Auch die Hamburger Kleinunternehmen und Soloselbständigen
können nun die Soforthilfen beantragen.
Genau wie juristische Personen (GmbH, UG, AG usw.).
Ggf können sogar Vereine und Non-Profit Organisationen die Förderung beantragen.
In Hamburg nennt sich das Verfahren Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) und wir über
die IFBHH beantragt.
Der Vorteil in Hamburg ist, dass die Beantragung von Landes- und Bundesförderung
in einem Antrag vorgenommen werden können.
Dafür werden hier mehr Daten als z.B. in Niedersachsen abgefragt.
Alle Informationen und den Link zum Antragsformular finden
Sie hier:
https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs
Benötigte Unterlagen:
Selbständige benötigen die Kopie eines Ausweises (Personalausweis oder
Reisepass). Außerdem muss die Steueridentnummer angegeben werden. Die finden
Sie z.B. auf Ihrem letzten Steuerbescheid. Wenn vorhanden, geht auch die
Umsatzsteueridentnummer.
Unternehmen benötigen hingegen:
– Handelsregisternummer (oder anderes Register), so das Unternehmen dort
eingetragen ist
– Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug (je nachdem, was vorhanden ist)
– Steuernummer des Unternehmens UND Steueridentnummer des Eigentümers (bei
Gesellschaften eines der Eigentümer)
Weitere Daten, die Sie benötigen
Ein paar weitere Daten, werden beim Antrag benötigt:
– Die Bankdaten (Ibannummer), denn irgendwohin muss das Fördergeld überwiesen
werden
– die Art der Tätigkeit (Branche)
– Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 11.03.2020
Hier sind nur die Mitarbeiter anzugeben, die dem Unternehmenssitz bzw. der
Betriebsstätte in Hamburg zugeordnet sind. Errechnet wird es nach der
sogenannten Vollzeitäquivalente (VZÄ)
Wichtig: Die antragstellenden Personen (geschäftsführende
Gesellschafter, freiberuflich Tätige etc.) und Auszubildende, geringfügig
Beschäftigte, Teilzeitkräfte und angestellte Saisonarbeitskräfte werden mit zu
den Mitarbeitern gezählt.
Honorarkräfte, Leiharbeiter o.ä. gehören nicht dazu.
Die Anzahl der VZÄ ist unter Verwendung der Arbeitshilfe
„Mitarbeiterliste“ zu errechnen: Hier ein Link dazu: Mitarbeiterliste
(klick)
Die Liste reichen Sie nicht mit ein, bewahren Sie sie aber zwingend auf.
– Um den Liquiditätsengpass zu beziffern:
monatliche gewerbliche Miete (das kann auch ein Arbeitszimmer sein, wenn Sie es
steuerlich absetzen können)
monatliche Gesamtbetriebskosten (ohne Miete und Lebenshaltungskosten)
Nettoumsatz 01.12.2019 – 29.02.2020
Nettoumsatz März 2020
Geschätzter Liquiditätsengpass für die Monate März bis Mai 2020 (ohne
Lebenshaltungskosten)
Was alles in die Gesamtbetriebskosten gehört, wird in Hamburg nicht ausführlich erläutert.
Im Gegensatz z.B. zu Niedersachsen. Auch gibt es Abweichungen zu anderen Bundesländern.
Niedersachsen rechnet den Unternehmerlohn mit ein, hier wird es etwas schwammig von nicht abzusgfähigen Kosten der Lebenshaltung gesprochen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ausgaben hingehören, könnten Sie im Antrag (z.B. bei der Begründung) darauf hinweisen, dass unklare Ausgaben in Höhe von XXX enthalten sind.
Denn die Förderung wird nur bis zur Höhe des Liquiditätsengpasses gewährt. Ist dieser geringer als die z.B. € 11.500,- Euro (Summe aus Landes- und Bundesförderung), bekommen Sie auch nur so viel.
Trotzdem muss die Summe der Ausgaben auf tatsächlichen Zahlen beruhen. Setzen Sie dabei keine Pauschalen an. Denn die Zahlen können später überprüft werden. Dann müssen Sie diese belegen können.
Wer, wie, wann, was, wo?
Wer beantragen kann, haben wir schon im ersten Satz des Beitrages benannt.
Voraussetzung für die Förderung ist: (Zitat Website ifbhh)
Die Zuschüsse werden zur Überwindung eines existenzbedrohlichen. Liquiditätsengpass
gewährt, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden
ist, weil:
mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11. März 2020 durch die Krise weggefallen sind und/oder
ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr (bei Neugründungen im Vergleich zu den Vormonat) vorliegt und/oder
die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt wurden.
Zitat Ende.
Es muss also einer der drei Gründe vorliegen.
Es ist der Gewerbenachweis beizulegen. Das ist entweder die Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Handelsregister. Ist das alles nicht vorhanden, reicht auch der letzte Steuerbescheid oder z.B. der Bescheid der Künstlersozialkasse usw.
Auszufüllen ist der Antrag ausschließlich online, den Link finden Sie im ersten Absatz.
Anträge per Mail oder Fax/Post werden nicht anerkannt.
Der Antrag kann bis 31.05.2020 gestellt werden.
Je eher gestellt, je eher ist mit Geld zu rechnen. Wobei die Bediensteten sich einer ziemlich großen Flut an Anträgen gegenübersehen.
Auch hier ist mal ein Applaus angebracht!
Wir hoffen, wir konnten etwas helfen. Bei Unklarheiten fragen Sie gern an
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