim Verkauf des Gutscheines keine Umsatzsteuer berechnet, den er gilt wir ein normales Zahlungsmittel. Erst beim Einlösen wird der zutreffende Steuersatz gebucht.

Restaurants und Verpflegungsbetriebe
zu guter Letzt ein längerer Absatz speziell für Restaurants. Diese plagen sich schon lange mit unterschiedlichen Steuersätzen rum. Je nachdem, ob sie nun im Haus verkaufen oder außer Haus.
Die Forderung nach einem einheitlichen ermäßigten Steuersatz, wurden angesichts der besonderen Härt durch die Corona Pandemie immer lauter. Und nun auch erhört, aber nur zum Teil. Und da fängt der Spaß an:
Ab dem 01.07.2020 für ein Jahr bis zum 30.06.2021 wird der Steuersatz ermäßigt. Also zunächst auf 5%, ab dem 01.01.2021 auf 7%.
Das gilt aber nicht für Getränke. Die bleiben beim normalen Steuersatz. Also vom 01.07. – 31.12.20 bei 16%, ab dem 01.01.2021 wieder 19%.
Wohl dem, der die Kasse selbst programmieren kann.

Haben Sie ein All Inclusive Angebot (z.B. Hotels) für Speisen und Getränke, wird der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt.
Bei Businesspackages oder Sevicepauschalen in Hotels wird der Anteil vom nicht ermäßigten Steuersatz von 20 auf 15% gesenkt. Auch diese Regelung gilt 1 Jahr bis 30.06.2021.


Pfandbeträge
Nehmen Sie Leergut zurück, ist dies eigentlich eine Entgeltminderung, und es müsste der Steuersatz der ursprünglichen Lieferung korrigiert werden. Dies ist natürlich unmöglich.
Daher ist es zulässig, für 3 Monate nach Inkrafttreten der Steuersatzänderung den bisherigen Steuersatz anzuwenden.


Ich hoffe, diese Zeilen helfen Ihnen im täglichen Geschäft weiter.
Es gibt noch zahllose weitere Klippen unter der Meeresoberfläche. Diese gelten aber nur für bestimmte Gruppen, daher führt es zu weit, hier alles auf zu führen.
Bei Unklarheiten gilt wie immer: Blöde Fragen gibt es nicht, also immer raus damit.

Ich wünsche Ihnen immer eine Handbreit Wasser unter dem Kiel.